Die Kläger haben Entschädigung wegen Schadens an Loben beantragt* Die Kntechädigungsbehörde hat ihnen eine Elternrente nach ihrer am 0* 1924 geborenen Tochter Emilie zuerkannt, jedoch den Antrag auf Elternrente nach der am 0* SflHV 1927 geborenen Tochter Rena abgelehnt, weil nach.§ 20 Abs* 3 BEG nur eine Bltornrente gewährt werden könne* Die Kläger haben den Anspruch auf Zahlung einer weiteren Elternrente nach ihrer Tochter Rena im Klagewege woitorverfolgt* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen * Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen* Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erblicken die Kläger darin* ob bei dem Verlust mehrerer Kinder durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahraen die Elternrente an boide bedürftige Eltern gemeinsam nur einmal oder an jeden Elternteil, also zweimal, zu zahlen ist, insbesondere, ob die in § 20 Abs* 3 BEG enthaltene Wendung "in der Person eine_s_Hinterbliebenen” das . Hiernach soll, worauf das Oberlandesgericht zutreffend hingev/iesen hat, nicht jedem Elternteil ein gesonderter Hinterbliebeneöreritenahspruchvgewährt werden, wenn beide Elternteile noch leben und jeder von ihnen die Voraussetzungen des § M Abs« 1 Nr. 5 BEG erfüllte Vielmehr wird nur eine Hinterbliebenenrente an die Eltern zusammen entrichtet«. des § 20 Abs« 5 BEG angesehen werdene Haben sie mehrere Kinder durch nationalsozialistische Gev/altmaßnahmen verloren, so stehen ihnen nach dieser Vorschrift von mehreren Renten in gleicher Höhe nur eine und bei Renten in verschiedener Höhe nur die höchste Rente zuo Insofern unterliegt es im übrigen keinen Bedenken, daß die Entschädigungsorgane die an die Kläger zu leistende Elternrente nach der älteren ihrer beiden Töchter festgesetzt und gewährt haben« Aus denselben Gründen können die Kläger auch keine weitere Kapitalentschädigung nach ihrer Tochter Rena beanspruchen« Benn für den Anspruch auf Kapitalentschädigung und deren Berechnung gelten die für die Gev/ährung der Hinterbliebenenrente maßgeblichen Gesichtspunkte, wie aus § 25 BEG zu entnehmen ist« Verwandte der aufsteigenden Linie - insbesondere Eltern haben auch dann nur zusammen Anspruch auf Zahlung ejlnei?
IV ZB 107/63 Beschluß ui mu i ■> w mm ** mm In der Entschädigungssache geh« P der Eh und Si Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br« W in gegen das Land Hheinland-Pfalz , vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4, hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Ascher und der Bundesrichter Y/üstenberg, Wilden, Br« Loewenheim und Br« Graf in der Sitzung vom 27« September 1965 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3« Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 10« Juli 1962 wird zurückgewiesen« Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben« Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde haben die Kläger zu tragen« Beklagten und Beschwerdegegner, iL3L.iL JLiLlLi. Die Kläger lebten früher in Cfl|Bl/^en,> Während der deutschen Besetzung Polens waren sie aus rassischen Gründen Verfolgungsmaßnahinen ausgesetzt* Ihre zwei Töchter kamen in ums Leben* Die Kläger haben Entschädigung wegen Schadens an Loben beantragt* Die Kntechädigungsbehörde hat ihnen eine Elternrente nach ihrer am 0* 1924 geborenen Tochter Emilie zuerkannt, jedoch den Antrag auf Elternrente nach der am 0* SflHV 1927 geborenen Tochter Rena abgelehnt, weil nach.§ 20 Abs* 3 BEG nur eine Bltornrente gewährt werden könne* Die Kläger haben den Anspruch auf Zahlung einer weiteren Elternrente nach ihrer Tochter Rena im Klagewege woitorverfolgt* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen * Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen* Dio gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete sofortige Beschwerde der Kläger ist nicht begründet* Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erblicken die Kläger darin* ob bei dem Verlust mehrerer Kinder durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahraen die Elternrente an boide bedürftige Eltern gemeinsam nur einmal oder an jeden Elternteil, also zweimal, zu zahlen ist, insbesondere, ob die in § 20 Abs* 3 BEG enthaltene Wendung "in der Person eine_s_Hinterbliebenen” das . Blternpaar insgesamt oder jeweils nur einen Elternteil umfaßt* Diese Frage bedarf jedoch nicht der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof, da die vom Gesetzgeber getroffene Regelung keinen Zweifel offen läßt,, Die Vorschrift des § 17 Abs« 1 Nr, 5 BEG, nach der an Verwandte der aufsteigenden Linie eines getöteten Verfolgten unter den dort geregelten Voraussetzungen eine Hinterbliebenenrente gewährt wird, beruht auf dem Grundgedanken des § 145 BBG (vgl, Amtl, Begr, zu dem Entwurf des BEG, BTKDrucks, 1949? 2«, Wahlper., S. 104)° Nach § 145 BBG erhalten Verwandte der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen (§ 144 Abs« 1 BBG) bestritten wurde, flir die Dauer der Bedürftigkeit einen Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig vom Hundert des Unfallruhegehaltes, mindestens jedoch vierzig vom Hundert des in § HO Abso 1 Satz 2 BBG genannten Betrages* Sind mehrere Personen dieser Am vorhanden, so wird der Unterhalts-beitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteile treten dessen Elterno Das Beamtenrecht gewährt daher den Verwandten der aufsteigenden Linie, dabei insbesondere den Eltern zusammen, nur einen Unterhaltsbeitrag nach dem durch Dienstunfall verstorbenen Beamten, Diese Grundsätze sind auch im Bundesentschädigungsgesetz deutlich zu dem Ausdruck gebracht. So ist in § 19 BEG und in § 21 a der 1, DV-BEG der .Mindestbetrag der Rente für die Eltern (oder die Adoptiveltern) zusammen berechnet« Ferner bestimmt § 12 Abs, 2 der 1• DV-BEG, daß der Hinterbliebenenrente für einen Verwandten der aufsteigenden Linie oder einen Adoptivelternteil oder_mehrerzusammen dreißig vom Kundert des Unfallruhegehalts zugrunde zu legen ist. Hiernach soll, worauf das Oberlandesgericht zutreffend hingev/iesen hat, nicht jedem Elternteil ein gesonderter Hinterbliebeneöreritenahspruchvgewährt werden, wenn beide Elternteile noch leben und jeder von ihnen die Voraussetzungen des § M Abs« 1 Nr. 5 BEG erfüllte Vielmehr wird nur eine Hinterbliebenenrente an die Eltern zusammen entrichtet«. Biese Bestimmungen lassen klar erkennen, daß beide Elternteile zusammen als Hinterbliebene an-apruchsberechtig't sind«. Folglich können sie auch nur beide zusammen als "Person eines Hinterbliebenen" i«, S«. des § 20 Abs« 5 BEG angesehen werdene Haben sie mehrere Kinder durch nationalsozialistische Gev/altmaßnahmen verloren, so stehen ihnen nach dieser Vorschrift von mehreren Renten in gleicher Höhe nur eine und bei Renten in verschiedener Höhe nur die höchste Rente zuo Insofern unterliegt es im übrigen keinen Bedenken, daß die Entschädigungsorgane die an die Kläger zu leistende Elternrente nach der älteren ihrer beiden Töchter festgesetzt und gewährt haben« Aus denselben Gründen können die Kläger auch keine weitere Kapitalentschädigung nach ihrer Tochter Rena beanspruchen« Benn für den Anspruch auf Kapitalentschädigung und deren Berechnung gelten die für die Gev/ährung der Hinterbliebenenrente maßgeblichen Gesichtspunkte, wie aus § 25 BEG zu entnehmen ist« Bie von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage ist somit aus dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen zu beantworten« Es bedarf deshalb nicht der Zulassung der Revision. Ba auch im übrigen keiner der Zulossungsgrtinde des § 219 Abs* 2 BEG vorliegt, muß die sofortige' Beschwerde mit der sich aus den §§ 209 Abs* 1, 225 Abs* 1 BEO, § 97 Abs* 1 ZPO ergebenden Kostenfolge säurUckgewiesen werden* Ascher Dr« Graf Nachschlagewerk: ja .Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 17 Abc« 1 Nr* 5, 19, 20 Aba. 3; 1. DV-BKG §§ 12 Abßo 2? 21 a Verwandte der aufsteigenden Linie - insbesondere Eltern haben auch dann nur zusammen Anspruch auf Zahlung ejlnei? Hinterbliebenenrente* wenn jeder von ihnen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG erfüllt. Dies gilt gemäß § 20 Abs. 3 BEG auch, wenn mehrere Kinder durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen getötet worden sind. BGH, Besch 1. v. 27® September 1963 - iv 2B 107/63 - OLG Koblenz LG Koblenz