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BGH · IV ZB 1051/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 1051/68

ZPO § 233 Pd, Gd Der Prozeßbevollmächtigte hat nicht die von ihm zu verlangende Sorgfalt aufgev/andt, wenn er cs duldet, daß sein Büro auch dann, wenn mehrere Justizbehörden keine gemeinsame Postannahmestelle haben, fristwahrende Schriftsätze in einem Sammelumschlag zusammen mit anderen Schriftsätzen an eine Behörde adressiert, bei der die Frist nicht zu wahren ist. Da die Posteinlaufsteile des Oberlandesgerichts Stuttgart wegen einer von der Post geforderten Nachgebühr von 0,50 DM die Annahme verweigert habe, sei der Brief zurückgeleitet worden und erst am 31, Mai 1968, also nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, im Büro von Rechtsanwalt Dr, P^^^ eingegangen. Die von dem Kläger gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist nach § 519 b ZPO an sich statthaft» Denn gegen ein Urteil, durch das die Berufung als unzulässig verworfen worden wäre, wäre die Revision nach § 547 Abs« 2 ZPO statthaft« Sie ist aber unbegründet« Das Berufungsgericht hat die Berufung nach §§ 519, 519 b ZPO mit Recht verworfen, da sie nicht innerhalb der in § 519 Abs« 2 ZPO bestimmten Prist begründet worden ist und da dem Kläger auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Begründung der Berufung nicht erteilt werden kann. Die Berufung ist nicht schon in der Berufungsschrift begründet worden» Denn die in ihr' enthaltenen Ausführungen genügen nicht den durch s 519 Abs» 3 Ziff, 2 ZPO an die Berufungsbegründung gestellten Anforderungen, Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Berufungsgericht dem Kläger mit Recht versagt» Nach §§ 232, 233 ZPO kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden, wenn die Versäumung der Prist darauf zurückzu-führen ist, daß der Prozeßbevollmächtigte nicht die nötige, von ihm zu verlangende Sorgfalt aufgewandt hat. Das trifft hier zu» Die von dem Berufungsgericht angestellten Ermittlungen ergeben, daß die Berufungsbegründung zusammen mit anderen Schriftsätzen - die Sendung wog über 100 gr - in einem Umschlag zur Post gegeben worden ist« Dieser Umschlag war adressiert An dxe Staatsanwaltschaft und Öberlanäesgericht Die Sendung ist der Staatsanwaltschaft zugeleitet worden, die die Annahme wegen der auf ihr lastenden Nachgebühr verweigert hat» Wäre sie an das Oberlandesgericht gerichtet gewesen, wäre die Annahme nicht verweigert wordene Denn die Postoinlaufstellc des Oberlandesgerichts nimmt aufgrund einer seit Jahren bestehenden Anweisung jeden Brief an, auch wenn von der Post eine Nachgebühr gefordert wird* In diesem Fall muß aber die Sendung an das Gericht adressiert sein, bei dem die Frist zu wahren ist. Denn die Frist wäre nicht versäumt worden, wenn die Sendung direkt an das Gericht, bei dem die Frist zu wahren v/ar, gerichtet gewesen wäre. Aus diesem Vortrag ergibt sich, daß der Pro-zeßbovollmächtigte seine Angestellten nicht angewiesen hat, fristwahrende Schriftsätze in jedem Pall nur an das Gericht zu adressieren, bei den die Prist zu wahren ist.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
BerufungProzeßbevollmächtigteBrFristSendungBerufungsbegründungZPOKlägerPost

Volltext der Entscheidung

N a chs chi ag e v/e rk: BGHZ:
ja.
nein
ZPO § 233 Pd, Gd
 Der Prozeßbevollmächtigte hat nicht die von ihm zu verlangende Sorgfalt aufgev/andt, wenn er cs duldet, daß sein Büro auch dann, wenn mehrere Justizbehörden keine gemeinsame Postannahmestelle haben, fristwahrende Schriftsätze in einem Sammelumschlag zusammen mit anderen Schriftsätzen an eine Behörde adressiert, bei der die Frist nicht zu wahren ist.
BGH, Besohl. y.^O.Okt. 1968 - IV ZB 1051/68 - OLG Stuttgart
- LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
zb 1051/68 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 dos Fritz
, O^Pstraße
A
Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br
 gegen
Frau Herta
 Straße

Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Bres.
E
2
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30, Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Hauß und der Bundesrichter Johannsen,
 Br» Pfretzschner, Dr» Reinhardt und Dr, Buchholz
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 2„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20, September 1968 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe^
Der Kläger hat gegTn das in dieser Sache ergangene Urteil am 30, April 1968 Berufung eingelegt« Der Berufungsschriftsatz enthält den Berufungsantrag und danach folgende Ausführungen "Als Berufungsgründe mache ich Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltende Ich behalte mir namens des Klägers (Berufungsklägers) vor, die Berufung noch echrift-sätzlich zu begründen"« Am 5« Juni 1968 hat der Kläger eine ausführliche Berufungobegründung eingereicht und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Dazu hat er vorgetragen:
Die Berufungsbegründung sei am 27, Mai 1968 geschrieben und zur Post gegeben worden. Da die Posteinlaufsteile des Oberlandesgerichts Stuttgart wegen einer von der Post geforderten Nachgebühr von 0,50 DM die Annahme verweigert habe, sei der Brief zurückgeleitet worden und erst am 31, Mai 1968, also nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, im Büro von Rechtsanwalt Dr, P^^^ eingegangen. Dies zeige, daß die Frist versäumt worden sei, ohne daß ihn oder Rechtsanwalt Dr«	das	geringste	Verschulden treffe. Durch den ange-
 
fochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht dem Klager die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung verworfen»
Die von dem Kläger gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist nach § 519 b ZPO an sich statthaft» Denn gegen ein Urteil, durch das die Berufung als unzulässig verworfen worden wäre, wäre die Revision nach § 547 Abs« 2 ZPO statthaft« Sie ist aber unbegründet«
Das Berufungsgericht hat die Berufung nach §§ 519, 519 b ZPO mit Recht verworfen, da sie nicht innerhalb der in § 519 Abs« 2 ZPO bestimmten Prist begründet worden ist und da dem Kläger auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Begründung der Berufung nicht erteilt werden kann.
Die Berufung ist nicht schon in der Berufungsschrift begründet worden» Denn die in ihr' enthaltenen Ausführungen genügen nicht den durch s 519 Abs» 3 Ziff, 2 ZPO an die Berufungsbegründung gestellten Anforderungen,
 Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Berufungsgericht dem Kläger mit Recht versagt» Nach §§ 232, 233 ZPO kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden, wenn die Versäumung der Prist darauf zurückzu-führen ist, daß der Prozeßbevollmächtigte nicht die nötige, von ihm zu verlangende Sorgfalt aufgewandt hat. Das trifft hier zu» Die von dem Berufungsgericht angestellten Ermittlungen ergeben, daß die Berufungsbegründung zusammen mit anderen Schriftsätzen - die Sendung wog über 100 gr - in einem Umschlag zur Post gegeben worden ist« Dieser Umschlag war adressiert
 An dxe	Staatsanwaltschaft	und	Öberlanäesgericht
 
Die Sendung ist der Staatsanwaltschaft zugeleitet worden, die die Annahme wegen der auf ihr lastenden Nachgebühr verweigert hat» Wäre sie an das Oberlandesgericht gerichtet gewesen, wäre die Annahme nicht verweigert wordene Denn die Postoinlaufstellc des Oberlandesgerichts nimmt aufgrund einer seit Jahren bestehenden Anweisung jeden Brief an, auch wenn von der Post eine Nachgebühr gefordert wird*
Nenn für verschiedene Justizbehörden keine gemeinsame Briefannahmestelle besteht, müssen fristwahrende Schrift-sätze an das Geric.it gesandt werden, bei dem die Frist zu wahren ist» Es bleibt zwar dem Prozeßbevollmächtigten über-lassen, auf welche Weise er dem Gericht den Schriftsatz übermitteln will. Er kann sich eines zuverlässigen Boten bedienen, er kann den Schriftsatz selbst bei dem Gericht einreichen oder er kann ihn durch die Post befördern lassen . In diesem Fall muß aber die Sendung an das Gericht adressiert sein, bei dem die Frist zu wahren ist. Nur so besteht eine Gewähr dafür, daß sie zeitgerecht eintrifft» Wird sie an eine andere Behörde^gerichtet in der Armahme, sie werde von dort alsbald weitergeleitet und rechtzeitig bei dem Gericht, bei dem die Frist zu wahren ist, einge-hen, dann ist der Absender ein Risiko eingegangen, das er hätte vermeiden körnen. Falls seine Annahme nicht in Erfüllung geht, sei es, daß die Sendung von der als Empfänger bezeichneten Behörde nicht angenommen wird, daß sie dort längere Zeit Liegen bleibt, oder daß sie verloren geht, hat der Absender eine dadurch verursachte Versäumung der Frist verschuldet. Denn die Frist wäre nicht versäumt worden, wenn die Sendung direkt an das Gericht, bei dem die Frist zu wahren v/ar, gerichtet gewesen wäre.
Dem Kläger häute in dem hier zu entscheidenden Fall die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur erteilt werden können, wenn er dargelegt hätte, daß die Büroangestellte
 
des Prozeßbevollmächtigten die Berufungebegründungsschrift eigenmächtig und entgegen einer von dem Prozeßbevollmächtigten erteilten Weisung oder entgegen der ständigen Büropraxis zusammen mit anderen Schriftstücken an die "Staatsanwaltschaft und Oberlandesgericht" gerichtet hatte., Das hat er innerhalb der in § 234 ZPO bestimmten Prist nicht getan. Schon deswegen konnte ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.nicht erteilt werden. Aber auch wenn die später in der Beschwerdebegründung gemachten Darlegungen berücksichtigt werden, ergibt sich nicht, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Fristversäumnis nicht verschuldet hat. Er beruft sich darauf, daß es allgemein üblich sei, die für die Stuttgarter Justizbehörden (Gerichte) anfallende Post jeweils in einem Saftmelumschlag zu stecken und an eines der Gerichte zu adressieren*, die Post einlaufstellen der Justizbehörden (Gerichte) seien so verläßlich in der Bearbeitung des Posteinlaufs, daß die für ein anderes Stuttgarter Gericht bestimmte Post in das für dieses Gericht bestimmte Fach eingelegt werde, worauf die Post jeweils mehrmals täglich von den Justizwachtmeistern zur Posteinlaufstelle eben des anderen Stuttgarter Gerichts gegeben werde. Aus diesem Vortrag ergibt sich, daß der Pro-zeßbovollmächtigte seine Angestellten nicht angewiesen hat, fristwahrende Schriftsätze in jedem Pall nur an das Gericht zu adressieren, bei den die Prist zu wahren ist. Er hat die angeblich "allgemeine" Übung auch in seinem Büro gelten lassen. Damit hat er nicht die von ihm zu .verlangende Sorgfalt walten lassen. Hit der Behauptung, auch andere Rechtsanwälte verführen ebenso und daraus hätten sich bisher keine Nachteile ergeben, kann er sein Verhalten nicht entschuldigen. Entscheidend ist, daß der von dem Prozeßbevollmäch-
 
tigten des Klägers besehrittene Weg für die Übermittlung der Berufungsbegründung nicht dieselbe Gewähr für ihren rechtzeitigen Eingang bot, wie sie gegeben gewesen wäre, wenn die Berufungsbegründung an das Oberlandesgericht adressiert worden wäre. In diesem Ball wäre die Frist nicht versäumt worden.
Br. Hauß	Johannoen	Br.	Pfretzschner
 Br. Reinhardt	Br.	Buchholz