Mit einem am 17» Oktober 1968 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Anwalt der Beklagten die Berufung begründet und um Wiedex’einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nachgesuchto Zur Begründung dieses Gesuchs hat er vorgebracht, der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei am Vormittag des 14» Oktober 1968 zur Post gegeben worden» Er, der Anwalt, sei am 15* Oktober 1968 aus beruflichen Gründen abwesend gewesen» Deshalb habe er seine langjährige und zuverlässige Bürovorsteherin, Prau HedB? angewiesen, sich am 15o Oktober 1968 bei der Geschäftsstelle des Senats nach dem Eingang des Verlängerungsantrags und der darauf ergangenen Entscheidung zu erkundigen» Als er am Nachmittag des 15» Oktober 1968 gegen 17 1/2 Uhr in sein Büro zurückgekehrt sei, sei Prau HeJÜ® nicht mehr da gewesen» Erst am 16» Oktober 1968 habe er erfahren, daß Prau HeflHBI versäumt habe, sich am Vortage nach der über den Verlängerungsantrag ergangenen Entscheidung zu erkundigen» Das Oberlandesgoricht hat das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen» Dazu hat es ausgeführt, der Anwalt der Beklagten habe nicht alles getan, um für die rechtzeitige Vorlage des Antrags auf Fristverlängerung an den Senatsvorsitzenden Sorge zu tragen» Er habe zu demindest dafür sorgen müssen, daß der Schriftsatz mit einem auffälligen Hinweis darauf versehen werde, daß er noch am 15» Oktober 1968 dem Senatsvorsitzenden vorgelegt werden müsse» Er habe darüber hinaus wegen der Bedeutung der Sache seine Mitarbeiterin Prau He^l^P noch besonders anweisen müssen, ihn auf jeden Pall am 15» Oktober 1968 von dem Ergebnis der Rückfrage zu unterrichten» Der Anwalt der Beklagten hat die Bürovorsteherin angewiesen, sich am Tage des Frist- Damit war für die Bürovorsteherin selbstverständlich die Aufgabe verbunden, den Rechtsanwalt noch am gleichen Tage zu demindest dann zu unterrichten, wenn ihre Anfrage bei Gericht nicht ergeben hatte, daß dem Verlängerungsantrag entsprochen worden war. Daß die Büro vor st eher in vergessen hat, diese ihr ausdrücklich gegebene Weisung zu befolgen, war für die Beklagte und deren Anwalt ein unabwendbarer Zufall«, Zwar hätte auch diesem Pehler durch weitere Kontrollmaßnahmen vorgebeugt werden können, wie sie das Oberlandesgericht angeführt hat«. Der Anwalt hätte der Büro Vorsteherin aufgeben können, ihn am 15, Oktober 1968 auf jeden Pall von dem Ergebnis ihrer Rückfrage bei Gericht zu unterrichten, d,h, auch dann, wenn diese Rückfrage ergeben hätte, daß dem Verlängerungsantrag entsprochen worden war. Dann hätte der Anwalt, wenn er bei Rückkehr in sein Büro am Nachmittag des 15, Oktober 1968 keine Nachricht der Prau HeflBP vorfand, die Möglichkeit, daß die Rückfrage versehentlich unterblieben war, in Betracht ziehen müssen. Der Anwalt hätte sich außerdem selbst noch im Laufe des Tages telefonisch bei Gericht nach der Entscheidung über den Verlängerungsantrag erkundigen können« Schließlich hätte er, wie das Oberlandesgericht meint, nach Rückkehr in sein Büro vorsorglich die Berufungsbegründung fertigen und einreichen können. Es gereicht «daher dem Anwalt der Beklagten nicht zu dem Verschulden, daß er damit gerechnet hat, die Bürovorsteherin HeflBP werde die ihr gegebene Weisung, sich bei Gericht nach der Entscheidung Uber den Verlängerungsantrag zu erkundigen, ausführen und ihn unterrichten, falls dem Antrag nicht entsprochen sein sollte.
BUNDESGERICHTSHOF IOBJ065/68 BESCHLUSS 2032 in Sachen der Maria K B geho G( Hausfrau. Beklagten und Antragstellerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Bundesbahnlokführer Walter K 9 Kläger und Antragsgegner, - Prozeßbevollinächtigte: Rechtsanwälte Prof« und /I Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 30. April 1969 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfrctzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz beschlossen: Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Stuttgart vom 29« Oktober 1968 aufgehoben. Der Beklagten wird die V/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Der Streitwert wird auf 3«ooo IM festgesetzt. Grün de Durch Urteil des Landgerichts vom 26. Juni 1968 ist die Ehe der Parteien nach § 43 EheG aus beiderseitigem Verschulden geschieden worden. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil am 20. Juli 1968 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 14« Oktober 1968 hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten gebeten, die Berufungsbegrün-dungsfrist bis zu dem 23. Oktober 1968 zu verlängern. Dieser Schriftsatz ist am 15« Oktober 1968 bei dem Oberlandesgericht eingegangena aber erst am Morgen des 16. Oktober 1968 zur Geschäftsstelle des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts gelangt. Der Vorsitzende des Senats hat mit Verfügung vom 16. Oktober 1968 die beantragte Verlängerung mit der Begründung abgelehnt, daß der Antrag erst am 16. Oktober 1968 bei der Geschäftsstelle eingegangen und an diesem Tage die Berufungsbegründungsfrist bereits abgelaufen sei. Mit einem am 17» Oktober 1968 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Anwalt der Beklagten die Berufung begründet und um Wiedex’einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nachgesuchto Zur Begründung dieses Gesuchs hat er vorgebracht, der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei am Vormittag des 14» Oktober 1968 zur Post gegeben worden» Er, der Anwalt, sei am 15* Oktober 1968 aus beruflichen Gründen abwesend gewesen» Deshalb habe er seine langjährige und zuverlässige Bürovorsteherin, Prau HedB? angewiesen, sich am 15o Oktober 1968 bei der Geschäftsstelle des Senats nach dem Eingang des Verlängerungsantrags und der darauf ergangenen Entscheidung zu erkundigen» Als er am Nachmittag des 15» Oktober 1968 gegen 17 1/2 Uhr in sein Büro zurückgekehrt sei, sei Prau HeJÜ® nicht mehr da gewesen» Erst am 16» Oktober 1968 habe er erfahren, daß Prau HeflHBI versäumt habe, sich am Vortage nach der über den Verlängerungsantrag ergangenen Entscheidung zu erkundigen» Das Oberlandesgoricht hat das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen» Dazu hat es ausgeführt, der Anwalt der Beklagten habe nicht alles getan, um für die rechtzeitige Vorlage des Antrags auf Fristverlängerung an den Senatsvorsitzenden Sorge zu tragen» Er habe zu demindest dafür sorgen müssen, daß der Schriftsatz mit einem auffälligen Hinweis darauf versehen werde, daß er noch am 15» Oktober 1968 dem Senatsvorsitzenden vorgelegt werden müsse» Er habe darüber hinaus wegen der Bedeutung der Sache seine Mitarbeiterin Prau He^l^P noch besonders anweisen müssen, ihn auf jeden Pall am 15» Oktober 1968 von dem Ergebnis der Rückfrage zu unterrichten» Außerdem habe er sich selbst noch am 15« Oktober 1968 nach Rückkehr in das Büro Gewißheit über das Ergebnis der Rückfrage verschaffen müssen. Notfalls habe er vorsorglich die Berufungsbegründung noch am 15o Oktober 1968 fertigen und in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts bringen lassen müssen. Die Beschwerde mußte Erfolg haben. Allerdings trifft den Rechtsanwalt, der den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am letzten Tage der Frist einreicht, eine erhöhte Sorg-rw faltspflicht. Er muß sich insbesondere vor Fristablauf vergewissern, welche Entscheidung auf den Antrag ergangen ist (BGHZ 10, 307; 12, 161, 166 f; BGH VersR 1968, 1061). Damit ist aber nicht gesagt, daß der Rechtsanwalt sich persönlich nach dieser Entscheidung erkundigen müßte. Eine Tätigkeit dieser Art, die zwar wichtig, aber einfach ist und keine Rechtskenntnisse erfordert, kann der Anwalt seinem Büropersonal übertragen. Das ist hier, wie die Beklagte glaubhaft gemacht hat, geschehen. Der Anwalt der Beklagten hat die Bürovorsteherin angewiesen, sich am Tage des Frist- ablaufs danach zu erkundigen, ob der Fristverlängerungsantrag eingegangen und welche Entscheidung ergangen war. Damit war für die Bürovorsteherin selbstverständlich die Aufgabe verbunden, den Rechtsanwalt noch am gleichen Tage zu demindest dann zu unterrichten, wenn ihre Anfrage bei Gericht nicht ergeben hatte, daß dem Verlängerungsantrag entsprochen worden war. Daß die Büro vor st eher in vergessen hat, diese ihr ausdrücklich gegebene Weisung zu befolgen, war für die Beklagte und deren Anwalt ein unabwendbarer Zufall«, Zwar hätte auch diesem Pehler durch weitere Kontrollmaßnahmen vorgebeugt werden können, wie sie das Oberlandesgericht angeführt hat«. Der Anwalt hätte der Büro Vorsteherin aufgeben können, ihn am 15, Oktober 1968 auf jeden Pall von dem Ergebnis ihrer Rückfrage bei Gericht zu unterrichten, d,h, auch dann, wenn diese Rückfrage ergeben hätte, daß dem Verlängerungsantrag entsprochen worden war. Dann hätte der Anwalt, wenn er bei Rückkehr in sein Büro am Nachmittag des 15, Oktober 1968 keine Nachricht der Prau HeflBP vorfand, die Möglichkeit, daß die Rückfrage versehentlich unterblieben war, in Betracht ziehen müssen. Der Anwalt hätte sich außerdem selbst noch im Laufe des Tages telefonisch bei Gericht nach der Entscheidung über den Verlängerungsantrag erkundigen können« Schließlich hätte er, wie das Oberlandesgericht meint, nach Rückkehr in sein Büro vorsorglich die Berufungsbegründung fertigen und einreichen können. Würde man aber von dem Anwalt diese weiteren Kontrollmaßnahmen verlangen, so würde das eine Überspannung der dem Rechtsanwalt obliegenden Sorgfaltspflicht bedeuten. Wenn dem Anwalt aufgegeben würde, für den Pall Vorsorge zu treffen, daß das Büropersonal die ihm übertragene Aufgabe auszuführen vergißt, insbesondere dadurch, daß er diese Aufgabe vorsorglich selbst wahrnimmt, dann würde damit der Grundsatz wieder aufgehoben, daß der Anwalt gewisse Tätigkeiten, darunter auch die hier in Rede stehende Erkundigung bei Gericht, einer zuverlässigen Bürokraft überlassen darf. Der Anwalt muß sich vielmehr in dem Umfang, in dem er seinem Büro Tätigkeiten zur selbständigen Erledigung überlassen darf, auf die Beachtung von Anweisungen, die er einer bewährten Bürokraft erteilt, verlassen können (BAG NJW 1969, 710). Es gereicht «daher dem Anwalt der Beklagten nicht zu dem Verschulden, daß er damit gerechnet hat, die Bürovorsteherin HeflBP werde die ihr gegebene Weisung, sich bei Gericht nach der Entscheidung Uber den Verlängerungsantrag zu erkundigen, ausführen und ihn unterrichten, falls dem Antrag nicht entsprochen sein sollte. Demgemäß war dem Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten stattzugeben . Dr. Hauß Johannsen Dr„ Pfretzschner . Dr Bukov; Dr. Buchholz