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BGH · Iv ZB 108/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Iv ZB 108/50

Die Antragstellerin benötigt für ein in der Britischen Zone anhängiges Rückerstattungsverfahren einen Erbschein nach Frau Bertha EPfPP^P und hat seihe Erteilung bei dem Amtsgericht in Hamburg als dem zuständigen Nachlassgericht mit dem Inhalt beantragt, dass Frau Hi^ppp^ von ihr, der Antragstellerin und einer weiteren Schwester, Frau Hedwig Spppppp geb. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, Art. 43 aaO gelte nur für das Rückerstattungsverfahren, nicht aber susserhalb desselben in einem Erbscheinsverfahren, selbst wenn der Erbschein für das Rückerstat-tungsverfahren benötigt werde. Dieses Gericht billigt die Entscheidung dns Beschwerdegerichts und möchte die weitere Beschwerde zurückweisen,'sieht sich jedoch durch einen den gegenteiligen Standpunkt vertretenden Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Eie Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 EGG- für die Vorlegung an den Bundesgerichtshof, der nach Art. 8 III Nr. 88 des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12.9, Es handelt sich im vorliegenden Ball tim'die Auslegung des Art. 43 REG (BrZ), bei der das Oberlandesgericht Hamburg von der in dem erwähnten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm gegebenen Auslegung abweichen will. Biese Vorschrift beruht auf der z.Zt. ihrer Erlassung unbe zwei felbaren Voraussetzung, dass alle inländischen Rechtsnormen, die eine der in § 1 PGG bezeichnet en Angelegenheiten betreffen, entweder Reichs-oder Landesgesetze sind, wobei unter dem Begriff des Gesetzes auch eine etwaige Gewohhht its'Ochuoria zu ver Nach überwiegender Ansicht ist die Okkupationshoheit der 'Alliier ten in Beutschland sov.ohl militärische Beeatzung3boheit als auch zugleich deutsche Staatshoheit (Klein, SJZ 1949 Sp. 738 ff, Sp.742) und zwar nicht Landes- sondern Reichshoheit. zu diesen Fragen Mann, SJZ 1947 Sp. 466 ff« Die Ausübung der höchsten Autorität durch eine Besatzungmacht kann nicht Landeshoheit sein« Ihre Gesetze sind daher den Reichsgesetzen gleicheusteilen. Fall 45 vom 30«5«1950 (MDR 1950, S« 380) ausgesprochen, dass das R3G 59 (TJSZ) ein in der amerikanischen Zone gültiges deutsches Gesetz ist und als solches behandelt werden muss. Dies gilt um so mehr, als z.Zt. der Kapitulation eine eigenständige Landeshoheit seit dem Roichsgesetz über den Neuaufbau des deutschen Reiches vom 30.1.1934 (RGB1.I S.75) nicht mehr bestand, und alle Staatsgewalt,’ die auf die Besatzungsmäche überging und von ihnen ausgetibt wurde, Reichsgewalt war. deutschen Landes oder nicht über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus gilt, RGZ 152, 86, steht hier nicht zur Erörterung, da das REG (BZ) ein solches Gesetz nicht ist, sondern Geltung für die ganze Britische Zone besitzt. Es handelt sich auch um ein Gesetz, bei dem die weiteren Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 2 aaO erfüllt sind. Gesetze im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur diejenigen, die das Verfahren in den in § 1 aaO bezeichneten Angelegenheiten regeln, sondern auch die materiellen, in einem solchen Verfahren anzuwendenden Rechtsnormen, mögen sie allgemeiner Natur sein oder für die in einem solchen Verfahren zu erledigenden Angelegenheiten besonders erlassen sein. Wenn man die Vorschrift des Art. 43 aaO so auslcgt, wie es das Oberlandesgericht Hamm will, dann wäre sie ein Gesetz, das auf eine der in § 1 EGG bezeichneten Angelegenheiten Anwendung findet, weil sie ja dom gerade im Verfahren über die Erteilung eines Erbscheins anzuwenden wäre. Eolgt man'der Meinung des Oberlandesgerichts Hamburg, dann handelt es sich nicht um ein solches Gesetz, da es dann nur in Wiedergut-machungsverfshren anzuwenden ist. Stimmt man dem Oberlandesgericht Hamm zu, dass die Todesvermufcimg des Art. 43 REG (BZ) auch im Erbscheinsverfahren gilt, das zweifellos zu den im § 1 PGG bezeichneten Angelegenheiten gehört (§§ 2353 ff BGB, 72 PGG), so hat diese Bestiiaaung des Mil.Reg, <xes. Bundesgerichtshof ist daher zur Entscheidung über die gegen den Beschluss des Landgerichts in Hamburg eingelegte weitere Beschwerde verständig, § 28 Abs 3 PGG. hatten, c) der Aufenthalt seit dem Ö#5#I945 unbekannt ist und d) Nachrichten darüber, dass eie am 8.5*1345 oder zu dnem späteren Zeitpunkt noch gelebt haben, nicht vorhanden sind. Die Ersetzung des Aufgebotsverfahrens zu dem Zwecke der Todeserklärung durch den Art. 43 aaO. Nicht berührt werden durch die Vorschriften des Gesetzes alle Rechte und Rechtsverhältnisse der in Art. 1 bezeichneten Personen, die nicht Gegenstand einer Entziehung gewesen und daher auch nicht einer Rückerstattung sein können, z.E. ausländische Vermögensrechte usw. Bas BCB und auch das Rückerstattungsgesetz kennt keinen Erbschein, der seinem Inhalt und seiner Wirkung nach nur auf Rückerstattungsansprüche beschränkt ist (§ 2365 ff BGB). Auch der für das Rückerstattungsyerfahren benötigte Erbschein ist entweder ein allgemeiner oder ein für inländisches Vermögen gültiger, ohne im letzten Pall sich nur auf 'zurück zuerst attend es Vermögen zii Ve- * schränken. Schon wegen dieser Bedeutung und Wirksamkeit des Erbscheins ist es ein nicht vertretbarer Standpunkt, wenn man annimmt, die Art. 43 REG (BZ) oder 51 REG (USAZ) begründeten eine Todesvermutung, die auch ausserhalb des Rückerstattungsverfahrens zu beachten sei. Will man Art. 43 aaO eine über das Wiedorgutmachungs-verfahr^n hinaus gehende und nicht nur die Wiedsifgttt- lassgericht, für gebunden erachten, wenn es sich um eine der dort beze.ichneten Personen handelt, dann würde man dieser Verfahrensvorschrift im Gegensatz zu den anderen Verfahrensvorschriften einen Geltungsbereich beilegen, den die letztgenannten nicht besitzen. Kai 1945 als Todestag des Verfolgten oder der an seinem Nachlass Beteiligten nur dann zugrunde zu legen haben, wenn nicht den Umständen nach ein anderer TodesZeitpunkt wahrscheinlich ist. So gesehen, handelt es sich in Satz 1 nicht um die Aufstellung einer gesetzlichen über das Rückerstattungsverfahren hinaus und unmittelbar ohne besondere Entscheidung wirkende Todesvermutung, sondern um eine als Verfahrensvorschrift an die Wiedergutmachungsbehörden gerichtete Vorschrift über die Ermittlung des Todeszeitpunktes• Aufgabe der Wiedergutmachungsbehörde ist ja nicht die Feststellung des Todeszeitpunktes der Verfolgten oder sonstigen in Art. 43 genannten Personen, sondern die Entscheidung über Rückerstattungsansprüche, Für diese, insbesondere die Aktivlcgitimation der Rückerstattungsberechtigten, kann es von Bedeutung sein, wann der Verfolgte oder ein an seinem Nach -lass Beteiligter verstorben ist. Für diesen Pall und nur für ihn ist ihr die Anweisung in Art. 43 gegeben, wie sie den Zeitpunkt des Todes des Verfolgten und der an seinem Nachlass Beteiligten zu ermitteln hat, und wie zu verfahren ist, wenn sich ein solcher Zeitpunkt nicht ermitteln lässt. Für diesen Pall hat die Vorschrift des Art.43 ihre Bedeutung und die Gegner der hier vertretenen Ansicht können sich nicht darauf berufen, dass diese Ansicht dazu führen müsse, den durch Art. 43 erstrebten Zweck zu vereiteln. Verlangt die Wiedergutmachungsbehörde aber von den Rückerstattungsberechtigten die Vorlage eines Erbscheines - ob sie das kann, ist hier nicht zu entscheiden - dann gelten für das Erbscheinsverfahren die allgemein gültigen Vorschifften des § 2556 BGB.

Zitierte Normen: § 549 ZPO § 28 FGG § 43 EEG § 72 FGG § 123 KO
VorschriftGesetzBGBAngelegenheitPersonBeschwerdeBZ

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift.
Iv ZB 108/50
B e s c h-1 u e s
In Sachen
 betreffend den Nachlass der am	189 4	geborenen
 Siegfried	Y/itwe	Bertha	geb.	Szuletzt wohnhaft in	B^J^strasse	0
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes» unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Biirig und der Bundesrichter Prof .Br* Meiss, Br. Bisco, Baske und Ascher
* in der*Sitzung vom 5* Bezember 1950
beschlossen:
Bie weitere Beschwerde der Frau Bosa geb.	in gegen den Beschluss	des
 Landgerichts - 1. Zivilkammer - in Hamburg vom 8. September 1950 - 1 T 444/50 wird zurüclgewiesen*
dt«
fttät ffff
2
Gründe :
Die Antragstellerin, Frau Rosa in N^pppp ißi eine Schwester der am 1894 geborenen verwitweten Frau Bertha H( geh. Ki^p, die ihren letzten nachweisbaren Wohnsitz in H^ppp hatte, hach einer vorgelegten Bescheinigung der jüdischen Gemeinde in H^pP^ vom 4* Mai 1930 sind Frau H^pppp^ und ihr <<m 11« November 1921 geborener Sohn Kurt als Juden von der Gestapo am 8. November 1941 nach M^PP deportiert worden und nicht mehr nach H^j^^P zurückgekehrt. Ausserdem ist nach einer Bescheinigung der gleichen Religionsgemeinde die Mutter der Antragstfllerin am 19. Juli 1942 nach 3ppPJppHHHimillK verschickt worden und nicht zuzilc kgekommen•
Die Antragstellerin benötigt für ein in der Britischen Zone anhängiges Rückerstattungsverfahren einen Erbschein nach Frau Bertha EPfPP^P und hat seihe Erteilung bei dem Amtsgericht in Hamburg als dem zuständigen Nachlassgericht mit dem Inhalt beantragt, dass Frau Hi^ppp^ von ihr, der Antragstellerin und einer weiteren Schwester, Frau Hedwig Spppppp geb. Sp|^ zu je 1/2 beerbt worden ist.
Die Antrag st eile rin hat den Tod der Erblasserin und der beiden Personen, durch deren Wegfall als Erben das Erbrecht der im Erbscheinsantrag aufgeführten Erben bedingt ist, weder durch amtliche
 
Todesurkunden nachgewiesen noch Todeserklärungs-beschlüsse vorgelegt# Das Amtsgericht in Hamburg hat der Antragstellerin aufgegeb n, die Voraussetzungen der Erteilung eines Erbscheins'gern. § 2356 BGB durch öffentliche Urkunden - Sterbeurkunden oder Todeserklärungen - nachzuweisen. Gegen diese Verfügung hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.
Sie beruft sich auf die in Art, 43 EEG (BZ) enthaltene Todesv rmutung, die die Vorlage der von den Nachlassgerichten verlangten Urkunden überflüssig mache. Bas Landgericht hat die Beschwerde durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen*
Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, Art. 43 aaO gelte nur für das Rückerstattungsverfahren, nicht aber susserhalb desselben in einem Erbscheinsverfahren, selbst wenn der Erbschein für das Rückerstat-tungsverfahren benötigt werde.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin weitere Beschwerde beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg eingelegt. Dieses Gericht billigt die Entscheidung dns Beschwerdegerichts und möchte die weitere Beschwerde zurückweisen,'sieht sich jedoch durch einen den gegenteiligen Standpunkt vertretenden Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Februar 1950 - 7 Wx 19/50 - (MDR 1950 S. 311) daran gehindert und hat deshalb auf Grund des § 28 Abs. 2 EGG durch Beschluss vcm 13. November 1950 die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof
 
zur Entscheidung vorgelegt.
Eie Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 EGG- für die Vorlegung an den Bundesgerichtshof, der nach Art. 8 III Nr. 88 des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12.9,
1950 (BGB1.S. 455) an die Stelle des Reibhsgerichts getreten ist, sind erfüllt. Es handelt sich im vorliegenden Ball tim'die Auslegung des Art. 43 REG (BrZ), bei der das Oberlandesgericht Hamburg von der in dem erwähnten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm gegebenen Auslegung abweichen will. Eie genannte Vorschrift des P.GG ist den gegenwärtigen staatsrechtlichen Verhältnissen anders als § 549 ZPO n.P.,
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nicht angepasst worden. Es erhebt sich daher die Präge, welche nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Rechtsvorschriften reichsgesetzliche im Sinne des § 28 Abs. 2 aaO sind. Biese Vorschrift beruht auf der z.Zt. ihrer Erlassung unbe zwei felbaren Voraussetzung, dass alle inländischen Rechtsnormen, die eine der in § 1 PGG bezeichnet en Angelegenheiten betreffen, entweder Reichs-oder Landesgesetze sind, wobei unter dem Begriff des
 Gesetzes auch eine etwaige Gewohhht its'Ochuoria zu ver
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stehen ist. Bas Rücker&iatbungsgesetz für die Britische Zone (MilRf-.jGos. Nr. 59) ist ein von der Britischen Besatzungsmacht erlassenes Gesetz. Nach überwiegender Ansicht ist die Okkupationshoheit der 'Alliier ten in Beutschland sov.ohl militärische Beeatzung3boheit als auch zugleich deutsche Staatshoheit (Klein, SJZ 1949 Sp. 738 ff, Sp.742) und zwar nicht Landes- sondern Reichshoheit. Bas gilt nicht nur für die von dem Alliierten Kontrollrat ausgoübte Staatshoheit, oondern auch für die Hoheitsbefugnisse der Zonenbefehlshaber.
 
Ihnen steht für Örtliche Angelegenheiten in ihren Zonen die höchste Gewalt zu« Jeder Oberbefehlshaber ist in seiner Zone autonom und nur durch die Gesetze des Kontrollräte beschrankt, vergl. zu diesen Fragen Mann, SJZ 1947 Sp. 466 ff« Die Ausübung der höchsten Autorität durch eine Besatzungmacht kann nicht Landeshoheit sein« Ihre Gesetze sind daher den Reichsgesetzen gleicheusteilen. So hat auch der Court of Restitutionsappeal in seiner Entscheidung Nr* 9»
Fall 45 vom 30«5«1950 (MDR 1950, S« 380) ausgesprochen, dass das R3G 59 (TJSZ) ein in der amerikanischen Zone gültiges deutsches Gesetz ist und als solches behandelt werden muss. Dass die Zonengesetze nur einen lokal beschränkten sich nicht auf ganz Deutschland erstreckenden Geltungsbereich haben, steht ihrer Kennzeichnung als Reichsgesetzc nicht entgegen. (RGZ 152 S« 86 ff). Dies gilt um so mehr, als z.Zt. der Kapitulation eine eigenständige Landeshoheit seit dem Roichsgesetz über den Neuaufbau des deutschen Reiches vom 30.1.1934 (RGB1.I S.75) nicht mehr bestand, und alle Staatsgewalt,’ die auf die Besatzungsmäche überging und von ihnen ausgetibt wurde, Reichsgewalt war.
Es bestehen daher keine Bedenken, das MilRcg.Ges. Nr. 59» (REG BZ) als Reichsgesotz im Sinne des § 28 Abs. 2 FGG zu behandeln. Ob etwas anderes dann zu gelten hatte, wenn es sich um ein Militärregierungsgesetz handelte, das nur für das Gebiet eines
 
deutschen Landes oder nicht über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus gilt, RGZ 152, 86, steht hier nicht zur Erörterung, da das REG (BZ) ein solches Gesetz nicht ist, sondern Geltung für die ganze Britische Zone besitzt.
Es handelt sich auch um ein Gesetz, bei dem die weiteren Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 2 aaO erfüllt sind. Gesetze im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur diejenigen, die das Verfahren in den in § 1 aaO bezeichneten Angelegenheiten regeln, sondern auch die materiellen, in einem solchen Verfahren anzuwendenden Rechtsnormen, mögen sie allgemeiner Natur sein oder für die in einem solchen Verfahren zu erledigenden Angelegenheiten besonders erlassen sein. Wenn man die Vorschrift des Art. 43 aaO so auslcgt, wie es das Oberlandesgericht Hamm will, dann wäre sie ein Gesetz, das auf eine der in § 1 EGG bezeichneten Angelegenheiten Anwendung findet, weil sie ja dom gerade im Verfahren über die Erteilung eines Erbscheins anzuwenden wäre. Eolgt man'der Meinung des Oberlandesgerichts Hamburg, dann handelt es sich nicht um ein solches Gesetz, da es dann nur in Wiedergut-machungsverfshren anzuwenden ist. Diese Verfahren werden zwar nach den Vorschriften über das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchgeführt, gehören aber solbst nicht zu den in § 1 EGG bezeichneten Angelegenheiten. Der Sinn und Zweck der Vorschrift dos § 28 Abs. 2 EGG, eine einheit-
liehe Rechtsprechung in allen Angelegenheiten der freiwilligen Gericht shark*, it au gewährleisten, erfordert es jedochjdiese Vorschrift auch in den Pallen anzuwendon, in denen die Meinungsverschiedenheit der Oberlandesgerichte die Präge betrifft, ob die stri'jti-.ge Gesetzesbestimmung in Angelegenheiten der in § 1
*	aaO. bezeichneten Art anzuwenden ist oder nicht.
Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nach §•28 Abs, 2,3 PGG ist aber hier auch aus einem anderen Grunde zu bejahen. Stimmt man dem Oberlandesgericht Hamm zu, dass die Todesvermufcimg des Art. 43 REG (BZ) auch im Erbscheinsverfahren gilt, das zweifellos zu den im § 1 PGG bezeichneten Angelegenheiten gehört (§§ 2353 ff BGB, 72 PGG), so hat diese Bestiiaaung des Mil.Reg, <xes. 59 (BZ) den Charakter einer lex specialis gegenüber der Vorschrift des § 2356 BGB. Von der Auslegung jener Vorschrift hängt die Anwendung dieser Bestimmung ab, die ein in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne des § 1 PGG anwendbares Reichsgesetz ist. Ea handelt sich daher im vorliegenden Pall mittelbar um die Auslegung und Anwendung do3 § 2356 BGB.
Dies rechtfertigt ebenfalls die Anwendung de3 § 28 Abs. 2, 3 FGG. Der Zulässigkeit der Auslegung des Mil.Reg.Ges.59 (BZ) durch ein deutsches Gericht steht Art. 3 des Ges.Nr. 13 der alliierter hohen Kommission
*	nicht entgegen. (Arndt, NJV 50, 212), Dt.r Bundesgerichtshof ist daher zur Entscheidung über die gegen den Beschluss des Landgerichts in Hamburg eingelegte weitere Beschwerde verständig, § 28 Abs 3 PGG. Tn der Sache
 
selbst ist der Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg zu folgen ♦
Art. 43 EEG (BZ) lautet:
•Wenn ein Verfolgter oder ein an seinem Nachlass Beteiligter seinen letzten bekannten Aufenthalt
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in Deutschland oder in einem von Deutschland oder Beinen Verbündeten beheriechten oder besetzten Gebiet hatte und sein Aufenthalt seit dem 8. Mai 1945 unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, dass er zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt noch gelebt hat, so wird vermutet, dass er am 8. Mai 1945 verstorben ist. Palls nach den Umständen ein anderer Zeitpunkt des Todes wahrscheinlich ist, können die Wiedergutmo.chungsbehörden diesen als Zeitpunkt des Todes feststeilen.*
Das Oberlandesgericht Hamm meint, durch Art.
43 S. 1 werde eine gesetzliche Vermutung für den Tod einer Person begründet. Auch durch eine Todeserklärung werde nur eine (widerlegbare) Todesvermutung geschaffen. Sei im Erb sehe insver fahren der Tod des Erblassers gern. § 2356 BGB n&ch^uweisen, so könne dieser Nachweis durch Vorlegung eines Todeserklärungsbeschlusses geführt werden. Die Todesvermutung sei in beiden Bällen die gleiche. Es erübrige sich daher die Vorlage eines Todeserklärungsbeschlusses und damit ein Aufgebotsverfahren zu dem Zwecke der Todeserklärung, wenn durch Öffentliche Urkunden oder in anderer durch § 2356 BGB zugelassenen Welse der Nachweis geführt werde, a) dass es sich um Ptrso-
 
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non der im Art. 43 REG (BZ) bezeichneteu Art handelt# b) diese Personen ihren letzten Aufenthalt ln DeuteSlh». land usw. hatten, c) der Aufenthalt seit dem Ö#5#I945 unbekannt ist und d) Nachrichten darüber, dass eie am 8.5*1345 oder zu dnem späteren Zeitpunkt noch gelebt haben, nicht vorhanden sind. Die Ersetzung des Aufgebotsverfahrens zu dem Zwecke der Todeserklärung durch den Art. 43 aaO. sei ersichtlich vom Gesetzgeber gewollt, tim eine Beschleunigung der RE-Verfahren, in denen Erbscheine benötigt werden, zu erreichen (vgl«
 Art. 1 de^tEG). Die zu diesem Zweck durch die Verordnung des Zentraljustizamts vom 16.12.1946 (V0B1* BrZ 1947 S.10) geschaffene Erleichterung, die für verschleppte und in Konzentrationslager verbrachte Personen eine gesetzliche Vermutung aufstellt, dass sie in Lebens-„ gefahr umgekommen seien, und als regelmässig auzunehaen-den Todestag den 8.5. 1945 bestimmt, sei als für die gebotene Beschleunigung der Wiedergutmachungeverfahren nicht ausreichend erachtet worden.
Im Schrifttum ist diese Ansicht von vtGodin,
NVR 1950 S. 274 ohne nähere Begründung gebilligt worden, sie wird auch vom Justizministerium von Württemberg-Baden (BB 48 S. 182) vertreten. Auf dem gegenteiligen Standpunkt stehen Arnold in MDR 1950, 76 und die Er-läuterungsbüchor zu den RE- Gesetzen von Götze, Rückerstattung in Westdeutschland und Berlin, Annul zu Art. 51 REG (USAZ) 43 (BZ), und Harmening-Hartensteln^ Osthoff, REG, Anm. IIc zu Art. 43 REG (BZ), ebenso
 anscheinend auch fMGUS, Vermögensabteilung, Schreiben vom 11.1.1949 (BJB 1949 S. 199) , wo allerdings . die Auslegung des Art. 51 KEG (USA) bezüglich ihrer Anwendung und ihres Geltungsbereichs den deutschen •Amtsgerichten* überlassen wird.
Der Zweck des KEG ist nach Art. 1 der, die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Personen, denen sie in der Zeit vom 30.1*1933 bis 8*5*
1945 aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Weltanschauung oder politische!* Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus entzogen worden sind, in grösst-möglichun Umfang beschleunigt zu bewirken. Dieses Gesetz ist ein Sondergesetz und beschränkt sich £uf die Regelung der Rechtsbesiehungen, die sich aus der Entziehung und der Rückerstattung der entzogenen Rechte ergeben. Nicht berührt werden durch die Vorschriften des Gesetzes alle Rechte und Rechtsverhältnisse der in Art. 1 bezeichneten Personen, die nicht Gegenstand einer Entziehung gewesen und daher auch nicht einer Rückerstattung sein können, z.E. ausländische Vermögensrechte usw. Der Rechtsprechung über diese vom Gesetz eigens geschaffenen Rückerstattungsansprüche aller Art dient das im gleichen Gesetz geregelte Rückerstattungsvei’fahren (Art. 41 fi) > Alle anderen Rechte sind nicht im Rückerstattung verfahren, sondern im ordentlichen Rechtsweg oder in den sonst vorgesehenen gesetzlichen Verfahren geltend zu machen.
Wird im Rückerstattungsverfahren ein Erbschein
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 benötigt, so ist er liech Massgabe der einschlägigen Vorschriften des BGB nur in dem dort geregelten Verfahren (§§ 2353 ff BGB) bei dem nach §§72 und 73 FGG für zuständig erklärton Nachlassgericht zu erwirken. Bas BCB und auch das Rückerstattungsgesetz kennt keinen Erbschein, der seinem Inhalt und seiner Wirkung nach nur auf Rückerstattungsansprüche beschränkt ist (§ 2365 ff BGB). Soweit er nur für diese Zwecke benötigt wird, geniesst seine Erteilung kostenrechtliche Vorteile, ohne dass aber sonst seine Wirksamkeit beschränkt wird. Bas BGB kennt nur Erbscheine, die sich auf das gesamte inund ausländische Vermögen des Erblassers beziehen oder unter bestimmten Voraussetzungen solche, die sich nur auf im Inland befindliche Gegenstände beziehen ( §	2369 aaO). Auch
 der für das Rückerstattungsyerfahren benötigte Erbschein ist entweder ein allgemeiner oder ein für inländisches Vermögen gültiger, ohne im letzten Pall sich nur auf 'zurück zuerst attend es Vermögen zii Ve- * schränken.
Schon wegen dieser Bedeutung und Wirksamkeit des Erbscheins ist es ein nicht vertretbarer Standpunkt, wenn man annimmt, die Art. 43 REG (BZ) oder 51 REG (USAZ) begründeten eine Todesvermutung, die auch ausserhalb des Rückerstattungsverfahrens zu beachten sei. Biese Vorschrift steht im 8. Abschnitt des Gesetzes, der allgemeine.VerfahrensvorccVirift-n enthält. Will man Art. 43 aaO eine über das Wiedorgutmachungs-verfahr^n hinaus gehende und nicht nur die Wiedsifgttt-
 
machungsbehörden bindende Bedeutung beilegen und durch, ihn auch die Gerichte , insbesondere das Nach—
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lassgericht, für gebunden erachten, wenn es sich um eine der dort beze.ichneten Personen handelt, dann würde man dieser Verfahrensvorschrift im Gegensatz zu den anderen Verfahrensvorschriften einen Geltungsbereich beilegen, den die letztgenannten nicht besitzen.
Dazu gibt weder die Stellung der Vorschrift im systematischen Aufbau des Gesetzes noch ihr Zweck, noch ihr Inhalt, einen hinreichenden Grund* über den Charakter der Vorschrift als einer Verfahrensvorschrift ist schon gesprochen*
Das Landgericht Hamburg hat mit Billigung des Oberlandesgerichts Hamburg darauf hingewiesen, dass, wenn man dem Oberlandesgericht Hamm folgt, die Auslegung des Art* 43 zu groben Unbilligkeiten führen würde. Nach seiner Meinung stellt Art. 43 S.l eine Tod es Vermutung auf, von der abzuweichen nach S« 2 nur den Wiedergutmachungsbehörden die Befugnis verliehen ist, wenn nach den Umständen ein anderer Zeitpunkt des Todes wahrscheinlich ist* Das könnte nach der Ansicht des Landgerichts dazu führen, dass das Nachlassgericht an die TodesVermutung des Satz 1 strikte gebunden wäre und einen Erbschein unter Berücksichtigung dieser Todesvermutung zu erteilen hätte, ohne wie die Wiedergutmachungsbehörden die Befugnis zu haben, einen anderen Zeitpunkt des Todes festzustellcn.
Eine solche Auslegung dos Gesetzes haftet zu sehr an seinem Wortlaut. Satz 1 und Satz 2 des Art. 43 müssen als eine einheitliche Vorschrift behandelt und gewertet

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worden« Tut man dies, so wird durch Art* 43 angeordnet, dass die WiedergutmachUngsbehörden bei den von ihnen zu fällenden Entscheidungen den 8. Kai 1945 als Todestag des Verfolgten oder der an seinem Nachlass Beteiligten nur dann zugrunde zu legen haben, wenn nicht den Umständen nach ein anderer TodesZeitpunkt wahrscheinlich ist.
So gesehen, handelt es sich in Satz 1 nicht um die Aufstellung einer gesetzlichen über das Rückerstattungsverfahren hinaus und unmittelbar ohne besondere Entscheidung wirkende Todesvermutung, sondern um eine als Verfahrensvorschrift an die Wiedergutmachungsbehörden gerichtete Vorschrift über die Ermittlung des Todeszeitpunktes•
Eine solche Vorschrift war im Interesse der Beschleunigung des RE - Verfahrens sehr wohl er -forderlich und hat ihren guten Sinn. Aufgabe der Wiedergutmachungsbehörde ist ja nicht die Feststellung des Todeszeitpunktes der Verfolgten oder sonstigen in Art. 43 genannten Personen, sondern die Entscheidung über Rückerstattungsansprüche, Für diese, insbesondere die Aktivlcgitimation der Rückerstattungsberechtigten, kann es von Bedeutung sein, wann der Verfolgte oder ein an seinem Nach -lass Beteiligter verstorben ist. Hierüber bedarf es einer Feststellung notwendig erst in der Entscheidung über den Bückerstattungsanspruch. Eine Zwischenentscheidung über diesen Punkt ist wohl
 
zulässig, aber nicht notwendig. Ebenso wie das ordentliche Gericht im Rechtsstreit über einen zu einem Nachlass gehörenden Gegenstand als Zwischenpunkt über das vielleicht streitige Erbrecht des Klägers nach dem Erblasser und in diesem Zusammenhang gegebenenfalls auch selbständig über *den Zeitpunkt seines Todes eine Entscheidung zu treffen hat, muss dies gegebenenfalls die Wiedergutmachungsbehörde tun, wenn sie über einen Rückerstattungsanspruch zu entschei den hat. Für diesen Pall und nur für ihn ist ihr die Anweisung in Art. 43 gegeben, wie sie den Zeitpunkt des Todes des Verfolgten und der an seinem Nachlass Beteiligten zu ermitteln hat, und wie zu verfahren ist, wenn sich ein solcher Zeitpunkt nicht ermitteln lässt. Für diesen Pall hat die Vorschrift des Art.43 ihre Bedeutung und die Gegner der hier vertretenen Ansicht können sich nicht darauf berufen, dass diese Ansicht dazu führen müsse, den durch Art. 43 erstrebten Zweck zu vereiteln.
Verlangt die Wiedergutmachungsbehörde aber von den Rückerstattungsberechtigten die Vorlage eines Erbscheines - ob sie das kann, ist hier nicht zu entscheiden - dann gelten für das Erbscheinsverfahren die allgemein gültigen Vorschifften des § 2556 BGB.
Der Tod des Erblassers ist so, wie hier vorgesehen, nachzuweisen. Art. 43 REG (BZ) ist nicht anzuwenden.
 
A
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Aus diesen Gründen muss die weitere Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden. Über die Kosten entscheidet § 123 KO.
gez. Bürig	gez.	Br. Bisco	gez. Raske
 Bundesrichter Br. Meiss ist durch	gez.	Ascher
 Erkrankung an der Unterzeichnung verhindert.
gez. Bürig
V	/
Justizassistent
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des
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Bundesgerichtshofes.
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