In dem Verfahren nach § 6 der 40» DVO zu dem ■UmstG ist das■■LAG von dem Gericht der weiteren Beschwerde auch dann zu'berücksichtigen, wenn es in dem Zeitpunkt, in dem die Be s c hwfer d e ent s ch ei dung des Landgerichts ergangen ist, noch nicht in Geltung war,, Das Verfahren nach § 6 der 40» DVO zu dem UmstG kann auch dann zulässig sein, wenn die in Frage: stehende Hypothek gelöscht und die ihr zugrunde liegende Forderung untergegangen ist» Verbindlichkeiten, die der Übernehmer eines ,Gutes oder Vermögens dem anderen Vertragsteil gegenüber; eingegangen ist,.die jedoch nicht zur Abfindung eines Dritten bestimmt sind, auf Grund deren er vielmehr an den Übergeber selbst zu leisten hat, sind im Geltungsbereich des UmstG - anders im Geltungsbereich der Westberliner UmstVO . Mai 1952 wird mit der Maßgabe zurückgewies.en, daß die Feststellung des Umstel-lungsverhältuisses 10 s 1 auf Deutsche Mark auch für die ddr Hypothek zugrunde liegende 'Forderung gilt» . November 1928 die Eintragung einer Hypothek in Höhe von 35 000,— GM für Heinrich GM zur Sicherung der Restkaufgeldschuld aus dem Vertrage vom 13.Dezember 1927 in Abt III unter Nr. 5 d buchs o Hinsichtlich der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek von 15 000,-- GM wird hiermit vereinbart, daß die Horde rung zu 3 1/2 i vom 1 ».April 1934" ah zu verzinsen ist,-//■■<, und daß der Gläubiger 'die -Auszahlung des' ganzen Kapitals verlangen kann, wenn der- Schuldner mit zwei aufeinanderfolgenden Zinszahlungen ganz oder teilweise im Rückstand 'ist' . Die Beteiligten erklären ausdrücklich, daß der Schuldner EISRfM die Löschung der restlichen 15 000,—■M bezw, die Umschreibung dieses Hechtes auf sich durch seine- alleinige Erklärung bewilligen und beantragen kann, wenn er die Urkunde über den Tod des Gläubigers GfKMNMI vorlegt und zu diesem Zeitpunkt als Eigentümer im Gründbuche eingetragen steht Am 21. März 1934 wurde ein Teilbetrag der Hypothek in Höhe von 20 000,— 'GM im Grundbuch gelöscht, für den bestehenbleibenden Restbetrag von 15 000,— GM wurde die Änderung der Bedingungen - nach Maßgabe der Bewilligung, wie sie in dem vertrag vom 10»Februar 1934 enthalten w§r, eingetragen» Der Antragsteller bringt vor, die Verbindlichkeit, zu deren Sicherung die in Frage stehende Hypothek gedient habe, sei zu Lebzeiten des nicht als Schuld behandelt worden» Zinsen seien von ihm niemals gefordert worden, und er habe sie auch nicht bezahlt» Die Grundstücksbelastung habe vielmehr nur das Verlehnt weiter sichern sollen» Sie sei deshalb, nachdem dieses einige. DVO zu dem UmstG festzustellen, daß aus der Hypothek eine Um-stellungsgrundschuld nicht hervorgegangen sei. Beschluss vom 26.Mai 1952,die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und festgestellt, daß die Hypothek im Verhältnis 10 s 1 auf Deutsche Mark uiiige- .Antragsteller hat am 23 .Mal 1952 sofortige weitere Beschwerde eingelegt mit cem Antrag, den Beschluss des Landgerichts aufzuheben und die Entscheidung des Amtsgerichts wiederherzustellen. Das Oberlandesgericht in Schleswig,, das zunächst zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel beruf«, n war, ist der Auffassung, daß die in Frage stehende Hypothek und die ihr zugrunde liegende Schuld möglicherweise im Verhältnis 1 : 1 umzustellen seien. selbst zu leisten sei, seien nach dem Sinn dieser Vorschrift 'bevorzugt im Verhältnis 1:1 umzustellen, Es komme/mithin für die Entscheidung auf die in den Tatsacheninstanzen noch nicht getroffene FestStellung an, ob GjflMi kinderlos gewesen sei. in dem die Auffassung vertreten wird, Verbindlichkeiten aus Gutsüberlassungsverträgen seien entsprechend dem'Wortlaut des § 18 Abs 1 Er 3 UmstG nur dann im Verhältnis 1 : 1 auf Deutsche Mark um zustellen, wenn sie zur Abfindung eines; Dritten einge-gangen seien,. /:-Der Fäll .liegt anders äls-der in dem Beschluss des Senats vom 22«April 1952: - IV ZB 27/52 - behandelte, der gleichfalls auf ..Grund eines Vorlagebesehlusses des Oberlandesgerichts in Schleswig an den Bundesgerichtshof gelangt war« Dort war diesem dieselbe Rechtsfrage wie hier unterbreitet worden? weil das vorlegende Ober landesgericht bereits; damals von der vorher erwähnten Entscheidung des Oberlandesgerichts in Celle abweichen wollte« Auch vom Standpunkt des vorlegenden Gerichts aus konnte es jedoch damals auf diese Rechtsfrage nicht ankommen« so daß die Sache ihm zurückge mußte« In jener Sache stand nämlich unzweifelhaft auch eine Verbindlichkeit aus einer Auseinandersetzung im 'Sinne des § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG in Frage, für die, das. Oberlandesgericht in Celle ausdrücklich auch dann die Umstellung 1 : 1 zugelassen hatte, wenn es .sich gleichzeitig um einen 'Anspruch des Übergebers aus einem Gutsübergabevertrag handelte« Das ist hier jedoch nicht der Fall Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang auch,ob das Gericht, von dessen Entscheidung das vorlegende Gericht :abv/eichen will, die Rechtsfrage bei zutreffender Beurteilung des ihm unterbreiteten Sachverhalts überhaupt entscheiden mußte« Darauf weist der Vorlagebeschluss mit’'Recht hin. Selbst wenn die Rechtsfrage nach richtiger Auffassung seinerzeit für die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Celle keine Rolle hätte’spielen dürfen, so ist sie doch so zu stellen, wie es in dem Beschluss geschehen ist, von dem das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will. 3) Nachdem die Bes chw erd e ent Scheidung des Landgerichts ‘ergangen '-war,' ist das Lastenausgleichsgesetz vom lA.Augüst 1952 (BGBl I, 446) mit den zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften in -Kraft getreten» Da das 'Gesetz''wichtigen öffentlichen Belangen dient und den Lästenausgleich auf den hier iri Frage stehenden Gebieten völlig neu geregelt', die Umstellungsgründschulden grundsätzlich beseitigt und die Hypothe-kengewinnabga.be ebenso wie die Kreditgewinnabgabe mit Rückwirkung 'vom 21» Juni 1948 • eingeführt hat und auch, sonst weitgehend auf diesen Zeitpunkt abstellt•(§§ 16,17, 91, 102, 120,,123 LAG)«ist es in vollem Umfang von dem Gericht der weiteren Beschwerde zu berücksich- Die Bestimmung ist durch § 140 Abs 3 LAG dahin geändert worden, daß nunmehr Beteiligter das Finanzamt ist, soweit der Streit oder die Ungewissheit die Abgabeschuld für die Hypothekengewinnabgabe berührt» Zu der Zeit, als in dem vorliegenden Verfahren die Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts eingelegt wurden, galt noch die ursprüngliche Passung der Vorschrift» Die sofortige Beschwerde .konnte mithin, da die Entscheidung'Bedeutring für die Frage hatte, ob nach § 1 HypSichG, eine Um-.stellungsgrundschuld entstanden war., von. 5) seinem Begehren, festzustellen, daß aus derb Hypothek eine Umstellungsgrundschuld nicht hervorgegangen sei, verlangt der Antragsteller eine: Entscheidung darüber, in welchem Verhältnis die in Frage stehende Hypothek auf Deutsche Mar;, u?rige st eilt ist (§ 6 Abs 1 der 40b DVO zu dem UmstG) , bb b -: dem Inkrafttreten des LAG erloschen ist (§ 120 Abs 1 LAG)« Die Löschung der Hypothek beeinträchtigte den Portbestand einer aus ihr hervorgegangenen Um steilung s g run d s c hui d nicht, wie sich aus § 14 der 2 . IVO zu dem HypSichG vom 8o August 1949 (WiGBl 232) ergibt« Die Feststellung des Umstellungsverhältnisses' blieb also weiterhin von Bedeutung und däb 'Verfahren nach § 6 der 40»DVO zu dem -g: UmstG zulässig- (vgl OLG' Düsseldorf NJW' 1949y 828' [829] $' NJW 1953i' 007 ; BayObLG14 JW 19 53, 826' [ 82?})V Auch wenn die Umstellungsgrund schuld spätestens mit dem Inkrafttreten des LAG unterging, ist die Frage, in welchem Verhältnis die Rechte am Währungsstich tag urnges te 111 wurden, für die Beteiligten doch weiterhin1 von Interesse, weil es möglicherweise davon abhängt, ob der Antragsteller zur Hypothekengewinnabgabe heranzuziehen ist oder nicht (§ 91 LAG). Der vorliegende Pall bietet allerdings die Besonderheit, daß die Schuld, die durch die Hypothek gesichert wurde, dem Antragsteller be- | reits durch den Vertrag vom 10«Februar 1934 bedingt erlassen*worden war, und daß die Bedingung am 1,Mai 1949 eingetreten ist. Welche Bedeutung diesem Umstand, für die Frage zukömmt, ob ein Schuldnergewinn im Sinne des § 91 LAG entstanden und wie hoch dieser gegebenenfalls zu bemessen ist, kann hier dahinstehen, denn in jedem Palle hat der Antragsteller ein berechtigtes Interesse daran, daß zunächst festgestellt wird, ob die Hypothek und die ihr zugrunde liegende Forderung am Währungsstichtag im Verhältnis 1 ; 1 oder 10 ; 1 umgestellt worden sind« Wenn sich -ergeben würde, daß die Umstellung im Verhältnis 1 s 1 erfolgt ist, so wäre ein Schuidnergewinn keinesfalls eingetreten und käme die Erhebung der Hypottaekerigewirmabga.be von vornherein nicht in Betracht» -GflMt und die ihr zugrunde liegende Forderung gemäß § 18 Abs 1 Hr 3 UmstG, § 1 Abs 1 der 40.'DVO zu dem UmstG im ; 'Verhältnis71 1 umgestellt sind, wenn es sich bei der Schuld des Antragstellers um eine Verbindlichkeit aus einem Gutsübernahmevertrag handeln sollte, da nicht nur für die in einem derartigen Vertrag zur Ab- . 'Den Begriff des Gutsüberlassungsvertrages, cem der Vertrag über die Überlassung eines Vermögens in § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG gleichgesetzt wird, hat die Rechtspreehung und das Schrifttum im wesentlichen einheitlich umschrieben . Dezember 1927 mit dem Antragsteller getroffen hat, sich als ein Gutsüberlassungsvertrag in diesem Sinne darstellt, kann schon deshalb zweifelhaft sein, weil das "Verlebet", das sich der Übergeber in ihm ausbedungen hat, in seinem Umfang wesentlich hinter den Altenteilsrechten zurückbleibt, wie sie den Übergebern-üblicherweise in Gutsüberlassungsverträgen eingeräumt werden. Denn selbst wenn die Übertragung des - Anwesens auf den Antragsteller als eine Gutsüberlassung laufzufa-ssen sein sollte - sei es bereits auf Grund der Vereinbarung vorn 13» Dezember .1927> sei es, nachdem der weitere Vertrag vom 10.Februar••'-1934 geschlossen worden war ä, so kommt eine Umstellung der Restkaufgeldforderung von 15 000,— GM und der"sie - sichernden' Hypothek-im Verhältnis 1 % 1 auf Deutsche Mark nicht in Betracht»' Beide Rechte sind vielmehr auch dann'entsprechend der allgemeinen Regel des § 16 Abs 1 UmstG in Verbindung mit § 13 Abs 3 UmstG und § 1 Abs 1 der 40. Andererseits hat der Senat jedoch hervorgehoben , daß das Umstellungsvorrecht nicht über Gebühr ausgedehnt werden darf, und daß es für Verbindlichkeiten aus einer Auseinandersetzung nur gewährt werden kann,.wenn zwischen-den Beteiligten.die engen; rechtlichen Beziehungen vorhanden sind,von denen die genannte Gesetzesbestimmung ausgeht (LM § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG Nr 11; NJW 1953,' 502) V Sine solche Beziehung stellt nach dem Gesetz das Eltern- und Kindesverhältnis, nicht aber das VerwandtschaftsVerhältnis dar, wie es zwischen Onkel und Neffen besteht. Da zwischen dem Übergeber und dem Übernehmer auch sonst keine Rechtsbeziehungen der in § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG genannten Art gegeben waren, kommt eine bevorzugte Umstellung der Schuld des Antragstellers unter demGesichtspunkt; daß es sich um eine Verbindlichkeit '.'aus einer Auseinandersetzung handele, hier nicht in BetrachtG Nach § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG werden ferner Verbindlichkeiten im Verhältnis 1 ; 1 umgestellt, die der Übernehmer eines Gutes oder Vermögens dem anderen Vertrag.steil gegenüber zur Abfindung eines Britten eingegangen ist. recht zuteil werde, wird bisweilen darauf, hingewie-sen;, daß die dem § 18 Abs 1 Ir 3 UmstG, entsprechende Vorschrift .der in den Westsektoren von Berlin geltenden UmstellungsYerOrdnung vom 4,Juli 1948 (V0B1 Berlin I,,374) ausdrücklich derartige Verpflichtungen des Übernehmers in das Umstellungsvorrecht einbezogen. auch für das Gebiet der Bundesrepublik die gleiche Regelung habe-getroffen werden'sollen und, wie.:der Sinn des -Gesetzes ergebe, .getroffen worden sei, nur daß. Denn gerade die in Rede stehende'Bestimmung der Ziff 36 Abs a Nr 3 der Berliner UmstVO, die nach ihrer Fassung zweifelsfrei Gutsabstandsgeider, die an den Übergeber zu zahlen sind, im Verhältnis 1 t 1 umstellt, weicht in .einem weiteren bedeutsamen Punkt von dem ümstellungs- ■ recht der Bundesrepublik ab, da in Berlin ausser dein Übernehmer eines Vermögens nicht der Übernehmer eines Gutes, sondern der Übernehmer einer unbeweglichen Sache mit der Umstellung seiner Verbindlichkeiten zu dem Nennbeträge belastet wird« Da diese Abweichung sit voller Absicht vorgenommen worden sein muß, wie ohne weiteres erkennbar ist, geht es auch nicht an, die Regelung, die die Umstellung des Gutsabstandsgeldes in Berlin gefunden hat, für das Bundesgebiet entgegen dem Wortlaut des dort geltenden Gesetzes zu übernehmen« Daß die von der 'westdeutschen abweichende:Berliner Formulierung bewusst gewählt worden ist, ist übrigens der Berliner Währungskommission auf Anfrage ausdrücklich bestätigt worden (Henning, JR 1949, 45; siehe auch Nehlert HuYf 1950, .105 [106]) „ Davon, daß die Bestimmung der Berliner Verordnung eine authentische Interpretation der entsprechenden Vorschrift des UmstG d-a-r's teile, kann keine Rede - sein. -Es ist auch nicht so, daß die Regelung der Umstellung der aus Gutsüberlassungsverträgen hervorgegangenen Verbindlichkeiten, wie sie dem Wortlaut des § 18-Abs 1 Nr .3. vorliegende fall - /unterstellt,, daß es sich in ihm um eine eigentliche Gutsüberlassung handelt - zeigt, in dem die Forderung mit dem Tode des Übergebers Untergeber; sollte, sofern gewisse weitere Voraussetzungen gegeben waren» -^ie Passung des § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG lässt erkennen, daß es die Absicht des Gesetzgebers gewesen ist, den "weichenden Erben" eine bei der Gutsüberlassung ausbedungene Abfindung für den Verlust ihres künftigen Erbanteils an dem weggegehe-nen Vermögen wertmässig zu erhalten und sie insoweit nicht. mit der .Übernahme in den Besitz von Sachwerten gelangte» Dafür aber, daß der Gesetzgeber das Gutsabstandsgeld, das zunächst ein dem Übergeber zustehendes Entgelt für die Überlassung des Hofes bildet und allenfalls später mittelbar den "weichenden ..Erben" zugute kommt, ebenso behandelt wissen will, fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten, In dem Vorlagebeschluss wird im Anschluss an Eppig (HJW 1949, 17) ausgeführt, es sei ein widersinniges Ergebnis, wenn die eine Hälfte der Abstandssumme, die sich ein Ehemann, der Alleineigentümer gewesen sei, ...Vorbehalten habe, ' im Verhältnis 10 5 1 uragestellt , ' ; ;di'e'; -Tatsachen, auf :die sich der- Antragsteller zur Stützung seiner Auffassung berufen hat, daß eine Umstellung im Verhältnis 1:1 geboten sei , sowie’ auf die jenigen Umstände-,' die das Oberlandesgericht noch aufklären möchtekommt es mithin' für die Entscheidung nicht an 1 Vielmehr hat■das' Landgericht zutreffend fest-gestellt, daß die den Gegenstand, des Verfahrens bildend e Hypothek im Verhältnis 10 : 1 auf Deutsche Mark ■amgestel.lt ist« Die sofortige weitere Beschwerde mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden. 7) Gemäß § 6 Abs 2 der 40« DVO zu dem UmstG hätte das landgericht auch ausdrücklich feststellen sollen, daß die der Hypothek zugrunde liegende Forderung am Währungsstichtag, an. Es war angemessen, dem Antragsteller auch die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, in dem er unterlegen ist, aufzubürden (§ 6 Abs 4 der 40» DVO zu dem UmstG) »
Für das Uachschlagewerfc! : . Für die am11 i ehe S aiomlung ! n Gesetz Rechtssatz % 1. FGG § 28; LAG §§ 91, 1025 -120 ,. 140; UmstG § 18 Abs 1 - Hr 3; 40»DVO zu dem UmstG §§ 1-, 6; Berliner UrastVQ , Hr■ 36 Abs a Ir 3. In dem Verfahren nach § 6 der 40» DVO zu dem ■UmstG ist das■■LAG von dem Gericht der weiteren Beschwerde auch dann zu'berücksichtigen, wenn es in dem Zeitpunkt, in dem die Be s c hwfer d e ent s ch ei dung des Landgerichts ergangen ist, noch nicht in Geltung war,, Hat in dem .Verfahren nach § 6 der 40» DVO zu dem UmstG eine die Umstel lungsgrundschulden verwaltende Stelle seinerzeit ein Rechtsmittel eingelegt, so bleibt das Rechtsmittel auch nach dem Inkrafttreten des LAG zulässig, sofern nunmehr die die Hypothekenabgabe verwaltende Stelle an dem Verfahren beteiligt ist» Das Verfahren nach § 6 der 40» DVO zu dem UmstG kann auch dann zulässig sein, wenn die in Frage: stehende Hypothek gelöscht und die ihr zugrunde liegende Forderung untergegangen ist» Verbindlichkeiten, die der Übernehmer eines ,Gutes oder Vermögens dem anderen Vertragsteil gegenüber; eingegangen ist,.die jedoch nicht zur Abfindung eines Dritten bestimmt sind, auf Grund deren er vielmehr an den Übergeber selbst zu leisten hat, sind im Geltungsbereich des UmstG - anders im Geltungsbereich der Westberliner UmstVO . - im Verhältnis 10 r l umgestellt» Aktenzeichens IV ZB 105/52 Beschluß des BGH» vom 28»Juli 1953 LG Kiel, ■K'ji I» i IV ZB 105/52 Be s c h 1 u s s m In der Sache betreffend die Umstellung der im Grundbuch von Id 2 Bl ®5 in Abt,III unter Nr (| eingetragen gewesenen Restkaufgeldhypothek von 15 000,— GM und der ihr zugrunde liegenden Forderung, Beteiligtet 11 Bauer Hans in F| als persönlicher Schuldner und Grundstücks-eigen tümer, m Antragsteller, - vertreten durch Rechtsanwalt und Notar 2 „ das Finanzamt in tU als Verwalter der Hypothekengewinnabgabe. 3.. bisher*, die Oberfinanzdirektion in -mm, .;//■ als Verwalterin des Treuhandvermögens ’/;!■- "Umstellungsgrundschulden1’, hat'der Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofs am 28c- -Juli 19 53 unter Mitwirkung des Senatspräsideriten ; Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Br.v,Werner, ’ Sc'neffler und Wüstenberg beschlossen;; Äij Mim : i’9 ;■ > SlSyAJ v 3 - h ' A : 1 33 ■ , - ■ , ■■ ■> : Bgm aMMBHMH ||pn | m 1 j jag ; i . m mmm II 2 Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts in Kiel vom 50»März"’/ 26. Mai 1952 wird mit der Maßgabe zurückgewies.en, daß die Feststellung des Umstel-lungsverhältuisses 10 s 1 auf Deutsche Mark auch für die ddr Hypothek zugrunde liegende 'Forderung gilt» . _ Der Antragsteller trägt auch die Kosten des .Verfahrens der -weiteren Beschwerdei ■ G r ü ,n d e ; , , 1.) .Eigentümer des im Grundbuch von F| Bd 2 Bl B5 eingetragenen landwirtschaftlichen Anwesens war früher der Landmann und Gemeindevorsteher Heinrich 1.927 mit dem damals 20 Jahre alten Antragsteller, seinem Neffen, einen notariellen Vertrag, der u„aA folgenden' Inhalt hatte; v-; "§ 1; G WS überlässt an'seinen Neffen Hans El seinen gesamten in FrNHHHHHIlIHHHB und Umgegend belegenen Grundbesitz mit dem gesamten landwirtschaftlichen lebenden und toten Inventar i »» EMMV erhält den Besitz frei von jeglichen privaten Belastungen mit Ausnahme des für seine Tante Margareta GWSSS eingetragenen Verlehnts « ■■ § 2s Die Übergabe findet am 1»Mai 1928 statt „ . „ Der Übernehmer hat jedoch schon von heute an wie bisher auf der Fundstelle für seinen Onkel zu arbeiten, ohne hierfür eine besondere Entschädigung beanspruchen zu können .,v § 4: Der Erwerber hat dem jetzt 55 Jahre alten Veräusserer ein lebenslängliches Verlehnt zu leisten Der Erwerber bewilligt und beantragt, daß auf dem erworbenen Grundbesitz in Abt II des Grundbuchs dieses Verleb nt' dinglich1 77A;7yA'Y: , eichergestellt wird. § 5: Der Erwerber .hat' ferner dem Veräusserer 4-5 OOO.— GM zu zahlen.1 10 000,— GM hat der Erwerber alsbald bar zu beschaffen,, und zwar dadurch, daß er den erworbenen Besitz' bei einem öffentlichen Unternehmen beleiht. Die restlichen 35 000,— GM werden dem Erwerber auf 10 Jahre gestundet, wenn er die Zinsen pünktlich ... bezahlt. Zinsen sind vierteljährlich nachträglich vom 1.Mai 1928 ab zu entrichten, und zwar zu dem ZinsfuIB.e ? erststellige Hypotheken sich jeweilig berechnet. Sollte der Erwerber den Besitz ver-äussern, so kann der Veräusserer das gestundete Kapital kündigen. Über diesen gestundeten Betrag soll mittels besonderer Bewilligung eine Hypothek im besten Range auf dem Grundstück bestellt werden . § 7t Die initerschienene Mutter des Erwerbers ist mit den Erklärungen ihres Sohnes ausdrücklich einverstanden ..." Das Grundstück wurde am 17.Oktober 1928 aufgelassen. Das Vormundschaftsgericht genehmigte die Verträge, und am 31.Oktober 1928 wurde der Antragsteller als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig wurde für Heinrich ( MÜMM in "Verlehnt" nach Maßgabe / der in dem. Vertrag vom 13.Dezember 1927 enthaltenen Bewilligung als Belastung auf diesem Grundbesitz in Abt II unter Kr 3 des Grundbuchs eingetragen. Gemäß einer.Eintragungsbewilligung'vom 15.Oktober 1928 erfolgte ferner am 3. November 1928 die Eintragung einer Hypothek in Höhe von 35 000,— GM für Heinrich GM zur Sicherung der Restkaufgeldschuld aus dem Vertrage vom 13.Dezember 1927 in Abt III unter Nr. 5 d buchs o ''Am 10cFebruar 1934 schlossen Heinrich GHH und der Antragsteller unter Zuziehung von zwei Zeugen, einen weiteren notariellen Vertrag, in dem es heißt? "I, Auf dem Grundstück des ,.. EHH .•> .y steht in Abt III unter Nr '5 eine Restkaufgeldhypothek von 35 000,-.% GM für eingetragen» Die- II sen erlässt dem Grundstückseigentümer von vorstehender Schuld, hierdurch einen Teilbetrag von 20 000.—. GM ■. i « Hinsichtlich der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek von 15 000,-- GM wird hiermit vereinbart, daß die Horde rung zu 3 1/2 i vom 1 ».April 1934" ah zu verzinsen ist,-//■■<, und daß der Gläubiger 'die -Auszahlung des' ganzen Kapitals verlangen kann, wenn der- Schuldner mit zwei aufeinanderfolgenden Zinszahlungen ganz oder teilweise im Rückstand 'ist' . Die.. 'Hypothek, und' die' e d urch Erklärung ’ d gestellt werden, wenn Schuldners das Konkür haftete Grundstück di ZwangsVerwaltung ange jetzige Schuldner EH besitz verkauft oder Forcierung kann weiterhin es Gläubigers sofort fällig über das Vermögen des sverfähren, über das ver-e Zwangsversteigerung oder ordnet ist oder wenn der Hl den verhafteten Grundvertauscht »»» . . Im übrigen wird „ » » EMH diese Forderung bis zu dem loApril 1944 gestundet » . » Für die Folgezeit gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten ««„ Der Gläubiger GH schenkt außerdem dem Schuldner. EMH diese Forderung für den Fall, daß E®-9ßmm den Gläubiger überlebt und zu diesem Zeitpunkt noch .Eigentümer des verhafteten Grundstückes ist» Sollte also üHHI vor GJHH versterben, so verbleibt die Forderung dem jetzigen Gläubiger &HM auch dann, wenn EHH Nachkommen hinterlässt« Der Gläubiger GJHM hat vielmehr alsdann völlig freie Hand, wie er über diese Forderung bestimmen will« Das Gleiche gilt, wenn ;.Hii den Besitz verkauft oder vertauscht« Auf die Auflassung kommt es nicht an» In diesem Fall fällt die'Forderung in das freie Verfügungsgebiet des Gläubigers GMHü zurück, so daß dieser bezwc seine Erben auch dann darüber verfügen können^wenn GW nach diesem Zeitpunkt, aber Die,: Betei ligten -erklären, daß die h hende Hypothek in Höbe von 15 000,-; diese neue Forderung als Sicherheit und bewilligen und beantragen, dies im, buche zu vermerken» Die Beteiligten erklären ausdrücklich, daß der Schuldner EISRfM die Löschung der restlichen 15 000,—■M bezw, die Umschreibung dieses Hechtes auf sich durch seine- alleinige Erklärung bewilligen und beantragen kann, wenn er die Urkunde über den Tod des Gläubigers GfKMNMI vorlegt und zu diesem Zeitpunkt als Eigentümer im Gründbuche eingetragen steht Am 21. März 1934 wurde ein Teilbetrag der Hypothek in Höhe von 20 000,— 'GM im Grundbuch gelöscht, für den bestehenbleibenden Restbetrag von 15 000,— GM wurde die Änderung der Bedingungen - nach Maßgabe der Bewilligung, wie sie in dem vertrag vom 10»Februar 1934 enthalten w§r, eingetragen» Heinrich G(BB)B;ist''am l.Mai -1949 gestorben. Der •'Antragsteller, der nach wie'vor Eigentümer des Hofes tiät ?C:hat''ajn;-'lb» Juli 1951 unter Vorlegung . der Sterbeur-künde des GflHHl die Löschung des in Abt II unter Nr 3 im Grundbuch -eingetragenen Altenteils und der in Abt III unter Nr 5 eingetragenen Restkaufgeldhypothek beantragt., Daraufhin sind beide Rechte am 31» Juli 1951 im.: Grundbuch gelöscht worden. Von der Löschung wurde die Spar- und Leihkasse in RflMMHHI als Hilfsstelle der Beteiligten zu 3) benachrichtigt. Der Antragsteller bringt vor, die Verbindlichkeit, zu deren Sicherung die in Frage stehende Hypothek gedient habe, sei zu Lebzeiten des nicht als Schuld behandelt worden» Zinsen seien von ihm niemals gefordert worden, und er habe sie auch nicht bezahlt» Die Grundstücksbelastung habe vielmehr nur das Verlehnt weiter sichern sollen» Sie sei deshalb, nachdem dieses einige. Jahre gewährt worden -sei, durch den Vertr vorn 10 = Februar 1934 herabgesetzt worden , obwohl auch auf das .Kapital; keine' Zahlungen geleistet worden seien» ursprünglich vereinbarte Schuld auch als eine dem Antragsteller bei seinem Tode zufallende "Erb-/ inasse" behandelt. 'Bei.dem Abschluss des Vertrages vom 10.Februar 1934 seien die Formvorschriften für eine letztwillige Verfügung gewahrt worden., Da die Voraussetzungen» urr . ;.Ü!» ;1 A ' rv-steller durch die- sen Vertrag.die Schuld schenkweise erlassen habe, ein-getreten seien, habe die Hypothek gelöscht werden können Eine Ümstellmlgsgrundschuldsei aus ihr nicht'hervorgegangen A %. Er hat ' am 19. Oktober .19.51 • bei dem Amtsgericht. in Rendsburg.den Antrag gestellt, gemäß § 6 der 40. DVO zu dem UmstG festzustellen, daß aus der Hypothek eine Um-stellungsgrundschuld nicht hervorgegangen sei. ^ Die Spar- und Leihkasse in als Hilfs- stelle der Beteiligten zu 3) bat der Rechtsauffassung des. Antragstellers widersprochen und gebeten, den Antrag zurückzuweiseh. Das Amtsgericht in Rendsburg hat durch Beschluss vom. 19.November . 1951 festgestellt,■ daß die im.0rundbuch von Bd IX ..Bl ((5 in Abt III. unter, Nr 5 eingetragen gewesene. Restkaufgeldhypothek über 15 000.— GM auf 13 000,— DM umgestellt sei. Es hat ferner der Bundesrepublik Deutschland als Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde, die die Beteiligte zu 3) gegen diesen der Spar- und Löihkasse in RfHHHNM am 22.November 1951 zugestellten Beschluss am 30.November 1951 eingelegt .hat, hat das Landgericht in. Kiel r ■■■ :_ • - 7 _ durch .Beschluss vom 30.März 1952, herichhbi^ Beschluss vom 26.Mai 1952,die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und festgestellt, daß die Hypothek im Verhältnis 10 s 1 auf Deutsche Mark uiiige- stellt sei . r . ;üf t :7:tE M-'-lu:";; Bfftryv. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 9«Mai 1952, der Berichtigungsbeschluss am 30.Mai 1952 zugestellt worden. Der. .Antragsteller hat am 23 .Mal 1952 sofortige weitere Beschwerde eingelegt mit cem Antrag, den Beschluss des Landgerichts aufzuheben und die Entscheidung des Amtsgerichts wiederherzustellen. Die Beteiligte zu 3) hat beantragt, die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen0 Das Oberlandesgericht in Schleswig,, das zunächst zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel beruf«, n war, ist der Auffassung, daß die in Frage stehende Hypothek und die ihr zugrunde liegende Schuld möglicherweise im Verhältnis 1 : 1 umzustellen seien. Wenn eflH keine Kinder gehabt habe,.so sei den Umständen nach .anzunehmen, daß es seine Absicht gewesen sei, den Antragsteller zu seinem Nachfolger zu bestimmen, und daß er dessen Einsetzung zu dem Erben durch die bei beizeiten erfolgte Veräusseiung seines Anwesens vorweggenommen habe. In diesem Ball sei der Vertrag vom 131 Dezember; 1927 ein /Gutsüberlassungsvertrag im Sinne von § 18 Abs 1 Nr 3 UmstOo. .Auch Verpflichtungen aus solchen Verträgen, die nicht zur Abfindung eines Dritten eingegangen seien, sondern auf Grund deren ;.an den ■ Übergeber.• selbst zu leisten sei, seien nach dem Sinn dieser Vorschrift 'bevorzugt im Verhältnis 1:1 umzustellen, Es komme/mithin für die Entscheidung auf die in den Tatsacheninstanzen noch nicht getroffene FestStellung an, ob GjflMi kinderlos gewesen sei. Die Sache müsse deshalb, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Prüfung an das Landgericht zurückverwiesen werden« An dieser Entscheidung sieht sich das- Oberlandesgef'icht in Schleswig jedoch gehindert durch einen Beschluss des gericbts in Celle vom 20.'April 1951 - 4- Wx (WdsR-pfl 1951? 123)? in dem die Auffassung vertreten wird, Verbindlichkeiten aus Gutsüberlassungsverträgen seien entsprechend dem'Wortlaut des § 18 Abs 1 Er 3 UmstG nur dann im Verhältnis 1 : 1 auf Deutsche Mark um zustellen, wenn sie zur Abfindung eines; Dritten einge-gangen seien,. oder wenn sie gleichzeitig aus' einer Aus einandersetzung im Sinne dieser Bestimmung herrühren« Das Öberlandesgericht in Schleswig hat die Sache deshalb mit Beschluss vom 23«Oktober 1952 dem Bundesgerichtshof vorgelegt« 2) Each der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassuhg . des vorlegenden Oberlandesgerichts ist die auf dem Gebietendes Umsteliungsrechts liegende Rechtsfrage, in der es von dem Oberlandesgericht in Celle auwei eben will für die Entscheidung von Bedeutung« Damit sind die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 FGG gegeben«' • /:-Der Fäll .liegt anders äls-der in dem Beschluss des Senats vom 22«April 1952: - IV ZB 27/52 - behandelte, der gleichfalls auf ..Grund eines Vorlagebesehlusses des Oberlandesgerichts in Schleswig an den Bundesgerichtshof gelangt war« Dort war diesem dieselbe Rechtsfrage wie hier unterbreitet worden? weil das vorlegende Ober landesgericht bereits; damals von der vorher erwähnten Entscheidung des Oberlandesgerichts in Celle abweichen wollte« Auch vom Standpunkt des vorlegenden Gerichts aus konnte es jedoch damals auf diese Rechtsfrage nicht ankommen« so daß die Sache ihm zurückge mußte« In jener Sache stand nämlich unzweifelhaft auch eine Verbindlichkeit aus einer Auseinandersetzung im 'Sinne des § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG in Frage, für die, das. Oberlandesgericht in Celle ausdrücklich auch dann die Umstellung 1 : 1 zugelassen hatte, wenn es .sich gleichzeitig um einen 'Anspruch des Übergebers aus einem Gutsübergabevertrag handelte« Das ist hier jedoch nicht der Fall Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang auch,ob das Gericht, von dessen Entscheidung das vorlegende Gericht :abv/eichen will, die Rechtsfrage bei zutreffender Beurteilung des ihm unterbreiteten Sachverhalts überhaupt entscheiden mußte« Darauf weist der Vorlagebeschluss mit’'Recht hin. Selbst wenn die Rechtsfrage nach richtiger Auffassung seinerzeit für die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Celle keine Rolle hätte’spielen dürfen, so ist sie doch so zu stellen, wie es in dem Beschluss geschehen ist, von dem das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will. 3) Nachdem die Bes chw erd e ent Scheidung des Landgerichts ‘ergangen '-war,' ist das Lastenausgleichsgesetz vom lA.Augüst 1952 (BGBl I, 446) mit den zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften in -Kraft getreten» Da das 'Gesetz''wichtigen öffentlichen Belangen dient und den Lästenausgleich auf den hier iri Frage stehenden Gebieten völlig neu geregelt', die Umstellungsgründschulden grundsätzlich beseitigt und die Hypothe-kengewinnabga.be ebenso wie die Kreditgewinnabgabe mit Rückwirkung 'vom 21» Juni 1948 • eingeführt hat und auch, sonst weitgehend auf diesen Zeitpunkt abstellt•(§§ 16,17, 91, 102, 120,,123 LAG)«ist es in vollem Umfang von dem Gericht der weiteren Beschwerde zu berücksich- 10 tigeri (ebenso BayObLG NJW 1953, 826 [827])V 4)' Die Zulässigkeit der sofortigen Bescbvverde, die die Beteiligte zu 3) gegen die Entscheidung des Amtsgerichts eingelegt hat, ist durch das LAG nicht be-einträchtigi worden» Nach § 6 Abs -L Satz 3 der -40*DVö zu dem UmstG in seiner ursprünglichen Passung war an dem nach dieser Verordnung durchgeführten Verfahren, soweit der Streit oder die Ungewissheit die nach dem Hypothekensicherungsgesetz vom 2„September 1948 (WiGBl* >87;);-entstandene Umstellungsgrundschuld berührte, auch diejenige Stelle beteiligt, die mit der Ausübung der Rechte aus dieser Grundschuld betraut war. Die Bestimmung ist durch § 140 Abs 3 LAG dahin geändert worden, daß nunmehr Beteiligter das Finanzamt ist, soweit der Streit oder die Ungewissheit die Abgabeschuld für die Hypothekengewinnabgabe berührt» Zu der Zeit, als in dem vorliegenden Verfahren die Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts eingelegt wurden, galt noch die ursprüngliche Passung der Vorschrift» Die sofortige Beschwerde .konnte mithin, da die Entscheidung'Bedeutring für die Frage hatte, ob nach § 1 HypSichG, eine Um-.stellungsgrundschuld entstanden war., von. der Beteiligten zu 3.) als der Verwalterin des Treühandvermögens "umstell un g s g r un d s c hu 1 d e n " eingelegt werden». Deren Recht, . seihst den Beschluss des Amtsgerichts anzufechten, wur- '■ de auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß im ersten Rechtszug nicht sie unmittelbar, sondern als ihre Hilfsstelle die Spar- und Leihkasse in aufgetreten war, und daß diese den Beschluss des Amtsgerichts zugestellt erhalten hatte» Die Anfechtung des amtsgerichtlichen Beschlusses durch die mit der Verwaltung der Umstellungsgrundschulden betraute Stelle ist weiterhin 11 wirksam, obwohl derartige Stellen als-solche jetzt .an : dem, Verfahren nach § 6 der 40 » DVO zu dem UmstG .nicht mehr beteiligt sind und■an ihren Platz das Finanzamt - oder -.statt ..„seiner -die gemäss der 4» DVO über' Ausgleichsab-gaben nach.-dem -LAG vpm S.Oktober 1952 (BGBl I 6.62) be-, auftragie Stelle - '.als- Verwalter der Hy p o t h e k eng e yv i nn-■abgabe getreten isth Denn es muß jetzt ;so .angesehen werden, -als ob nicht die grundschuldverwaltende Stelle, sondern Diejenige, die mit der Verwaltung der Hypothekengewinnabgabe .betrau^ istp das fieehtsmlttelveingelegt' hatte., sodaß ; es insoweit nur darauf ankormirc, ob diese Stelle jetzt-ah dem Verfahren .beteiligt ist (BGH» Beschluß vom 14 »Juli 1952, IV ZB 52/53.).. ■ Dies entspricht dem Sinn des Gesetzes, wie er auch in. dem allerdings hier nicht unmittelbar zutreffenden § 11 der 4» DVO über Ausgleichsabgaben, nach dem LAG seinen Ausdruck ge--funden hat. -Hier kommt hinzu, daß die Oberfinanzdirek-tion, die die Umstellungsgrundschulden in ihrer Bigen--iBcha/t ja.ls LandesbehÖrde verwaltete und als solche Be--ysphwerde ; einlegte (§ 1 der 1» DVO zu dem HypSichG vom ’7» September 1948, WiGBl 88) in gleicher Eigenschaft ,d-ie- yorgesetzte-Dienstste11e des jetzt beschwerdebe- rechtigten Finanzamts ist (vgl 2, 3, 6. Abs 23 das Gesetzes über, die Finanz Verwaltung vom 6» September^ 1950, BGBl 448) 4 - p 5) seinem Begehren, festzustellen, daß aus derb Hypothek eine Umstellungsgrundschuld nicht hervorgegangen sei, verlangt der Antragsteller eine: Entscheidung darüber, in welchem Verhältnis die in Frage stehende Hypothek auf Deutsche Mar;, u?rige st eilt ist (§ 6 Abs 1 der 40b DVO zu dem UmstG) , bb b -: Der Antrag-ist weder-deshalb gegenstandslos, weil die Hypothek am 31. Juli 1951 gelöscht worden ist, noch bat er seine Bedeutung verlöret!, weil- eine etwa entstandene Umsteilungsgrundschuld spätestens mit. dem Inkrafttreten des LAG erloschen ist (§ 120 Abs 1 LAG)« Die Löschung der Hypothek beeinträchtigte den Portbestand einer aus ihr hervorgegangenen Um steilung s g run d s c hui d nicht, wie sich aus § 14 der 2 . IVO zu dem HypSichG vom 8o August 1949 (WiGBl 232) ergibt« Die Feststellung des Umstellungsverhältnisses' blieb also weiterhin von Bedeutung und däb 'Verfahren nach § 6 der 40»DVO zu dem -g: UmstG zulässig- (vgl OLG' Düsseldorf NJW' 1949y 828' [829] $' NJW 1953i' 007 ; BayObLG14 JW 19 53, 826' [ 82?})V Auch wenn die Umstellungsgrund schuld spätestens mit dem Inkrafttreten des LAG unterging, ist die Frage, in welchem Verhältnis die Rechte am Währungsstich tag urnges te 111 wurden, für die Beteiligten doch weiterhin1 von Interesse, weil es möglicherweise davon abhängt, ob der Antragsteller zur Hypothekengewinnabgabe heranzuziehen ist oder nicht (§ 91 LAG). Der vorliegende Pall bietet allerdings die Besonderheit, daß die Schuld, die durch die Hypothek gesichert wurde, dem Antragsteller be- | reits durch den Vertrag vom 10«Februar 1934 bedingt erlassen*worden war, und daß die Bedingung am 1,Mai 1949 eingetreten ist. Welche Bedeutung diesem Umstand, für die Frage zukömmt, ob ein Schuldnergewinn im Sinne des § 91 LAG entstanden und wie hoch dieser gegebenenfalls zu bemessen ist, kann hier dahinstehen, denn in jedem Palle hat der Antragsteller ein berechtigtes Interesse daran, daß zunächst festgestellt wird, ob die Hypothek und die ihr zugrunde liegende Forderung am Währungsstichtag im Verhältnis 1 ; 1 oder 10 ; 1 umgestellt worden sind« Wenn sich -ergeben würde, daß die Umstellung im Verhältnis 1 s 1 erfolgt ist, so wäre ein Schuidnergewinn keinesfalls eingetreten und käme die Erhebung der Hypottaekerigewirmabga.be von vornherein nicht in Betracht» 6) Das öberlandesgerictat geht in dem Vorlagebe- sotaluss’- däv.on' aus, daß die Hypothek des Heinrich. -GflMt und die ihr zugrunde liegende Forderung gemäß § 18 Abs 1 Hr 3 UmstG, § 1 Abs 1 der 40.'DVO zu dem UmstG im ; 'Verhältnis71 1 umgestellt sind, wenn es sich bei der Schuld des Antragstellers um eine Verbindlichkeit aus einem Gutsübernahmevertrag handeln sollte, da nicht nur für die in einem derartigen Vertrag zur Ab- . findung von Dritten eingegangenen Verbindlichkeiten,• sondern auch für die'Verpflichtungen des Übernehmers vzu; Leistungen an den Übergeber; selbst die; bevorzugte Umstellung' des § 18 Abs 1 UmstG gelte. 'Den Begriff des Gutsüberlassungsvertrages, cem der Vertrag über die Überlassung eines Vermögens in § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG gleichgesetzt wird, hat die Rechtspreehung und das Schrifttum im wesentlichen einheitlich umschrieben . Es handelt sich um einen Vertrag, durch..den der Eigentümer .eines Gutes, das eine geschlossene und lebensfähige Betriebseinheit bildet, 'deinem Kind, einem, Verwandten oder einer . ihm sonst i: nahestehenden Person schon zu Lebzeiten im Wege vor-weggenommener Erbfolge das Gut übergibt, wobei er sich einen • aus reichenden Lebensunterhalt -.sowie ge-.... gehen en falls für andere Personen, .die . seine. Erben sein werden, eine Abfindung . ausbed.ingt (BGH IM § . 18 :, Abs 1 .Nr 3 UmstG Nr 16 * BayObLGZ 1951, 282 f 28 5]) . t r ■: ' 7v;,tN.;7t ,5,;:; et Ob das Abkommen, das GflHH am 13. Dezember 1927 mit dem Antragsteller getroffen hat, sich als ein Gutsüberlassungsvertrag in diesem Sinne darstellt, kann schon deshalb zweifelhaft sein, weil das "Verlebet", das sich der Übergeber in ihm ausbedungen hat, in seinem Umfang wesentlich hinter den Altenteilsrechten zurückbleibt, wie sie den Übergebern-üblicherweise in Gutsüberlassungsverträgen eingeräumt werden. Die Beteiligten mögen daher das Abkommen eher;als einen Kaufvertrag denn als eine solche Gutsüber las suing angesehen haben * Die Drage kann jedoch auf sich beruhen, und es bedarf -auch keiner weiteren Ermittlungen.in tatsächlicher Hinsicht, um sie. zu klären. Denn selbst wenn die Übertragung des - Anwesens auf den Antragsteller als eine Gutsüberlassung laufzufa-ssen sein sollte - sei es bereits auf Grund der Vereinbarung vorn 13» Dezember .1927> sei es, nachdem der weitere Vertrag vom 10.Februar••'-1934 geschlossen worden war ä, so kommt eine Umstellung der Restkaufgeldforderung von 15 000,— GM und der"sie - sichernden' Hypothek-im Verhältnis 1 % 1 auf Deutsche Mark nicht in Betracht»' Beide Rechte sind vielmehr auch dann'entsprechend der allgemeinen Regel des § 16 Abs 1 UmstG in Verbindung mit § 13 Abs 3 UmstG und § 1 Abs 1 der 40. DVO zu dem UmstG im Verhältnis 10': 1 umgebteilt, weil die Voraussetzungen, unter denen für'gewisse' Verbindlichkeiten^die Umstellung im Verhältnis 1 x 1 gewährt wird, nicht gegeben ’sind. Nach § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG genießen das Umstellungsvorrecht u.a, Verbindlichkeiten, die aus der Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern, Miterben, Ehegatten, geschiedenen Ehegatten oder Eltern und Kindern herrühren. Vielfach wird ein Gutsüberlassungsvertrag, auf Grund dessen ein Anwesen im Wege vorweggenommener Erbfolge in jüngere Hände übergeht, sich als eine derartige Auseinandersetzung .darstellen (BG-H Beschluss vom '22.4.1952, IV ZB 27/52-ebenso BayObLGZ "1951, 258 [260]; Harmening-Duden, Währungsgesetze § 18 UmstG, Anm 31; Lange-Wulff, Höfeordnung 3.«Auf 1 523)» Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, ist der in § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG verwendete Begriff der Auseinandersetzung weit auszulegen (BGHZ .2,270 [272]; LM § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG Ir.8), Andererseits hat der Senat jedoch hervorgehoben , daß das Umstellungsvorrecht nicht über Gebühr ausgedehnt werden darf, und daß es für Verbindlichkeiten aus einer Auseinandersetzung nur gewährt werden kann,.wenn zwischen-den Beteiligten.die engen; rechtlichen Beziehungen vorhanden sind,von denen die genannte Gesetzesbestimmung ausgeht (LM § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG Nr 11; NJW 1953,' 502) V Sine solche Beziehung stellt nach dem Gesetz das Eltern- und Kindesverhältnis, nicht aber das VerwandtschaftsVerhältnis dar, wie es zwischen Onkel und Neffen besteht. Da zwischen dem Übergeber und dem Übernehmer auch sonst keine Rechtsbeziehungen der in § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG genannten Art gegeben waren, kommt eine bevorzugte Umstellung der Schuld des Antragstellers unter demGesichtspunkt; daß es sich um eine Verbindlichkeit '.'aus einer Auseinandersetzung handele, hier nicht in BetrachtG Nach § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG werden ferner Verbindlichkeiten im Verhältnis 1 ; 1 umgestellt, die der Übernehmer eines Gutes oder Vermögens dem anderen Vertrag.steil gegenüber zur Abfindung eines Britten eingegangen ist. Von den Vertretern der Auffassung, daß über den.Wortlaut dieser Vorschrift hinaus Guts-ahstandsgelderndie der 'Übernehmer an■ den Übergeber selbst zu leisten habe, das gleiche ümstellungsvor- recht zuteil werde, wird bisweilen darauf, hingewie-sen;, daß die dem § 18 Abs 1 Ir 3 UmstG, entsprechende Vorschrift .der in den Westsektoren von Berlin geltenden UmstellungsYerOrdnung vom 4,Juli 1948 (V0B1 Berlin I,,374) ausdrücklich derartige Verpflichtungen des Übernehmers in das Umstellungsvorrecht einbezogen. habe s und es wird dann angenommen,'daß. auch für das Gebiet der Bundesrepublik die gleiche Regelung habe-getroffen werden'sollen und, wie.:der Sinn des -Gesetzes ergebe, .getroffen worden sei, nur daß. die dahingehende Absicht des Gesetzgebers in dem Umstellungsgesetz weniger vollkommen als in der Berliner Verordnung .zu dem Ausdruck gelangt sei (BayObLGZ 1951, 282; LG .Augsburg. NJW 1949, 872; LG:Kleve JR 1951, 541;- Weber-KJW 1949, 294). i 1 •: • . Dieser Auffassung/kann je,doch nicht gefolgt werden, In einer früheren Entscheidung hat der. Senat ausgesprochen, daß eine Auslegung der Vorschriften des UmstG entgegen dem Gesetzeswortlaut nach ihrem Sinn und Zweck dort nicht in Betracht kömmt, wo der Wortlaut .eindeutig ist (IJW :1951 A 355 [ 256])Unter Um- ■ ständen ist. zwar von diesem .Grundsatz .eine Ausnahme zu. machen, wenn den Gesetzgeber ein. Versehen .unterlaufen ist, in Auswirkung dessen sein Wille im Gesetz unrichtig wiedergegeben worden ist; daß das hier •der Fäll sei., ist aber nicht ersichtlichoü Das ürnstG ist ein Gesetz der Militärregierung. Eine amtliche Begründung und Gesetzesmaterialien, die Aufschluss über den Willen des Gesetzgebers.bringen könnten, sind nicht vorhanden (Duden-IIarmening S 80). Die Formulierung des § IS Abs 1 Nr 3 UmstG scheint sich an § 10 Abs 1 Nr 1 und 2 und § 65 Abs 2 Nr 1 und 2 des AufwG vom 16.Juli 1925 (RGBl I 160) anzulehnen, doch weicht sie in zahlreichen Beziehungen von diesen Vorschriften ah, so daß aus der Behandlung der Gutsüberlassungsverträge in dem Aufwertungsgesetz entgegen der in dem'Vorlagebeschluß vorhandenen Meinung keine Anhaltspunkte dafür zu gewinnen sind, wie die Rechtslage jetzt ist« Wenn "■.die Berliner Umstellungsverordnung zu dem großen Teil U dem westdeutschen Umstellungsgesetz entspricht, so gestattet das ebensowenig die Folgerung, das Umstel-lungsge'setz und. die Umstellungsverordnung müßten die Frage in der gleichen «eise geordnet haben«. Denn gerade die in Rede stehende'Bestimmung der Ziff 36 Abs a Nr 3 der Berliner UmstVO, die nach ihrer Fassung zweifelsfrei Gutsabstandsgeider, die an den Übergeber zu zahlen sind, im Verhältnis 1 t 1 umstellt, weicht in .einem weiteren bedeutsamen Punkt von dem ümstellungs- ■ recht der Bundesrepublik ab, da in Berlin ausser dein Übernehmer eines Vermögens nicht der Übernehmer eines Gutes, sondern der Übernehmer einer unbeweglichen Sache mit der Umstellung seiner Verbindlichkeiten zu dem Nennbeträge belastet wird« Da diese Abweichung sit voller Absicht vorgenommen worden sein muß, wie ohne weiteres erkennbar ist, geht es auch nicht an, die Regelung, die die Umstellung des Gutsabstandsgeldes in Berlin gefunden hat, für das Bundesgebiet entgegen dem Wortlaut des dort geltenden Gesetzes zu übernehmen« Daß die von der 'westdeutschen abweichende:Berliner Formulierung bewusst gewählt worden ist, ist übrigens der Berliner Währungskommission auf Anfrage ausdrücklich bestätigt worden (Henning, JR 1949, 45; siehe auch Nehlert HuYf 1950, .105 [106]) „ Davon, daß die Bestimmung der Berliner Verordnung eine authentische Interpretation der entsprechenden Vorschrift des UmstG d-a-r's teile, kann keine Rede - sein. -Es ist auch nicht so, daß die Regelung der Umstellung der aus Gutsüberlassungsverträgen hervorgegangenen Verbindlichkeiten, wie sie dem Wortlaut des § 18-Abs 1 Nr .3. UmstG entspricht, in sich.widerspruchsvoll und nicht folgerichtig wäre» Mit dem Altenteil oder einem ähnlichen Recht, das unmittelbar' dem Lebensunterhalt- des Ubergehers,, dient rund ..nach § 18 Abs • 1. Nr 1 UmstG im Verhältnis .1 : 1 umges tel 1t wird,.- läßt sich die Leistüngjt eines.: Kapitals, die sich der Ü.bergeber .ausbedingt,. nicht. auf eine Stufe steilen c, -Sie. ist auch nicht der Abfindung, die der . Übernehmer auf .Grund. des Vertrages an die "weichenden Erben",, au. zahlen, hat, gleichzusetzen derart, daß sie notwendig wie diese im Verhältnis 1 : .1,umgestellt werden müßte (so Däubler DRZ 1949? 3 [7])» Gewiß wird der Übergeher des Gutes nicht selten von dem Übernehmer die Zahlung eines Kapitalbetrages an sich selbst deshalb verlangen, weil er sich die Möglichkeit Vorbehalten will, über die ihm zufliessenden Vermögenswerte, erst später zugunsten der von der, . Erfefölge in der Hof ausgeschlossenen anderen Erben in der ihm geeignet erscheinenden Weise zu verfügen» Das ist aber keineswegs immer so, wie gerade der. vorliegende fall - /unterstellt,, daß es sich in ihm um eine eigentliche Gutsüberlassung handelt - zeigt, in dem die Forderung mit dem Tode des Übergebers Untergeber; sollte, sofern gewisse weitere Voraussetzungen gegeben waren» -^ie Passung des § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG lässt erkennen, daß es die Absicht des Gesetzgebers gewesen ist, den "weichenden Erben" eine bei der Gutsüberlassung ausbedungene Abfindung für den Verlust ihres künftigen Erbanteils an dem weggegehe-nen Vermögen wertmässig zu erhalten und sie insoweit nicht. ..schlechter zu stellen als den Übernehmer des Hofes,, der. mit der .Übernahme in den Besitz von Sachwerten gelangte» Dafür aber, daß der Gesetzgeber das Gutsabstandsgeld, das zunächst ein dem Übergeber zustehendes Entgelt für die Überlassung des Hofes bildet und allenfalls später mittelbar den "weichenden ..Erben" zugute kommt, ebenso behandelt wissen will, fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten, In dem Vorlagebeschluss wird im Anschluss an Eppig (HJW 1949, 17) ausgeführt, es sei ein widersinniges Ergebnis, wenn die eine Hälfte der Abstandssumme, die sich ein Ehemann, der Alleineigentümer gewesen sei, ...Vorbehalten habe, ' im Verhältnis 10 5 1 uragestellt , ' ; ■ . i' •• ■ - ,, "'-o' werde, während die andere Hälfte, die er für seine Frau ausbedungen habe, im Verhältnis 1 2 1 umgestellt sei» Demgegenüber ist jedoch darauf hinzuweisen, daß in diesem Beispiel! die Ehefrau im Hinblick; auf ihre künftige Beteiligung:an dem "Nachlass des Übergebers äbgefunden wird, und daß die Abfindung ihr wertmässig erhalten bleiben soll, während der Ehemann ein Entgelt für die Hingabe des Gutes oder Vermögens erhält» fDalß dieses Entgelt entsprechend dem § 16 Abs 1 TJmstG -im Verhältnis '10 ? 1 umgestellt wird , bringt zwar" oft Hä.rten mit sich, .wie., siec die Währungsums'tellung ..auch. sonst in. zahlreichen Fällen zur Folge hat, sie müssen jedoch angesichts der eindeutigen Regelung, die das Gesetz gibt, in Kauf genommen werden (ebenso außer dem OLG Celle NdsRpfl 1951, 123 OLG Frankfurt HJW 1949, 311 [312]; OLG Hamm MDE. 1951,. 106 [107]; LG Wiesbaden NJW 1949, 719; Binder-Wetter-Reinbothe Währungsreform.II/2 § 18 Änm 118; Boesebeck NJW 1947/48, 509 [511]; Haegele Recht der Landwirtschaft 1949,39 ;di'e'; -Tatsachen, auf :die sich der- Antragsteller zur Stützung seiner Auffassung berufen hat, daß eine Umstellung im Verhältnis 1:1 geboten sei , sowie’ auf die jenigen Umstände-,' die das Oberlandesgericht noch aufklären möchtekommt es mithin' für die Entscheidung nicht an 1 Vielmehr hat■das' Landgericht zutreffend fest-gestellt, daß die den Gegenstand, des Verfahrens bildend e Hypothek im Verhältnis 10 : 1 auf Deutsche Mark ■amgestel.lt ist« Die sofortige weitere Beschwerde mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden. 7) Gemäß § 6 Abs 2 der 40« DVO zu dem UmstG hätte das landgericht auch ausdrücklich feststellen sollen, daß die der Hypothek zugrunde liegende Forderung am Währungsstichtag, an. dem sie noch bestand,, gleichfalls im Verhältnis 10 s 1 auf Deutsche Mark umgestellt worden ist. Das Gericht der weiteren Beschwerde kann den Ausspruch nachholen, der lediglich der Klarstellung dient., da das Landgericht ihn ersichtlich nur versehentlich unterlassen hat«. Es war angemessen, dem Antragsteller auch die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, in dem er unterlegen ist, aufzubürden (§ 6 Abs 4 der 40» DVO zu dem UmstG) » Schmidt Bundesrichter v'cWerner Johannsen ist beurlaubt und verhindert zu;4 V:; unterschreiben, Schmidt • Scheffler Wüstenberg