* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZB 104/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 104/63

Die Klägerin beansprucht als Beihilfe aus dem Härte-fonds nach § 171 BEG eine laufende Rente» Zuvor hatte sie Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Leben und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach ihrem verstorbenen Ehemann geltend gemacht» Diese Entschädigungsansprüche hat die Entschädigungsbehörde zurücicgewiesen» Klage, der sich ihre Tochter anschloß, wurde dieser als Alleinerbin nach ihrem verstorbenen Vater für den Berufsschäden eine Pauschalentschädigung von 10 000 DM zuerkannt» Der Anspruch wegen dos Versorgungsschadens wurde als unbegründet abgewiesen« Soweit es sich um die Hinterbliebenenünsprüche der Klägerin handelt, schwebt der Rechtsstreit noch in der Berufungsinstanz, nachdem die Klage in erster Instanz auch insoweit abgewiesen worden ist» Aus dem Härtefonds ist der Klägerin nach an- • fänglicher Ablehnung jeder Härteloiotung durch den Bescheid vom 17c November 1959 eine einmalige Beihilfe zu dem Lebensunterhalt in Höhe von 1 000 DM anstelle der von ihr beantragten laufenden Rente bewilligt worden« Die von der Klägerin erhobene Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos« Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelascen, da die Voraussetzungen des § 219 Abs« 2 BEG nicht gegeben seien« Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die sofortige Beschv/orde der Klägerin« Das Rechtsmittel ist zulässig, jedoch unbegründet, da die Zulassungsvoraus-setzungen deo § 219 Abs« 2 BEG, wie das Berufungsgericht mit Recht annir.mt, nicht vorliegen, insbesondere eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht der Ent-. Auf die Bewilligung einer Beihilfe aus dein Härtefon&s gemäß § 171 BEG besteht kein Rechtsanspruch«, die Entscheidung liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Entachä-digungsbebörde« V/egen des rechtlichen Charakters der Beihilfe als einer Kann-Leistung ist.das Entschädigungsgericht gemäß §211 BEG nur berechtigt zu prüfen? als unbegründet angesehen und ihr nur eine einmalige Leistung in Höhe von 1 000 DM zugo-billigt« Diese Entscheidung enthält keinen Ermessensfehler« Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen stellen sich im vorliegenden Falle nicht? Insbesondere kann auch in den Richtlinien davon ausgegangen werden, daß eine Leistung aus dem Härtefonds regelmäßig zu versagen ist, wenn die Antragstellerin wegen des von ihr oder ihrem Erblasser erlittenen Schadens diejenigen Leistungen erhalten hat, die das Bundesentschä-digungsgesetz Vorsicht » Im Rahmen der Ermessensausübung kann die EntschädigungbbehÖrde auch berücksichtigen* daß die Klägerin von dritter Seite in erheblichem Ausmaß ’ unterstützt worden ist* Sie brauchte auch nicht zu unterscheiden, ob diese Leistungen von ihrer Tochter oder ihrem Schwiegersohn erbracht worden waren, Sie konnte entscheidend sein lassen, daß die Rotlage der Klägerin' durch diese Unterstützung nicht unerheblich gemildert werden konnte» Die von der Klägerin erhobene Frage, ob.

Zitierte Normen: § 171 BEG
UmfangHärtefondsBEGLeistungBewilligungRichtlinieErmessenKlägerinBeihilfe

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BIG § 171
Umfang in dem das von der Entschädigungsbehörde bei der Bewilligung von Härteausgleich ausgeübte Ermessen von den Gerichten geprüft werden kann*
BGH, Be3chlo v* 5* Juli 1963 - IV ZB 104/63 -
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
IV ZB. IOi/63
«mb 9m 9m am 9m mm mmmm mm «mm
 Beschluß
In der Entschädigungssache
 der Witwe Irmgard M II
- Prozeßbevollmächtigter:
ly L|
Mal
 Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr« 4|Bfc9 <■■■■■)/
gegen
 das Land Nordr h e i n - Westfale n , vertreten durch den Innenminister des Landes Nordrhein-V/ostfalen in Düsseldorf9
Beklagten und Beschwerdegegner9
hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden, Dr« Loev/enheim und Dr« Graf
 in der Sitzung vom 5» Juli 1963 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7* November 1962 wird zurückgewiesen«
Dio Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahre ns trägt die Klägerin«
Die Klägerin beansprucht als Beihilfe aus dem Härte-fonds nach § 171 BEG eine laufende Rente» Zuvor hatte sie Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Leben und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach ihrem verstorbenen Ehemann geltend gemacht» Diese Entschädigungsansprüche hat die Entschädigungsbehörde zurücicgewiesen»
Auf die von ihr gegen den ablehnenden Bescheid, erhobene .. Klage, der sich ihre Tochter anschloß, wurde dieser als Alleinerbin nach ihrem verstorbenen Vater für den Berufsschäden eine Pauschalentschädigung von 10 000 DM zuerkannt» Der Anspruch wegen dos Versorgungsschadens wurde als unbegründet abgewiesen« Soweit es sich um die Hinterbliebenenünsprüche der Klägerin handelt, schwebt der Rechtsstreit noch in der Berufungsinstanz, nachdem die Klage in erster Instanz auch insoweit abgewiesen worden ist» Aus dem Härtefonds ist der Klägerin nach an- • fänglicher Ablehnung jeder Härteloiotung durch den Bescheid vom 17c November 1959 eine einmalige Beihilfe zu dem Lebensunterhalt in Höhe von 1 000 DM anstelle der von ihr beantragten laufenden Rente bewilligt worden« Die von der Klägerin erhobene Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos« Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelascen, da die Voraussetzungen des § 219 Abs« 2 BEG nicht gegeben seien«
Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die sofortige Beschv/orde der Klägerin« Das Rechtsmittel ist zulässig, jedoch unbegründet, da die Zulassungsvoraus-setzungen deo § 219 Abs« 2 BEG, wie das Berufungsgericht mit Recht annir.mt, nicht vorliegen, insbesondere eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht der Ent-. Scheidung durch den Bundesgerichtshof bedarf»
Auf die Bewilligung einer Beihilfe aus dein Härtefon&s gemäß § 171 BEG besteht kein Rechtsanspruch«, die Entscheidung liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Entachä-digungsbebörde« V/egen des rechtlichen Charakters der Beihilfe als einer Kann-Leistung ist.das Entschädigungsgericht gemäß §211 BEG nur berechtigt zu prüfen? ob die Entpchädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat« Die Entschädigungobehörae hat den Antrag der Klägerin? ihr eine laufende Rente aus Mitteln des Härtefonds zu bewilligen? als unbegründet angesehen und ihr nur eine einmalige Leistung in Höhe von 1 000 DM zugo-billigt« Diese Entscheidung enthält keinen Ermessensfehler« Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen stellen sich im vorliegenden Falle nicht? insbesondere bedarf es in diesem rechtlichen Zusammenhänge keiner grundsätzlichen Entscheidung über den Begriff der "Härte" im Sinne des § 171 Abs« 1 BEG« laicht jede Härte rechtfertigt den Antrag auf Bewilligung einer Härteleistung. Vielmehr hat die Entschädigungsbehörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu entscheiden? ob eine vorliegende Härte im Einzel-falle die Bewilligung einer Leistung aus dem Härtefonds' rechtfertigt« Die Auffassung des Berufungsgerichts? daß im vorliegenden Falle ein Ermessensfehler oder Ermessensmißbrauch nicht vorliege, läßt einen rechtlichen Irrtum nicht erkennen* Die Länder haben allgemein für die Bewilligung von Härteleistungen Richtlinien aufgestellt? nach denen die Entscheidung im Einzelfalle erfolgt« Diese Richtlinien sollen die Einheitlichkeit der Verwaltungsausübung gewährleisten und willkürliche Entscheidungen im Einselfalle ausschließen« Gegen die Rechtswirksamkeit dieser Richtlinien bestehen keine Bedenken« Die Klägerin hat auch keine Tatsachen angeführt, aus denen sich ergeben könnte, warum die Richtlinien unwirksam sein sollen*
Insbesondere kann auch in den Richtlinien davon ausgegangen werden, daß eine Leistung aus dem Härtefonds regelmäßig zu versagen ist, wenn die Antragstellerin wegen des von ihr oder ihrem Erblasser erlittenen Schadens diejenigen Leistungen erhalten hat, die das Bundesentschä-digungsgesetz Vorsicht » Im Rahmen der Ermessensausübung kann die EntschädigungbbehÖrde auch berücksichtigen* daß die Klägerin von dritter Seite in erheblichem Ausmaß ’ unterstützt worden ist* Sie brauchte auch nicht zu unterscheiden, ob diese Leistungen von ihrer Tochter oder ihrem Schwiegersohn erbracht worden waren, Sie konnte entscheidend sein lassen, daß die Rotlage der Klägerin' durch diese Unterstützung nicht unerheblich gemildert werden konnte» Die von der Klägerin erhobene Frage, ob. diese Leistungen im Rahmen eines Entschädigungsverfahretis überhaupt berücksichtigt werden können, stellt sich aus diesem Grunde nicht» Im Rahmen der Ermessensausübung kann eine Unterstützung durch dritte Personen schon deshalb berücksichtigt werden, weil hierdurch eine tatsächliche Härte entweder beseitigt oder doch in ihrem Umfange gemildert werden kann» In einem solchen Fall entspricht e3 der Zweckbestimmung des Härtefonds, wenn • die nur in beschränktem Umfange zur Verfügung stehenden Härtemittel nicht oder jedenfalls nicht in dem von der Klägerin erlittenen Umfang eingesetzt werden» Die Vorschrift des § 9 Abo» 4 BEG, wonach Leistungen, die ein Dritter in Erfüllung einer gesetzlichen oder sittlichen Unterhaltspflicht dem Verfolgten gewährt hat oder gewährt, dem Anspruch auf Entschädigung auch dann nicht entgegenstehen, wenn der Schaden durch diese Leistungen ausgeglichen wird, kann aus den genannten Gründen im Rahmen des Härtefonds nach § 17‘i BEG nicht ohne Einschränkung angewandt werden» Einer Entscheidung der Frage, aus welchen Mitteln die Klägerin unterstützt worden ist, bedarf 63 daher im vorliegenden Falle nicht» Zutreffend hat daher das Berufungsgericht die Entscheidung der
 Entachädigungsbehörde, die der Klägerin nur eine einmalige Leistung in Höhe von * OOO HM aus Mitteln des Härtefonds zugosprochen hat, nicht beanstandet *
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung steht in diesem Zusammenhang nicht offen»
Ha auch die Übrigen Zulassungsgrlinde des § 219.
Abo» 2 BEß nicht vorliegen, ist die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs» i ZP0>
§ 225 Abs» i BEGr zurücksuweisen»
Johannsen
 Wilden