- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Br, und Br» dBd in hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ln der Sitzung vom 5 Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br»v» Werner, Maass und Wilden beschlossens Bie sofortige Beschwerde gegen die Bicht-zulassung der Revision im Urteil des 7- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 26» April 1957 wird zurückgewiesen, Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die aussergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer» Der Kläger behauptet, er sei wegen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus vorzeitig aus dem Dienst bei dem beklagten Institut entlassen und zur Wehrmacht eingezogen worden» Br hat im ersten Hechtszug deshalb beantragt; das beklagte Institut zu verurteilen, ihm eine Entschädigung nach gerichtlichem Ermessen zu zahlen und ihn bevorzugt wiedereinzustellen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers» Diese ist nach § 220/ Abs 1 BEG zulässig, sie ist jedoch nicht begründet» Der Kläger führt zur Begründung der sofortigen Beschwerde vor allem aus, das Oberlandesgericht habe wesentliche und wiederholte Beweisanträge, auf Grund deren die .
2542 043 Besch 1 u ß « In der Bntschääigungseache in S* des Malers und Oraphikers , Eugen Sei GflBBBB? Hflpstr* ■ , Klägers und Beschwerdeführers, - prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Br,S* MBÜM und gegen das Institut für dBBt>latz d Körperschaft des öffentlichen Rechts in Stl Beklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Br, und Br» dBd in hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ln der Sitzung vom 5 Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br»v» Werner, Maass und Wilden beschlossens Bie sofortige Beschwerde gegen die Bicht-zulassung der Revision im Urteil des 7- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 26» April 1957 wird zurückgewiesen, Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die aussergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer» Der Kläger behauptet, er sei wegen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus vorzeitig aus dem Dienst bei dem beklagten Institut entlassen und zur Wehrmacht eingezogen worden» Br hat im ersten Hechtszug deshalb beantragt; das beklagte Institut zu verurteilen, ihm eine Entschädigung nach gerichtlichem Ermessen zu zahlen und ihn bevorzugt wiedereinzustellen. Das Landgericht in Stuttgart hat die Klage durch das Urteil vom 22. August 1955 abgewiesen» Seine Berufung gegen dieses Urteil, mit der er nur noch.begehrt . hat, das beklagte Institut zur Zahlung einer in* das Ermessen des Gerichts gestellten Entschädigung zu verurteilen, blieb erfolglos» Das Berufungsgericht hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, da die Klage an Beweisschwierigkeiten gescheitert sei» Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers» Diese ist nach § 220/ Abs 1 BEG zulässig, sie ist jedoch nicht begründet» Der Kläger führt zur Begründung der sofortigen Beschwerde vor allem aus, das Oberlandesgericht habe wesentliche und wiederholte Beweisanträge, auf Grund deren die . Beweisaufnahme des ersten Rechtszugs habe vertieft und erweitert werden sollen1, ausser acht gelassen» Diese Ausführungen sind nicht geeignet der sofortigen Beschwerde zu dem Erfolg zu verhelfen. Der Kläger greift mit seiner Begründung in Wirklichkeit ausschließlich die Beweiswürdigung . des Oberlandesgerichts an» Die Würdigung der erhobenen Beweise und getroffenen Feststellungen liegt jedoch, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt - 3 hat, ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet* Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden. In der Rüge, das Berufungsgericht habe von ihm wiederholt gestellte Beweisanträge übergangen, kann allerdings ferner die Behauptung erblickt werden, daß das Berufungsgericht die Vorschrift des § 176 EEG, wonach von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben sind, verletzt habe„ Aber auch, insoweit* ist die Entscheidung einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht erforderlich. In.welchem Umfang das Gerichtim Rahmen des Amtsermittlungsprinzips Beweise zu erheben und Feststellungen zu treffen hat, richtet sich ausschließlich nach den Umständen und Gegebenheiten des zur Entscheidung stehenden Falles. Auch hier handelt es sich nicht um eine rechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 ZPO und 225 Abs 1 EEG. Schmidt Ascher vi Werner Maass Wilden