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BGH · IV ZB 107/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 107/57

Beklagten und Berufungsbeklagten, wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Wicht Zulassung der Revision in dem Urteil des 13« Zivilsenats •des Kaamergerichts in Berlin vom 4« Mai 1957 zurück-’ gewiesen. Bas Berufungsgericht hat ihre Ansprüche abgewiesen, weil ihr Ehemann nicht aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus, sondern wegen Plünderung auf Grund des § 1 der sogenannten VolksSchädlingsverordnung verurteilt und hingerichtet worden sei. Ob eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft vorliegt, ist grundsätzlich eine Tatfrage, die eine Zulassung der Revision nicht erfordert. Ries gilt auch von der Präge, ob das Berufungsgericht das Ergebnis der Verhandlungen und einer Beweisaufnahme zutreffend gewürdigt oder ob es hierbei gegen die Vorschrift des § 286 ZPO verstoßen hat.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 1 BEG § 97 ZPO
GrundBerufungsgerichtEhemannBerlinTatfrageWitweZPOGegnerschaftBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

IV ZB 107/57
Beschluß
2542 037
In der Ent Schädigungssache
 der Witwe Alma H »traße
 geh.
Klägerin und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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 Str,
gegen
 Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1,
Beklagten und Berufungsbeklagten,
 wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Wicht Zulassung der Revision in dem Urteil des 13« Zivilsenats •des Kaamergerichts in Berlin vom 4« Mai 1957 zurück-’ gewiesen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde zu tragen. Im übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebühren- und auslagenfrei. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 23.000 3)M festgesetzt >
Gründe g
Die Klägerin begehrt als Witwe ihres am 30. November 1943 hingerichteten Ehemannes eine Kapitalentschädigung und eine Rente. Bas Berufungsgericht hat
 ihre Ansprüche abgewiesen, weil ihr Ehemann nicht aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus, sondern wegen Plünderung auf Grund des § 1 der sogenannten VolksSchädlingsverordnung verurteilt und hingerichtet worden sei. Es hat dies aus einer Eintragung im Register des Strafgefängnisses entnommen.
Ob eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft vorliegt, ist grundsätzlich eine Tatfrage, die eine Zulassung der Revision nicht erfordert. Ries gilt auch von der Präge, ob das Berufungsgericht das Ergebnis der Verhandlungen und einer Beweisaufnahme zutreffend gewürdigt oder ob es hierbei gegen die Vorschrift des § 286 ZPO verstoßen hat. Ob die Richter, die den Ehemann der Klägerin zu dem Tode verurteilt haben, dies aus Gründen seiner politischen Gegnerschaft getan haben, ist lediglich eine Tatfrage ebenso wie die, ob eine aus politischen Gründen durch eine Privatperson erfolgte Anzeige zu einer Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus geführt hat. Wenn die Klägerin schließlich darauf hinweist, daß ihr Ehemann leichtfertig getötet worden sei, so genügt dies allein nicht zur Begründung eines Entschädigungsanspruchs; notwendig ist vielmehr auch noch, daß der Getötete ein Verfolgter im Sinne des § 1 BEG ist. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes bedarf es aber hierüber keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs,

3-
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Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 BEO zurückzuweisen.
Karlsruhe, den 21, Juni 1957 Bundesgerichtshof, IV. Zivilsenat
 Schmidt Ascher v.Verner Maafi Wilden
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