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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5* Zivilsenats (Entschädigungssenats} des Oberlandesgerichts in Köln vom 2o Mai 1937 wird zurückgewiesen* Sein Anspruch ist sowohl durch die Entschädigungsbehörde als auch durch die Urteile der 2, Entschädigungskammer des Landgerichts in Köln vom 5- März 1956 und des 3« Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts in Köln vom 2, Mai 1957 abgelehnt worden* Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen» Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger im Zeit-punkt des Inkrafttretens des BEG, also am 1» Oktober 1953‘ Staatsangehöriger des Staates Israel gewesen sei und dieser Staat nach dem Abkommen vom 10. Oktober 1953 Angehöriger des israelischen Staates gewesen ist, ist im Regelfall eine tatsächliche und keine Rechtsfrage, geschweige denn eine solche von grundsätzlicher Bedeutung- Das Oberlandesge-

Zitierte Normen: § 219 BEG
SchmidtStaatBEGBerufungsgerichtKölnBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

ZB 105/57
I
7 O47
j?L
In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Agronomen Hermann Straße 0 /b Vi^P,
Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* tfkPp in
 gegen das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Minister des Innern in Düsseldorf,
 Beklagten und Beschv/eydegegn^r,--
hat der IV* Zivilsenat in der Sitzung vom 3* Juli 19$7 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundes* riehter Ascher, Br* v*Werner, Maaß und Wilden beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5* Zivilsenats (Entschädigungssenats} des Oberlandesgerichts in Köln vom 2o Mai 1937 wird zurückgewiesen*
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei} die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger*
Der Kläger macht Entschädigungsansprüche nach den §§ i6o>- 161 BEGr wegen Gesundheitsschadens geltend. Sein
 Anspruch ist sowohl durch die Entschädigungsbehörde als auch durch die Urteile der 2, Entschädigungskammer des Landgerichts in Köln vom 5- März 1956 und des 3« Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts in Köln vom 2, Mai 1957 abgelehnt worden* Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen»
Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers; diese ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründete
 Gemäß § 219 Abs 2 Nr 1 BEG ist die Revision zuzulassen, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden istDiese Voraussetzung liegt entgegen der Meinung des Klägers nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger im Zeit-punkt des Inkrafttretens des BEG, also am 1» Oktober 1953‘ Staatsangehöriger des Staates Israel gewesen sei und dieser Staat nach dem Abkommen vom 10. September 1952 von der Bundesrepublik Deutschland Ersatz für Eingliederungskosten erhalte. Der Kläger greift in seiner sofortigen. Beschwerde die Feststellung des Berufungsgerichts, er sei am 1- Oktober 1953 Angehöriger des Staates Israel gewesen, unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen an. Hiermit kann er jedoch im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. Die Vorschrift des § 164 BEG gibt in ihrem Umfang und ihrer Bedeutung keinen Anlaß zu Zweifeln,
 Ob der Kläger am 1. Oktober 1953 Angehöriger des israelischen Staates gewesen ist, ist im Regelfall eine tatsächliche und keine Rechtsfrage, geschweige denn eine solche von grundsätzlicher Bedeutung- Das Oberlandesge-
*
rieht ist zu seiner Feststellung? daß der Kläger die israelische Staatsbürgerschaft am 1. Oktober 1953 gehabt habe? aufgrund tatsächlicher Erwägungen? insbesondere aufgrund des Inhalts des israelischen Passes des Klägers? gekommen»
Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision zu verneinen; sodaß das Berufungsgericht mit Hecht dieses Rechtsmittel nicht zugelassen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 ZPO und 225 Abs 1 BEO*
Schmidt Ascher VcWerner Maaß Wilden