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BGH · IV ZB 106/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 106/62

BEG § 189, BWGöD § 24 Ein Anspruch auf Entschädigung besteht in keinem Fall, wenn der Antrag nach der im Gesetz dafür gesetzten Frist gestellt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist versagt worden ist* Durch das angefochtene Urteil ist die von der Klägerin als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes erhobene und auf Entschädigung gerichtete Klage abgewiesen worden, weil der Verstorbene seine Ansprüche nicht fristgerecht angemeldet hat. Die von der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene sofortige Beschwerde ist unbegründet, denn es ist keiner der Grunde gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf.Die Annahme der Klägerin,das angefochtene Urteil weiche von der RzW 1962, 94 veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senats ab, trifft nicht zu. Es handelte sich dort allein um die Frage, ob damit nur beantragt war, die Beförderung zu der von dem Verfolgten benannten Bearaten-otellung nachzuholen oder ob der Antrag dahin ging, diejenige Beförderung solle nachgeholt werden, auf deren Nachholung der Verfolgte rechtlich einen Anspruch hatte. In dem hier zu entscheidenden Fall hat der verstorbene Ehemann der Klägerin überhaupt keinen Antrag auf Wiedergutmachung nach dem EWGöD gestellt<> Die Revision kann auch nicht deswegen zugelassen werden, weil im Hinblick auf das in NJW 1962, 2277 veröffentlichte Urteil des Großen Senats des Bundessozialgerichts zu prüfen ist, ob Entschädigung in besonderen Fällen auch dann zu leisten ist, wenn der Verfolgte innerhalb der itn Gesetz bestimmten 7rrist keinen dahingehenden Antrag gestellt hat. Hierbei handelt es sich zwar um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sie erfordert jedoch keine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof, da die Zwecke, denen die in § 189 BEG und § 24 BWGöD bestimmten Fristen dienen, klar und eindeutig erkennen lassen, daß die vom Bundessozialgericht aufgestellten Richtsätze für die in § 189 BEG, f 24 B'.VGöD gesetzten Fristen nicht gelten können. Andererseits muß und kann von den Verfolgten verlangt werden, daß sie ihre Ansprüche innerhalb einer bestimmten -?rist anmelden, damit nicht durch das Verstreichen einer weiteren ^eit die Aufklärung noch schwieriger wird. Bei der Eigenart der Entschädigungsverfahren und der großen Zahl der Verfolgten, die durch dasselbe nationalsozialistische Unrecht geschädigt worden sind, würde es auch nicht angehen, je nach Lage des Palles in einem Fall die Fristwahrung für erforderlich und im anderen für nicht erforderlich zu halten.

Zitierte Normen: § 219 BEG
BerlinEntschädigungFristBEGAnspruchVerfolgteFallKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

HO *
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: nein
BEG § 189, BWGöD § 24
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht in keinem Fall, wenn der Antrag nach der im Gesetz dafür gesetzten Frist gestellt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist versagt worden ist*
BGH, Beschl. v. 30* Mai 1962 - IV ZB 106/62 -
KG Berlin LG Berlin
IV ZB 106/62
Beschluß
 In der Entschädigungssache
 der Witwe Elfriede Rosa B H^^^straße
 geb. W{
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollinächtigte:	Rechtsanwälte	E>
Dr. H.	B
und
 gegen
das Land ' Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Platz •,
Beklagten und Beschwerdegegner,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Mai 1962
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. Dezember 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Durch das angefochtene Urteil ist die von der Klägerin als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes erhobene und auf Entschädigung gerichtete Klage abgewiesen worden, weil der Verstorbene seine Ansprüche nicht fristgerecht angemeldet hat. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen„
Die von der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene sofortige Beschwerde ist unbegründet, denn es ist keiner der Grunde gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf.
Die Annahme der Klägerin,das angefochtene Urteil weiche von der RzW 1962, 94 veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senats ab, trifft nicht zu.
Der dort entschiedene Fall unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von dem hier zu entscheidenden. In jenem Pall war fristgerecht ein Antrag auf Nachholung einer Beförderung gestellt worden. Es handelte sich dort allein um die Frage, ob damit nur beantragt war, die Beförderung zu der von dem Verfolgten benannten Bearaten-otellung nachzuholen oder ob der Antrag dahin ging, diejenige Beförderung solle nachgeholt werden, auf deren Nachholung der Verfolgte rechtlich einen Anspruch hatte. In dem hier zu entscheidenden Fall hat der verstorbene Ehemann der Klägerin überhaupt keinen Antrag auf Wiedergutmachung nach dem EWGöD gestellt<>
Er hat nur im November 1945 um die Wiedereinstellung in den Polizeidienst gebeten. Damals war das BwGöD noch nicht erlassen. Wenn er Wiedergutmachungsansprüche nach dem BWGöD hätte stellen wollen, hätte er einon
 
fristgerechten Antrag nach dem Inkrafttreten des BWGöD stellen müssen.
Die Revision kann auch nicht deswegen zugelassen werden, weil im Hinblick auf das in NJW 1962, 2277 veröffentlichte Urteil des Großen Senats des Bundessozialgerichts zu prüfen ist, ob Entschädigung in besonderen Fällen auch dann zu leisten ist, wenn der Verfolgte innerhalb der itn Gesetz bestimmten 7rrist keinen dahingehenden Antrag gestellt hat. Hierbei handelt es sich zwar um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sie erfordert jedoch keine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof, da die Zwecke, denen die in § 189 BEG und § 24 BWGöD bestimmten Fristen dienen, klar und eindeutig erkennen lassen, daß die vom Bundessozialgericht aufgestellten Richtsätze für die in § 189 BEG, f 24 B'.VGöD gesetzten Fristen nicht gelten können. Das Bundesentschüdigungsgeset.z bereinigt ein abgeschlossenes, in der Vergangenheit liegendes Geschehen. Im Interesse der Verfolgten und der Allgemeinheit sollen die Entschädigungsverfahren möglichst schnell abgewickelt werden, damit das angerichtete Unrecht wiedergutgemacht und nach der Erledigung der Entschädigungsverfahren wieder eine allgemeine Beruhigung eintritt. Zu diesem Zweck ist eine umfangreiche Verwaltungs- und Gerichtsorganisation aufgebaut worden. Dadurch, daß die Ansprüche der Verfolgten innerhalb einer bestimmten Frist angemeldet ’werden müssen, soll einmal erreicht werden, daß die Wiedergutmachung ganz allgemein in angemessener Zeit ihr Ende findet. Ferner soll die zur Entschädigung verpflichtete Allgemeinheit einen Überblick darüber gewinnen, welche finanziellen Anforderungen etwa durch die Entschädigung gestellt werden, damit die erforderlichen Mittel für eine schnelle und reibungslose Abwicklung der Entschädigung bereit
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gestellt erden können. Schließlich ist zu beachten, daß die Aufklärung der lange zurückliegenden Vorgänge, auf die die Entschädigungsansprüche gegründet werden, in der überwiegenden Mehrzahl aller Palle durch die inzwischen verstrichene Zeit außerordentlich schwierig ist. In § 176 BEG hat d8s Gesetz zugunsten der Verfolgten diesen Schwierigkeiten Rechnung getragen. Andererseits muß und kann von den Verfolgten verlangt werden, daß sie ihre Ansprüche innerhalb einer bestimmten -?rist anmelden, damit nicht durch das Verstreichen einer weiteren ^eit die Aufklärung noch schwieriger wird.
Bei der Eigenart der Entschädigungsverfahren und der großen Zahl der Verfolgten, die durch dasselbe nationalsozialistische Unrecht geschädigt worden sind, würde es auch nicht angehen, je nach Lage des Palles in einem Fall die Fristwahrung für erforderlich und im anderen für nicht erforderlich zu halten. Eine klare und eindeutige Grenze, in welchen Fällen die Fristwahrung nicht erforderlich wäre, ließe sich nicht ziehen. Diejenigen Verfolgten, deren Ansprüche wegen Versäumung der Frist abgelehnt würden, würden es nicht verstehen, wenn anderen trotz Versäumung der Frist Entschädigung zugesprochen würde. Sie würden das als ungerecht und unbillig empfinden. Bei einer derartigen Handhabung des Gesetzes würde der Wiedergutmachung als solcher ein ernster Schaden zugefügt.
Diese Gesichtspunkte hat Nipperdey i*1 seinen Ausführungen NJW 1962, 321,523 nicht berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1. BEG, § 97 ZPOc
 Ascher
Raske
 Johannsen
Maaß
 Wilden