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BGH

Gericht: BGH

Der IVo Zivilsenat def3 Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 22, Oktober 1968 unter Mitwirkung, des Senatspräsidenten Dr» Hauß und der Bundesrichter Joharmsen? Der Beschluß des 6« Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Saarbrücken vom 21» Mai 1968 wird auf die sofortige Beschwex’de des Klagers aufgehobene Gründe^ Die tatsächliche Voraussetzung des angefochtenen Beschlusses trifft nicht zu» Die Prozcßbevollmächtigten des Klägers haben die Berufung unter dem 19» März 1968 begründet; der Schriftsatz ist am 21» März 1968 beim Oberlan-desgericht oingegangen» Auf ihm war allerdings versehentlich das Aktenzeichen mit 6 ü 7/68 statt richtig 6 U 28/68 angegeben» Die Prozcßbevollmächtigten des Klägers waren in beiden Verfahren tätig? Die Bezeichnung mit dem falschen Aktenzeichen stellt unter den gegebenen Umständen die Wirksamkeit der Berufungsbegründung nicht in Frage« Aus dem in ihr enthaltenen Antrag, der wörtlich mit dem der Klage übereinstimmt, erhellt zweifeisfrei, daß mit dem Schriftsatz die in der Sache 6 U 28/68 eingelegte Berufung begründet v;erden sollte o Für die (irrtümlich angegebene) Sache 6 U 7/68 konnte er nicht bestimmt sein, weil dort die Berufung bereits mit einem anderslautenden Antrag begründet worden wer« Da der Schriftsatz an den zuständigen Senat des Berufungsgerichte gerichtet worden ist und das Versehen von der Geschäftsstel 1c leicht zu erkennen und richtigzustellen gewesen wäre, ist durch die Angabe des unrichtigen Aktenzeichens auch keine so erhebliche Fehlloitung des Schriftsatzes bewirkt worden, daß er deshalb als nicht "bei dem Berufungsgericht eingereichtu (§ 519 Abs» 2 ZPO) angesehen werden könnte« Im übrigen läßt die Berufungsbegründung keinen Form-mangel erkennen• Da auch die Rechtzeitigkeit des Eingangs fentsteht9 war der angefochtene Beschluß auf die sofortige Beschwerde hin aufzuheben.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
Berufung7/68angefochtenBerufungsbegründungBeschlußBrKlägerSchriftsatzSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

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iJ_25_iP33/§§ BESCHLUSS
in dem Re elite streit
 des Arbeiters Karl-Heins J<0|stro IB ? bei BM
Klägers und Beschv/erdöftihrei\s5
Prosoßbevollmächtigtes Recht sanv/iilte Dr,
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Beklagte und Beschv/erdegegnerin o
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Der IVo Zivilsenat def3 Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 22, Oktober 1968 unter Mitwirkung, des Senatspräsidenten Dr» Hauß und der Bundesrichter Joharmsen?
Dr» Pfretzschner? Dr0 Heinhai’dt und Dr« Bukow
 beschlossen:
Der Beschluß des 6« Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Saarbrücken vom 21» Mai 1968 wird auf die sofortige Beschwex’de des Klagers aufgehobene
 Gründe^
Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken, durch das seine Ehescheidungsklage abgewiesen worden ist? Berufung eingelegt» Die Berufungsschrift ist am 21o Februar 1968 beim Oberlandesgericht eingegan-gerio Dieses hat das Rechtsmittel durch Beschluß vom 21»
Mai 1968 als unzulässig verworfen? weil der Kläger cs versäumt habe? die Berufung rechtzeitig zu begründen» Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers» Sie ist nach § 519 b Abs» 2 ZPO zulässig? form-und fristgerecht eingelegt und in der Sache begründet»
Die tatsächliche Voraussetzung des angefochtenen Beschlusses trifft nicht zu» Die Prozcßbevollmächtigten des Klägers haben die Berufung unter dem 19» März 1968 begründet; der Schriftsatz ist am 21» März 1968 beim Oberlan-desgericht oingegangen» Auf ihm war allerdings versehentlich das Aktenzeichen mit 6 ü 7/68 statt richtig 6 U 28/68 angegeben» Die Prozcßbevollmächtigten des Klägers waren in beiden Verfahren tätig? und zwar vertraten sie auch in der Sache 6 U 7/68 den dortigen Scheidungskläger? der
 
ebenfalls B^f^hieß« Da die eingegangene Berufungsbegründung die Parteien nur nach dem Familiennamen bezeich-riete, nahm die Geschäftsstelle den Schriftsatz zu den angegebenen Akten 6 U 7/68 und vermerkte in den Akten 6 U 28/68 nach Fristablauf, daß eine Berufungsbegründung nicht eingegangen seio Daraufhin erging der angefochtene Beschlüße Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den beigezogenen Akten beider Verfahren und der dienstlichen Äußerung dos zuständigen Beamten der Geschäftsstelle vom 15o Juli 1968o
Die Bezeichnung mit dem falschen Aktenzeichen stellt unter den gegebenen Umständen die Wirksamkeit der Berufungsbegründung nicht in Frage« Aus dem in ihr enthaltenen Antrag, der wörtlich mit dem der Klage übereinstimmt, erhellt zweifeisfrei, daß mit dem Schriftsatz die in der Sache 6 U 28/68 eingelegte Berufung begründet v;erden sollte o Für die (irrtümlich angegebene) Sache 6 U 7/68 konnte er nicht bestimmt sein, weil dort die Berufung bereits mit einem anderslautenden Antrag begründet worden wer« Da der Schriftsatz an den zuständigen Senat des Berufungsgerichte gerichtet worden ist und das Versehen von der Geschäftsstel 1c leicht zu erkennen und richtigzustellen gewesen wäre, ist durch die Angabe des unrichtigen Aktenzeichens auch keine so erhebliche Fehlloitung des Schriftsatzes bewirkt worden, daß er deshalb als nicht "bei dem Berufungsgericht eingereichtu (§ 519 Abs» 2 ZPO) angesehen werden könnte«
Im übrigen läßt die Berufungsbegründung keinen Form-mangel erkennen• Da auch die Rechtzeitigkeit des Eingangs fentsteht9 war der angefochtene Beschluß auf die sofortige Beschwerde hin aufzuheben.
Br« Hauß	Johannsen	Br«	Reinhardt
 Br, Pfretzschner Br, Bukov;
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