wait mit einer allgemeinen Anweisung an sein Büropersonal, die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist zu notieren, noch nicht der ihm zuzu demutenden Sorgfaltspflicht; erforderlich ist vielmehr eine genaue Angabe, welche Frist in der einzelnen Sache' zu notieren ist« November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Br.v.Werner, Scheffler und Wüstenberg beschlossen: Das. Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß eine Wiedereinsetzung versagt, weil der Anwalt des Klägers nicht dafür Sorge getragen habe, daß bereits eine besondere Vorfrist notiert wurde. Gegen diesen Beschluß hat der Kläger fristgerecht Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt und unter Berufung auf eine von ihm eingereichte eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten seines Anwalts geltend gemacht, daß eine Anordnung des Anwalts bestände, derzufolge bei Eintragung einer wichtigen Frist, insbesondere einer Berufungsbegründungsfrist, in einem besonderen Kalender eine drei Tage vorher liegende Vorfrist und in dem gewöhnlichen Fristenkalender eine acht Tage vorher liegende Warnfrist einzutragen sei und daß die Eintragung dieser Vorfristen in dem hier vorliegenden Falle nur unterblieben wäre, weil die Begründungsfrist versehentlich nicht eingetragen worden sei« Auf eine Anfrage bei dem Anwalt des Klägers, was von ihm persönlich nach der Zustellung des Urteils des Landgerichts veranlaßt worden sei, mit der Aufforderung, dies gegebenenfalls glaubhaft zu machen, hat dieser angegeben, daß er seinem Büro den Auftrag erteilt habe, die Berufungsfrist und die Begründungsfrist zu notieren, und eine eidesstattliche Versicherung seiner Büroangestellten überreicht, derzufcl-ge er, wenn in einer Sache Berufung eingelegt werden solle, ihr regelmäßig den Auftrag erteile, die Berufungsfrist und die Begründungsfrist zu notieren, und daß dieser Auftrag auch die Vorfristen umfasse. Auf eine weitere Anfrage, was er persönlich in der hier vorliegenden Sache hinsichtlich der Begründungsfrist angeordnet habe, hat er eine eidesstattliche Versicherung seiner Büroangestellten überreicht, nach der er infolge entstandener Zweifel beim Gericht sich fernmündlich nach der Bauer der Berufungsfrist erkundigt habe; diese sei ihm mit drei Monaten angegeben worden« Dementsprechend wäre die Eintragung der ursprünglich für den 9* März 1955 notierten Berufungsfrist abgeändert worden. Ein allgemeiner Auftrag ”die Berufungsfrist und die Begründungsfrist zu notieren”, genügt nicht, vielmehr ist es erforderlich, in der einzelnen Sache genau anzugeben, Ber Anwalt des Klägers hätte somit, nachdem die Berufung eingelegt worden war, selber eine Anweisung erteilen müssen, welche Frist zur Wahrung der Begründungsfrist notiert werden sollte.
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 3*} Gesetz: BEG § 98 Abs 3? ZK) § 233 Rechtssatz: In Entschädigungssachen genügt ein Rechtsan- . wait mit einer allgemeinen Anweisung an sein Büropersonal, die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist zu notieren, noch nicht der ihm zuzu demutenden Sorgfaltspflicht; erforderlich ist vielmehr eine genaue Angabe, welche Frist in der einzelnen Sache' zu notieren ist« Aktenzeichen: IV ZB 104/55 Beschluß des BGH vom 12. November 1955 OLG Hamburg IY ZB 104/55 / Beschluß In der Entschädigungssache des Rentners Hermann B (Str. Klägers und Beschwerdeführers - Prozeßbevollmächtigter: in gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Sozialbehbrde, Hamburg 1, Altstädterstr. 8, (Amt für Wiedergutmachung - 19602 - Bo 4/B 2006), hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Br.v.Werner, Scheffler und Wüstenberg beschlossen: Bie Beschwerde des Klägers gegen den Be7 Schluß des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 23«. August 1955 wird gebühren- und auslagenfrei zurück-gewiesen. Beklagte und Beschwerdegegnerin, Grunde s Der Kläger verlangt eine Entschädigung von der Beklagten mit der Behauptung, durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt worden zu sein. Seine Klage ist vom Landgericht abgewiesen worden. Gegen das ihm am 9. Februar 1955 zugestellte Urteil hat er am 9. Mai 1955 Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt- Da er die Berufung nicht begründete, hat das Oberlandesgericht sie durch Beschluß vom 12. Juli 1955 als unzulässig verworfen« Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses hat der Kläger beim Oberlandesgericht um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs-frist gebeten und gleichzeitig die Berufung begründet. Als Grund für die Versäumung der Begründungsfrist hat er angegeben, daß eine Büroangestellte seines Prozeßbevollmächtigten es versehentlich unterlassen habe, die Begründungsfrist im Terminkalender zu notieren. Das. Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß eine Wiedereinsetzung versagt, weil der Anwalt des Klägers nicht dafür Sorge getragen habe, daß bereits eine besondere Vorfrist notiert wurde. Gegen diesen Beschluß hat der Kläger fristgerecht Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt und unter Berufung auf eine von ihm eingereichte eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten seines Anwalts geltend gemacht, daß eine Anordnung des Anwalts bestände, derzufolge bei Eintragung einer wichtigen Frist, insbesondere einer Berufungsbegründungsfrist, in einem besonderen Kalender eine drei Tage vorher liegende Vorfrist und in dem gewöhnlichen Fristenkalender eine acht Tage vorher liegende Warnfrist einzutragen sei und daß die Eintragung dieser Vorfristen in dem hier vorliegenden Falle nur unterblieben wäre, weil die Begründungsfrist versehentlich nicht eingetragen worden sei« Auf eine Anfrage bei dem Anwalt des Klägers, was von ihm persönlich nach der Zustellung des Urteils des Landgerichts veranlaßt worden sei, mit der Aufforderung, dies gegebenenfalls glaubhaft zu machen, hat dieser angegeben, daß er seinem Büro den Auftrag erteilt habe, die Berufungsfrist und die Begründungsfrist zu notieren, und eine eidesstattliche Versicherung seiner Büroangestellten überreicht, derzufcl-ge er, wenn in einer Sache Berufung eingelegt werden solle, ihr regelmäßig den Auftrag erteile, die Berufungsfrist und die Begründungsfrist zu notieren, und daß dieser Auftrag auch die Vorfristen umfasse. Auf eine weitere Anfrage, was er persönlich in der hier vorliegenden Sache hinsichtlich der Begründungsfrist angeordnet habe, hat er eine eidesstattliche Versicherung seiner Büroangestellten überreicht, nach der er infolge entstandener Zweifel beim Gericht sich fernmündlich nach der Bauer der Berufungsfrist erkundigt habe; diese sei ihm mit drei Monaten angegeben worden« Dementsprechend wäre die Eintragung der ursprünglich für den 9* März 1955 notierten Berufungsfrist abgeändert worden. Die Kotierung der Begründungsfrist hätte nicht mitvermerkt werden können, da ihr Lauf ja von dem Tage der Einlegung der Berufung abhängig sei. Dieser Sachverhalt reicht nicht aus, um einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO bejahen zu können. Denn der Anwalt des Klägers hat in der hier vorliegenden Sache seiner Büroangestellten keinen besonderen Auftrag zur Notierung der Berufungsbegründungsfrist erteilt. Ein allgemeiner Auftrag ”die Berufungsfrist und die Begründungsfrist zu notieren”, genügt nicht, vielmehr ist es erforderlich, in der einzelnen Sache genau anzugeben, welche Fristen zu notieren sind, damit die Währung der . Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist gewährleistet bleibto Denn es handelt sich hierbei nicht um Maßnahmen von nur rein büromäßiger Bedeutung, die einem ausreichend ausgebildeten und hinreichend überwachten Büropersonal überlassen werden können, sondern bei der Berufungsfrist, wie in der Entscheidung des Senats vom 6* Juli 1955 - WJW 1955, 1358^ - näher ausgeführt ist, und bei der Begründungsfrist, die z.B. durch die Gerichtsferien beeinflußt werden kann, um solche Maßnahmen, die anwaltliche Kenntnisse erfordern. Bas muß vor allem für Entschädigungsverfahren gelten, für die keine einheitlichen Fristen vorgeschrieben sind und bei denen Zweifel über ihre Bauer entstehen können (vgl insbesondere § 99 BEG sowie die Entscheidungen NJW RzW 1954, 27169, 1955, 9448 und 22456). Ber Anwalt des Klägers hätte somit, nachdem die Berufung eingelegt worden war, selber eine Anweisung erteilen müssen, welche Frist zur Wahrung der Begründungsfrist notiert werden sollte. Ba er dies unterlassen hat, hat er die ihm zu demutbare Sorgfalt nicht beachtet. Bies muß gemäß § 232 Abs 2 ZPO dem Kläger selbst zugerechnet werden. Infolgedessen war seine Beschwerde mit der Kosten-folge aus § 87 BEGr zurückzuweisen. Schmidt Raske v-Werner Scheffler Wüstenberg