Oktober 1952 ist auf die Klage des Ehemanns die Ehe der Parteien gemäss § 48 EheG geschieden worden« Das Urteil ist durch öffentliche Bekanntmachung der Beklagten am 11, November 1952 zugestellt worden. Juni 1953 Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, weil sie erst am 15« Juni 1953 Kenntnis von dem ergangenen Urteil erhalten habe und dann am 21. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte ohne ihr Verschulden keine Kenntnis von der Öffentlichen Zustellung des Landgerichtsurteils erlangt hat, da es sich bei diesem Urteil nicht um ein Versäumnisurteil und bei dem von der Beklagten eingelegten Rechtsmittel nicht um einen Einspruch handelt, und daher die Bestimmung des § 233 Abs 2 ZPO nicht zur Anwendung kommen kann. die Berufungsfrist einzuhalten-Bies muß aus den bereits vom Berufungsgericht angeführten Gründen verneint werden- Ber Beklagten ist nach Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits auf den 3» Januar 1952 eine Abschrift der Klageschrift nebst Ladung zu diesem Termin durch Einschreibebrief übermittelt worden. Wenn die Beklagte, nachdem durch ihr Verhalten die Klageschrift und die Ladung nicht ausgehändigt worden waren, nichts unternahm, insbesondere sich nicht mit dem Landgericht in Verbindung setzte, auch keine Schritte wegen der Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung eines Rechtsanwalts unternahm, so verletzte sie die ihr zuzu demutende Sorgfaltspflicht. Bie Beklagte musste sich bewusst sein, daß von ihrem Hann ein Scheidungsverfahren anhängig gemacht worden war und dass daher auch ein Scheidungsurteil gegen sie ergehen konnte« Sie ist, wie vor allem ihr Schreiben vom 10. Mai 1953 zeigt, mit dem sie sich zu dem ersten Mal an das Landgericht gewandt hat, und in dem sie von erhaltenen Scheidungspapieren im September 1951 und dem Scheidungsverlangen ihres Ehemannes spricht, genügend geschäftsgewandt, um die Bedeutung des ihr im September 1951 vorgelegten Briefes des Gerichts zu erfassen.
2480 082 % IV ZB 105/53 ‘i 3Lp-i?.-£LiL:LlL JLj?, In Sachen der Ehefrau Rosa M (Kr, OflB), in K1 Beklagten und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Ehemann Heinrich M IHM in 6flHHH|/Westf., KflBHfcstrasse ■, Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt * hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Br.v.Werner, Scheffler und Wüstenberg beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 22. Oktober 1953 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. I * ' A » •* * ü6mh § 9t Gründe : Durch Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 16. Oktober 1952 ist auf die Klage des Ehemanns die Ehe der Parteien gemäss § 48 EheG geschieden worden« Das Urteil ist durch öffentliche Bekanntmachung der Beklagten am 11, November 1952 zugestellt worden. Gegen das Urteil hat die Beklagte am 29. Juni 1953 Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, weil sie erst am 15« Juni 1953 Kenntnis von dem ergangenen Urteil erhalten habe und dann am 21. Juni 1953> also rechtzeitig, um Bewilligung des Armenrechts gebeten habe, das ihr auch am 29« Juni 1953 erteilt worden ist. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung durch den angefochtenen Beschluss versagt und gleichzeitig die Berufung’als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß hat die Beklagte frist-und formgerecht Beschwerde eingelegt,' Die Beschwerde ist zwar nach § 519 b ZPO zulässig, sie ist aber nicht begründet. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte ohne ihr Verschulden keine Kenntnis von der Öffentlichen Zustellung des Landgerichtsurteils erlangt hat, da es sich bei diesem Urteil nicht um ein Versäumnisurteil und bei dem von der Beklagten eingelegten Rechtsmittel nicht um einen Einspruch handelt, und daher die Bestimmung des § 233 Abs 2 ZPO nicht zur Anwendung kommen kann. Entscheidend ist vielmehr nur, ob die Beklagte durch einen unabwendbaren Zufall ver- hindert v/orden ist? die Berufungsfrist einzuhalten-Bies muß aus den bereits vom Berufungsgericht angeführten Gründen verneint werden- Ber Beklagten ist nach Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits auf den 3» Januar 1952 eine Abschrift der Klageschrift nebst Ladung zu diesem Termin durch Einschreibebrief übermittelt worden. Von dieser Zusendung hat die Beklagte, wie sie selbst zugibt, dadurch Kenntnis erhalten., daß die Post ihr den Einschreibebrief des Gerichts hat aushändigen wollen, eine Aushändigung, die dadurch vereitelt worden ist, daß die Beklagte der Post die von ihr verlangten Unterschriften verweigert hat. Wenn die Beklagte, nachdem durch ihr Verhalten die Klageschrift und die Ladung nicht ausgehändigt worden waren, nichts unternahm, insbesondere sich nicht mit dem Landgericht in Verbindung setzte, auch keine Schritte wegen der Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung eines Rechtsanwalts unternahm, so verletzte sie die ihr zuzu demutende Sorgfaltspflicht. Bie Beklagte musste sich bewusst sein, daß von ihrem Hann ein Scheidungsverfahren anhängig gemacht worden war und dass daher auch ein Scheidungsurteil gegen sie ergehen konnte« Sie ist, wie vor allem ihr Schreiben vom 10. Mai 1953 zeigt, mit dem sie sich zu dem ersten Mal an das Landgericht gewandt hat, und in dem sie von erhaltenen Scheidungspapieren im September 1951 und dem Scheidungsverlangen ihres Ehemannes spricht, genügend geschäftsgewandt, um die Bedeutung des ihr im September 1951 vorgelegten Briefes des Gerichts zu erfassen. Bie Unkenntnis von dem Ergebnis des Scheidungsverfahrens und von dem Erlaß des Scheidungsurteils am 16. Oktober 1952 ist daher « nicht auf einen für die Beklagte unabwendbaren Zufall zurückzuführen- Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen» Schmidt Raske v., Werner Scheffler Wüstenberg ■f