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BGH

Gericht: BGH

Das Berufungsgericht hat durch den bezeichneten Beschluß dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe nach seinem eigenen Vorbringen gewußt, daß die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das seine Ehelichkeitsanfechtungsklage abweisende Urteil des Landgerichts am 29* April 1968 ablief.Es habe daher nicht der erforderlichen äußersten Sorgfalt entsprochen, daß er sich erst an diesem läge an die Verwaltung des Gefängnisses, in dem er sich in Strafhaft befand, zwecks Erteilung von Auskunft über die Einlegung der Berufung April, sondern, weil dies ein Sonnabend war, erst am Montag, dem 29* April 1968 ablief.Im übrigen habe der Kläger nichts darüber vorgebracht, ob er nicht von dem Rechtsanwalt, der ihn in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht vertreten habe,, über Frist und Form der Berufung belehrt worden sei. Der Kläger hat gegen diesen Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt und ausgeführt, er hätte als freier Mann noch am 29. Mit Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, daß es nicht der von dem Kläger zu erwartenden Sorgfalt entsprochen hat, sich erst am letzten Tag der Frist um die Einlegung der Berufung zu bemühen. kehr mit der Außenwelt behindert war, hätte es die den Umständen nach gebotene Sorgfalt erfordert, daß er sich schon einige Zeit vor dem ihm bekannten Tag des Fristablaufs Auskunft einholte oder seinem Rechtsanwalt seine Absicht, Berufung einzulegen, mitteilte. Die Tatsache, daß er als freier Mann bis zu dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist hätte warten und an diesem Tag fernmündlich den Auftrag zur Einlegung der Berufung hätte erteilen können, besagt demgegenüber nichts. Denn es war ihm selbst be kannt, daß die Frist an dem Tage, an dem er sich an den Beam ten wandte, ablief.Er durfte sich daher mit der Auskunft, sich schriftlich an einen Beamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu wenden, damit dieser demnächst etwas veranlasse, nicht begnügen.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltSorgfaltBerufungFristtagenVersäumungKlägerAuskunft

Volltext der Entscheidung

2497 092
BUNDESGERICHTSHOF
ILJS-Ktj2/68	BESCHLUSS
in Sachen
 des Arbeiters Helmut
 Landstraße
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z.Zt.
Klägers und Antragstellers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt

gegen
 den am 27. April 1962 geborenen Manfred Raymund Walter
i, gesetzlich vertreten
 dui^ch den Landkreis Grafschaft Sd
 in R
JJUAtJLag uCU LiilU, iiU V1	9
- Prozeßbevollmächtigte:
Re chtsanv/äl te und	II
2
/
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 17. September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 beschlossen;
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Öber-landesgerichtö Celle vom 11. Juni 1968 wird zurlickgev/iesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
6 r ü n d e :
Das Berufungsgericht hat durch den bezeichneten Beschluß dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe nach seinem eigenen Vorbringen gewußt, daß die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das seine Ehelichkeitsanfechtungsklage abweisende Urteil des Landgerichts am 29* April 1968 ablief. Es habe daher nicht der erforderlichen äußersten Sorgfalt entsprochen, daß er sich erst an diesem läge an die Verwaltung des Gefängnisses, in dem er sich in Strafhaft befand, zwecks Erteilung von Auskunft über die Einlegung der Berufung
 
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gewandt habe. Auf den ihm ärztlicherseits bescheinigten Schwachsinn könne er sich nicht berufen. Denn er habe sogar gewußt, daß die Berufungsfrist nicht am 27. April, sondern, weil dies ein Sonnabend war, erst am Montag, dem 29* April 1968 ablief. Im übrigen habe der Kläger nichts darüber vorgebracht, ob er nicht von dem Rechtsanwalt, der ihn in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht vertreten habe,, über Frist und Form der Berufung belehrt worden sei.
Der Kläger hat gegen diesen Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt und ausgeführt, er hätte als freier Mann noch am 29. April 1968 seinen Entschluß, Berufung einzulegen, durchführen können, z.B. durch fernmündlichen Auftrag an seinen Rechtsanwalt erster Instanz. Daß er es für ausreichend gehalten habe, sich an die Verwaltung des Strafgefängnisses zu wenden, beruhe darauf, daß er schwachsinnig sei und als langjähriger Strafgefangener an die Fürsorge durch die Anstaltsverwaltung gewöhnt sei und sich auf diese verlassen habe. Entscheidend für die Versäumung der Frist sei gewesen, daß ihm von der Strafanstalt die falsche Auskunft gegeben worden sei, er solle sich schriftlich an den Beamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts wenden, der immer einige Sachen ansammeln lasse und dann im Gefängnis erscheinen werde.
Mit diesem Vorbringen hat der Kläger nicht dargetan, daß er an der Versäumung der Rechtsmittelfrist durch einen unabwendbaren Zufall verhindert gewesen ist (§ 233 ZPO). Mit Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, daß es nicht der von dem Kläger zu erwartenden Sorgfalt entsprochen hat, sich erst am letzten Tag der Frist um die Einlegung der Berufung zu bemühen. Gerade weil der Kläger als Strafgefangener im Ver-
 
kehr mit der Außenwelt behindert war, hätte es die den Umständen nach gebotene Sorgfalt erfordert, daß er sich schon einige Zeit vor dem ihm bekannten Tag des Fristablaufs Auskunft einholte oder seinem Rechtsanwalt seine Absicht, Berufung einzulegen, mitteilte. Die Tatsache, daß er als freier Mann bis zu dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist hätte warten und an diesem Tag fernmündlich den Auftrag zur Einlegung der Berufung hätte erteilen können, besagt demgegenüber nichts. Denn der Klager wußte, daß er diese Bewegungsfreiheit nicht hatte. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß ihm von einem Beamten der Strafanstalt eine falsche Auskunft erteilt sei. Denn es war ihm selbst be kannt, daß die Frist an dem Tage, an dem er sich an den Beam ten wandte, ablief. Er durfte sich daher mit der Auskunft, sich schriftlich an einen Beamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu wenden, damit dieser demnächst etwas veranlasse, nicht begnügen.
Der Kläger hat daher in erheblichem Maße sorglos gehandelt, Er kann sich; wie das Oberlandesgericht mit Recht ausgeführt hat, auch nicht mit seinem Schwachsinn entschuldigen, da es sich um die einfache Überlegung handelte, eine ihm bekannte Frist einzuhalten.
Die Beschwerde mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Reinhardt
 Dr. Bukow	Dr.	Buchholz