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BGH · IV ZB 106/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 106/50

Kläger, Berufungsbeklagter und Bescbwerdegegner, --Prozessbevollmächtigte % Heohtsanwälte wird die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, 5. Der Prozessbevollmächtigte bat eine vom gleichen Tag datierte Empfangsbescheinigung über die erfolgte Zustellung unterzeichnet (§ 212a ZPO.). Das Oberlandesgeriöht führt in den Gründen des angefochtenen Beschlusses aus, dass die Versäumung der -Berufungsfrist nicht auf einem unabwendbaren Zufall (§ 233 ZPO.) Dieser hätte auch aus dem Urteil nicht entnommen werden können, da ein von Amts wegen zugestelltes urteil einen Vermerk über die Zustellung nicht enthalte, wenn diese, wie im vorliegenden Pall, durch Aushändigung gegen ein Empfangsbekenntnis des Anwalts (§ 212a ZPO.) Entweder habe er* die Nachprüfung, ob und wann die Zustellung erfolgt sei, unterlassen, Qder er habe es esvtar getan, aber nicht darauf gesehen, dass -das von einem Hilfsarbeiter entworfene, aber von ihm unterschriebene Schreiben einen Vermerk darüber enthalte. sich die Beklagte auch darauf, dass hei dem Landgericht in Wuppertal die Zustellung von amtlich zuzustellenden Schriftstücken nicht immer mit der erforderlichen Sorgfalt durcbge-führt werde, und dass öfter das zuzustellende Schriftstück getrennt von der Empfangsbescheinigung, manchmal erst Tage später, in den Besitz des Empfängers gelange. Solche bei der Zustellung hervor.tr et ende Mängel entbänden den Anwalt nicht von der Nach prüfungspf li cht, sondern müssten ihm erst recht Veranlassung geben, sich über die Zustellung Gewissheit zu verschaffen« Dadurch dass Dr. S^j^die Nachprüfung unterlassen habe, habe er es vereitelt, dass das Versehen seines Angestellten bemerkt und die Zustellung des Urteils bei dem Landgericht in Erfahrung gebracht worden sei. Da sie mit der Beklagten in unmittelbarer Verbindung gestanden hätten, sei es bei der Beratung ihrer Mandantin über die Anfechtung des Urteils notwendig gewesen, sie darauf hinzuweisen, wann die BerufungsjCrist abläuft« Dafür war die Kenntnis des Zeitpunkts deh Zustellung von Bedeutung« Da das Schreiben des Prozessbevollmächtigten nichts darüber enthielt, hätten sie alsbald .Rückfrage bei diesem halten müssen« Das hätten sie zwar in ihrem Schreiben vom 9.0.1950 getan, dies sei aber verspätet geschehen» Denn da das urteil ihnen mit einem Schreiben vom 12.7.1950 zugegangen sei, hätten sie damit rechnen müssen, dass das am 5.7.1950 verkündete Urteil kurz zuvor dem Prozessbevollmächtigten zugegangen sei. Unabwendbar ist der Zufall nach feststehender Rechtsprechung nur dann, wenn er unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach Lage der Sache zu erwartende Sorgfalt nicht hätte abgewandt werden können. Berufungs-frist auf einem Verschulden der Bevollmächtigten der Beklagten beruht, aus den in dem Beschluss ausgeführten Gründen, zu bejahen. War die Abschrift des Urteils oder des Beschlusses nicht im Wege der Zustellung in den Besitz des Anwalts gelangt, dann ist es seine Pflicht .in dom Anschreiben darauf hinzuweisen. Er darf dabei nicht davon ausgehen, dass möglicherweise die übermittelte Abschrift infolge eines bei einem Gericht eingerisseaen Mihstandes auf anderem Wege als dem der förmlichen Zustellung in seinen Besft* gelangt, oder daß der Zusteliungsakt noch nicht abgeschlossen ist, weil daß Empfangsbekenntnis noch nicht erteilt ist. Dem Oberlandesgericht ist auch darin "beizutreten, daß bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt Dr. 30/) festgestellt haben würde, wann die Zustellung, über die er ja ein bei den Akten befindliches, vom 11.7.5o datiertes Empfangsbe-kenntnis ausgestellt hat, erfolgt wäre, und dass dann die korrespondenzanwälte benachrichtigt worden «raren. Auch insoweit macht sich der Senat die Erwägungen des ange~ fochtenen Beschlusses zu eigen, als dieser ein Verschulden der Korrespondenzanwälte bejaht.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
SorgfaltVersäumungParteiZustellungAbschriftZPOSchreibenVerschuldenBeschluß

Volltext der Entscheidung

IV ZB 106/50
Beglaubigte Abschrift
 Beschluß In Sachen
 der Ehefrau Anna Erna B Istrasse A,
, geh
 in NI
Beklagte, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Einkäufer Johannes ttrasse^fc.
Kläger, Berufungsbeklagter und Bescbwerdegegner, --Prozessbevollmächtigte % Heohtsanwälte
 wird die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, 5. Zivilsenat, vom 1$. Oktober* 1950 * 5 U 238/50 - auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe :
Durch Urteil vom 5. Juli 1950 - 3 R 472/49 - hat das Landgericht in Wuppertal die Ehe der Parteien aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Das Urteil ist der Beklagten durch Aushändigung an ihren Prozessbevollmächtigten erster Instanz, RA. Dr.	in	Wuppertal,	am	11.	Juli	195.0	zuge-
stellt worden. Der Prozessbevollmächtigte bat eine vom gleichen Tag datierte Empfangsbescheinigung über die erfolgte Zustellung unterzeichnet (§ 212a ZPO.).
Gegen dieses Drteil hat die Beklagte am 19. August 1950 Berufung beim Oberlandesgericht in Düsseldorf eingelegt und gleichzeitig gebeten, ihr gegen die Versäumung
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der am 11. August 1950 abgelaufenen Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewahren. Das Oberlandesgericht hat durch einen am 19. Oktober erlassenen ,und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 2. November 1950 zugestellten Beschluss die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt, die am 16. November 1950 bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist.
Die Beschwerde ist nach §§ 519 b Abs. 2, 547.Abs. 1 Ziff. 1 ZPO. zulässig, sie ist formund fristgerecht erhoben, jedoch kann ihr ein Erfolg nicht beschieden sein.
Das Oberlandesgeriöht führt in den Gründen des angefochtenen Beschlusses aus, dass die Versäumung der -Berufungsfrist nicht auf einem unabwendbaren Zufall (§ 233 ZPO.) be-ruhe, sondern in einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der ersten Instanz,Rechtsanwalt Dr»S^^,und ihrer Korrespondenzanwälte ihren Grund habe. Durch Versehen eines Angestellten des Rechtsanwalts Br.S^^ eei die Prist zur Ei legung der Berufung im Pristenkalender des Büros nicht eingetragen worden. Dr.	babe	das	Urteil 301 12.7.1950 mit
 einem Begleitschreiben an die Korrespondenzanwälte übersandt. Dieses Schreiben habe aber keine Angabe über die Zustellung des von Amts wegen augee teilten Urteils enthalten* sodase den Empfängern des Schreibens, der Zeitpunkt der Zustellung nicht bekannt war. Dieser hätte auch aus dem Urteil nicht entnommen werden können, da ein von Amts wegen zugestelltes urteil einen Vermerk über die Zustellung nicht enthalte, wenn diese, wie im vorliegenden Pall, durch Aushändigung gegen ein Empfangsbekenntnis des Anwalts (§ 212a ZPO.) erfolgt. Dadurch habe aber Dr.	schuldhaft	die Pflicht verletzt,
 den Korrespondenzanwalt über den Beginn des Laufes der Berufungsfrist zu unterrichten. Entweder habe er* die Nachprüfung, ob und wann die Zustellung erfolgt sei, unterlassen,
 Qder er habe es esvtar getan, aber nicht darauf gesehen, dass -das von einem Hilfsarbeiter entworfene, aber von ihm unterschriebene Schreiben einen Vermerk darüber enthalte. In beiden Pallen habe er schuldhaft gehandelt. Zu Unrecht berufe
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sich die Beklagte auch darauf, dass hei dem Landgericht in Wuppertal die Zustellung von amtlich zuzustellenden Schriftstücken nicht immer mit der erforderlichen Sorgfalt durcbge-führt werde, und dass öfter das zuzustellende Schriftstück getrennt von der Empfangsbescheinigung, manchmal erst Tage später, in den Besitz des Empfängers gelange. Selbst wenn dies zuträfe, weise dies immer darauf hin, dass das Schrift-stück zugestellt sei, möge es auch getrennt von der Empfangsbescheinigung in das Büro des Zustellungsempfängers gelangen. Solche bei der Zustellung hervor.tr et ende Mängel entbänden den Anwalt nicht von der Nach prüfungspf li cht, sondern müssten ihm erst recht Veranlassung geben, sich über die Zustellung Gewissheit zu verschaffen« Dadurch dass Dr. S^j^die Nachprüfung unterlassen habe, habe er es vereitelt, dass das Versehen seines Angestellten bemerkt und die Zustellung des Urteils bei dem Landgericht in Erfahrung gebracht worden sei. Auch die Korrespondenzanwälte in Neuwied treffe ein Verschulden. Da sie mit der Beklagten in unmittelbarer Verbindung gestanden hätten, sei es bei der Beratung ihrer Mandantin über die Anfechtung des Urteils notwendig gewesen, sie darauf hinzuweisen, wann die BerufungsjCrist abläuft« Dafür war die Kenntnis des Zeitpunkts deh Zustellung von Bedeutung« Da das Schreiben des Prozessbevollmächtigten nichts darüber enthielt, hätten sie alsbald .Rückfrage bei diesem halten müssen« Das hätten sie zwar in ihrem Schreiben vom 9.0.1950 getan, dies sei aber verspätet geschehen» Denn da das urteil ihnen mit einem Schreiben vom 12.7.1950 zugegangen sei, hätten sie damit rechnen müssen, dass das am 5.7.1950 verkündete Urteil kurz zuvor dem Prozessbevollmächtigten zugegangen sei. Sie hätten damit rechnen müssen, dass die Berufungsfrist spätestens am 12.8.1950 ablaufe. Die Anfrage vom 19*8.1950 sei daher verspätet gewesen.
Die gegen diese Erwägungen des angefochtenen Beschlusses erhobenen Bedenken der Beschwerde sind nicht begründet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Erist in einem bürgerlichen Rechtsstreit findet nach
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§ 233 ZPO nur statt, wenn die Versäumung auf einem Katurereignis oder einem anderen unabwendbaren Zufall beruht. Unabwendbar ist der Zufall nach feststehender Rechtsprechung nur dann, wenn er unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach Lage der Sache zu erwartende Sorgfalt nicht hätte abgewandt werden können. Es genügt nicht, dass die im Verkehr .übliche Sorgfalt aufgewenäet worden ist. Das Verschulden eines .Vertreters stellt dem der Partei gleich, § 232 Abs. 2 aaO. Legt man den bei der Anwendung de3 § 233 aaG. geforderten strengen Verschuldensmäß-stab an, dann ist die Präge, ob die Versäumung, der. Berufungs-frist auf einem Verschulden der Bevollmächtigten der Beklagten beruht, aus den in dem Beschluss ausgeführten Gründen, zu bejahen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der für die Instanz bestellte Vertreter verpflichtet ist, der Partei oder dem Correspondenzanwalt von dem Zeitpunkt der Zustellung einer mit. einem Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidung Kenntnis zu geben, wenn durch die Zustellung eine Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt wird. Dem sonst läuft die Partei Gefahr, du33 sie ihre Entschließung, ob das Rechtsmittel zu verfolgen sei, nicht rechtzeitig trifft und die Prist versäumt. Übersendet der Anwalt der Partei oder dem Korrespondenzanwalt die durch Rechtsmittel innerhalb bestimmter Prist angreifbare Entscheidung, und lägst die übersandte Abschrift oder Ausfertigung die Zeit der Zustellung nicht ersehen, dann muss bei dor Übersendung der Entscheidung darauf gesehen werden, dass die Benachrichtigung über die Zeit der Zustellung gleichzeitig in dem Begleitschreiben erfolgt.
War die Abschrift des Urteils oder des Beschlusses nicht im Wege der Zustellung in den Besitz des Anwalts gelangt, dann ist es seine Pflicht .in dom Anschreiben darauf hinzuweisen. Es kann auf sich beruhen, ob der - nwalt diese rutinemässige Benachrichtigung seinen Angestellten überlassen kann. Unterzeichnet er das die Abschrift begleitende Anschreiben, dann trifft ihn die Verantwortung dafür, dass dieses einen Hinweis über die Zu-otoilung enthält. Er darf dabei nicht davon ausgehen, dass möglicherweise die übermittelte Abschrift infolge eines bei einem Gericht eingerisseaen Mihstandes auf anderem Wege als dem der förmlichen Zustellung in seinen Besft* gelangt, oder daß der
 Zusteliungsakt noch nicht abgeschlossen ist, weil daß Empfangsbekenntnis noch nicht erteilt ist. Denn der Hegelf all, von dem ausgegangen werden muss, ist der, dass die Abschrift der Entscheidung durch Zustellung dem Bevollmächtigten zugegangen ist. Es bedeutet eine Verletzung der nach § 233 aaO. anzuwendenden Sorgfalt, von ungewöhnlichen Umständen auszugehen. Dem Oberlandesgericht ist auch darin "beizutreten, daß bei der Anwendung der gebotenen Sorgfalt Dr. 30/) festgestellt haben würde, wann die Zustellung, über die er ja ein
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bei den Akten befindliches, vom 11.7.5o datiertes Empfangsbe-kenntnis ausgestellt hat, erfolgt wäre, und dass dann die korrespondenzanwälte benachrichtigt worden «raren.
Auch insoweit macht sich der Senat die Erwägungen des ange~ fochtenen Beschlusses zu eigen, als dieser ein Verschulden der Korrespondenzanwälte bejaht. Ihnen obliegt es, die Partei, die sie betreuen, ruf den Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittel-frist hinsuweiseii. Um dies zu können, sind eie gehalten, 3ioh über die Zeit 1er Zustellung der anfechtbaren Entscheidung zu unterrichten. Dieser Verpflichtung sind die Korrespondenzanwälte zwar nachg©kommen, jedoch verspätet, wie der Beschluß des Oberlandesgerichts mit zutreffenden Gründen ausführt.
Die Beschwerde ist daher, wie geschehen, mit der sich aus § 97 ZPO. ergehenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Karlsruhe, den 6. Dezember 1950 Der Bundesgerichtshof - IV.Zivilsenat
 gez. Dürig	gez. Dr. Lisco	gez.	Ascher
 zugleich für	gez.	Baske
 den erkrankten Bundesricnter Dr« Meiß
 Beglaubigt:
Kanzleivorsteher als TJrkundsbearater der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs