Burch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die von dem Kläger gegen das Urteil der 7» Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main eingelegte Berufung als unzulässig verworfen» Bio von dem Kläger hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet« Es kann dahingestellt bleiben, ob die sofortige Beschwerde schon deshalb -unbegründet ist, weil die Berufung verspätet eingelegt worden ist und die Versäumung dieser Prist auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten, die den Kläger im ersten Bechtszug vertreten hat, beruht* Die Berufung ist jedenfalls deswegen mit Hecht als unzulässig verworfen worden, weil sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist den Erfordernissen des § 519 ZPO gemäß ausreichend begründet worden ist« In der Berufungs-•schrift hatte der Prozeßbevollmächtigte bereits beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach den im ersten Hechtszug gestellten Anträgen zu erkennen, d.h. die Ehe der Parteien aus alleinigem Verschulden der Beklagten zu scheiden und die Widerklage abzuweisen. In seiner weiteren Berufungsbegründung hat der Prozeßbevollmächtigte sich nur auf den von der Prozeßbevollmächtigten des ersten Hechtszuges zur Begründung des Armenrechts eingereichten Schriftsatz bezogen. Die Prozeßbevollmächtigte des Klägers hatte zur Begründung dieses Gesuchs vorgetragen, daß die Beklagte sich eines Ehebruchs schuldig gemacht habe und sie hatte für diesen Ehebruch zwei Zeugen benannt. Dennoch genügt die Bezugnahme auf diesen 4 Inhalt des Armenrechtsgesuchs nicht den Erfordernissen des § 519 ZPO. Im vorliegenden Palle ergibt zudem der Inhalt der Berufungsbegründung und auch der eigene Vortrag des Prozeßbevollmächtigten, daß dieser die Berufung nur formal durch eine Bezugnahme auf den Vortrag im Armenrechts verfahren begründet hat, ohne sie selbst verantwortlich zu prüfen. und wollte nur eine formale Begründung durch Bezugnahme auf das Armenrechtsgesuch einreichen0 Diese genügt aber den gesetzlichen Erfordernissen nicht, so daß die Berufung mit Hecht als unzulässig verworfen worden ist«
IV ZB 108/58 oso Beschluß In Sachen des Arbeiters Peter G Straße 0, Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwaltin-( g e g e n Frau Magdalena Appolonia G 00000 Straße 0, < Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter II« Instanz: Hechtsanwalt in 00000000, >latz 0 - hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11« Juni 1958 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 2. April 1953 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen» G_r^ ü n^ d_ e s Burch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die von dem Kläger gegen das Urteil der 7» Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main eingelegte Berufung als unzulässig verworfen» Bio von dem Kläger hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet« Es kann dahingestellt bleiben, ob die sofortige Beschwerde schon deshalb -unbegründet ist, weil die Berufung verspätet eingelegt worden ist und die Versäumung dieser Prist auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten, die den Kläger im ersten Bechtszug vertreten hat, beruht* Die Berufung ist jedenfalls deswegen mit Hecht als unzulässig verworfen worden, weil sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist den Erfordernissen des § 519 ZPO gemäß ausreichend begründet worden ist« In der Berufungs-•schrift hatte der Prozeßbevollmächtigte bereits beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach den im ersten Hechtszug gestellten Anträgen zu erkennen, d.h. die Ehe der Parteien aus alleinigem Verschulden der Beklagten zu scheiden und die Widerklage abzuweisen. In seiner weiteren Berufungsbegründung hat der Prozeßbevollmächtigte sich nur auf den von der Prozeßbevollmächtigten des ersten Hechtszuges zur Begründung des Armenrechts eingereichten Schriftsatz bezogen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt die bloße Bezugnahme auf einen Schriftsatz, der nicht von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalt unterzeichnet ist, nicht für eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Be-rufungsbegründung (vgl. BGHZ 7, 170 und LM Nr. 21 zu ZPO § 519)* Die in den angeführten Entscheidungen enthaltenen Rechtsgedanken gelten auch für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit. Das Armenrechtsgesuch, auf das der Prozeßbevollmächtigte des zweiten Rechtszxiges sich bezogen hatte, war zwar knapp und klar. Die Prozeßbevollmächtigte des Klägers hatte zur Begründung dieses Gesuchs vorgetragen, daß die Beklagte sich eines Ehebruchs schuldig gemacht habe und sie hatte für diesen Ehebruch zwei Zeugen benannt. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß der Pro- £ zeßbevollmächtigte des zweiten Rechtszuges diese Behaup- tung und die dafür angetretenen Beweise gleichfalls vortragen wollte. Dennoch genügt die Bezugnahme auf diesen 4 Inhalt des Armenrechtsgesuchs nicht den Erfordernissen des § 519 ZPO. Mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit und die Aufgaben, denen die Berufungsbegiiindung zu dienen hat, können keine Unterschiede nach dem verschiedener.* Inhalt der in Bezug genommenen Schriftsätze gemacht werden. Das G-esetz fordert, daß der Anwalt, der den Rechtsmittelkläger vertritt, grundsätzlich selbst die von ihm vorzutragenden Angriffe gegen das angefochtene Urteil \ prüft. Um dieses sicherzustellen, ist jede Bezugnahme auf Schriftsätze, die nicht von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalt unterzeichnet sind, ausgeschlossen. Im vorliegenden Palle ergibt zudem der Inhalt der Berufungsbegründung und auch der eigene Vortrag des Prozeßbevollmächtigten, daß dieser die Berufung nur formal durch eine Bezugnahme auf den Vortrag im Armenrechts verfahren begründet hat, ohne sie selbst verantwortlich zu prüfen. Der in Bezug genommene Inhalt des Armenrechtsantrages Vermag den in der Berufungsschrift enthaltenen ^ Berufungsantrag nicht zu rechtfertigen. Er ergibt nicht, * inwiefern die Widerklage abzuweisen und die Ehe aus * einem alleinigen Verschulden der Beklagten zu scheiden ! wäre.; Der Prozeßbevollmächtigte hat.auch selbst vorge- 1. tragen, daß ihm, als er die Berufungsbegründung fertig- jr te, nur. eine Durchschrift des Ärmenrechtsgesuchs der Prozeßbevollmächtigten, die den Kläger im ersten Rechts-" zug vertreten hatte, vorlag.'Die Handakten dieser prozeß- bevollmächtigten und das angefochtene Urteil waren ihm nicht bekannt. Er war daher nicht in der Lage, die An-griffe gegen das Urteil selbst zu prüfen, sondern konnte - 4 ~ und wollte nur eine formale Begründung durch Bezugnahme auf das Armenrechtsgesuch einreichen0 Diese genügt aber den gesetzlichen Erfordernissen nicht, so daß die Berufung mit Hecht als unzulässig verworfen worden ist« Die sofortige Beschwerde mußte danach mit der Kosten-•folge aus § 97 Abs« 1 ZPO zurückgewiesen werden. Ascher Baske Johanns en v «Werner Wilden ”2