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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2, November 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen« Grün des Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit dem vorerwähnten Beschluss abgelehntc \7egen des Sachverhalts wird auf den Beschluss Bezug genommen. Die Beklagte ist nach ihrer Darstellung dadurch veranlasst worden, ihre ordnungsgemäss eingelegte Berufung gegen das Scheidungsurteil erster Instanz zurückzunehmen und die Berufung nicht zu begründen, dass der Kläger ihr arglistig vbrgespiegelt habe, er wollte wieder mit ihr "Zusammengehen11, Es kann dahinstehen, ob ihr Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht einen Widerruf der Berufungsrücknahme im Bahmen der vom Reichsgericht in seinem Urteil vom 19, März 1936 (RGZ 150, 392 /?95 ff?) entwickelten Grundsätze rechtfertigen könnte und inwieweit dieser Entscheidung selbst rechtlich zu folgen ist» Es kann weiter auf sich beruhen, ob die Voraussetzungen des § 233 Abs 1 ZPO hinsichtlich dsr Versäumung der Berufungsbegründungsfrist im übrigen bejaht werden können. dieser Hinsicht hat sie ausweislich ihrer weiteren Eingabe vom 15- Juni 1953 (Abschrift Bl 61 ff GA) schon seit dem 15* Dezember 1952 gehabt, y/ie sie selbst vorträgt, hat an diesem läge, nachdem der Kläger das damals rechtskräftig gewordene Scheidungsurteil "in den Händen” hatte, bei ihm "das alte Leiden wieder angefangen"„ Die Beklagte war hiernach durch die behauptete Täuschung längstens bis zu dem 3* April 1953 gehindert, ihre Berufung weiter durchzufUhren, Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagten bei Anwendung der vorerwähnten Grundsätze des Reichsgerichts entsprechend § 586 Abs 1 ZPO zunächst noch eine Notfrist von einem Monat fUr den .'/iderruf der Berufungsrücknahme zuzubilligen wäre.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungInstanzBerufungsrücknahmeZPOKläger

Volltext der Entscheidung

2480 064
Beschluss
 In Sachen
 der Ehefrau Helene Franziska N
.7eg am B(MMP bei K
geb. SchflR in
 Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Bergmann Otto N
in
 Zeche El
 Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozessoevollmächtigter I« Instanz: Rechtsanwalt
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1953 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr«Kregel und Scheffler
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2, November 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«
,/ert des Beschwerdegegenstandes: 2000?— DM..
«* 2 —
Grün des
 Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit dem vorerwähnten Beschluss abgelehntc \7egen des Sachverhalts wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Die Beklagte hat frist- und formgerecht sofortige Beschwerde eingelegt» Diese ist jedoch nicht gerechtfertigt»
Die Beklagte ist nach ihrer Darstellung dadurch veranlasst worden, ihre ordnungsgemäss eingelegte Berufung gegen das Scheidungsurteil erster Instanz zurückzunehmen und die Berufung nicht zu begründen, dass der Kläger ihr arglistig vbrgespiegelt habe, er wollte wieder mit ihr "Zusammengehen11, Es kann dahinstehen, ob ihr Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht einen Widerruf der Berufungsrücknahme im Bahmen der vom Reichsgericht in seinem Urteil vom 19, März 1936 (RGZ 150, 392 /?95 ff?) entwickelten Grundsätze rechtfertigen könnte und inwieweit dieser Entscheidung selbst rechtlich zu folgen ist» Es kann weiter auf sich beruhen, ob die Voraussetzungen des § 233 Abs 1 ZPO hinsichtlich dsr Versäumung der Berufungsbegründungsfrist im übrigen bejaht werden können. Denn die Beklagte hat zu demindest die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs 1 ZPO nicht gewahrt.
Hach ihrer eigenen eidesstattlichen Versicherung vom 15. Juni 1953 (Bl 60 GA) hat sie bis zu dem 3. April 1953 noch immer die Hoffnung gehabt, der Kläger werde zu ihr und dem Kinde zurückkehren, weil er sie "bis zu diesem fage in dem Glauben gelassen" hat» Zweifel in
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dieser Hinsicht hat sie ausweislich ihrer weiteren Eingabe vom 15- Juni 1953 (Abschrift Bl 61 ff GA) schon seit dem 15* Dezember 1952 gehabt, y/ie sie selbst vorträgt, hat an diesem läge, nachdem der Kläger das damals rechtskräftig gewordene Scheidungsurteil "in den Händen” hatte, bei ihm "das alte Leiden wieder angefangen"„ Die Beklagte war hiernach durch die behauptete Täuschung längstens bis zu dem 3* April 1953 gehindert, ihre Berufung weiter durchzufUhren, Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagten bei Anwendung der vorerwähnten Grundsätze des Reichsgerichts entsprechend § 586 Abs 1 ZPO zunächst noch eine Notfrist von einem Monat fUr den .'/iderruf der Berufungsrücknahme zuzubilligen wäre. In diesem Palle hätte die zweiwöchige Frist, innerhalb der die Wieder-einsetzung beantragt werden musste (§ 234 Abs 1, 2 ZPO), spätestens am 4. Mai 1953 begonnen und sie wäre mit dem 18. Mai 1953 abgelaufen. Die Beklagte hat innerhalb dieser Frist keinen Antrag gestellt, sich vielmehr erst mit Schreiben vom 2?. Juni 1953 (Abschrift Bl 56 GA) an ihren Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz gewandt, um von ihm zu erfahren, ob sie noch etwas "machen" könne. Dieser hat sodann mit Schriftsatz’vom 10, Juni 1953» der am selben Tage beim Berufungsgericht eingegangen ist, die Zurücknahme der Berufung "angefochten", die Berufung begründet, einen .Yiedereinsetzungsantrag angekündigt und zugleich um das Armenrecht gebeten. An diesem Tage war die Wiedereinsetzungsfrist jedoch in jedem Falle längst abgelaufen. Es kann hiernach dahinstehen, ob auch die vom Oberlandesgericht angeführten Gründe dem ?;iedereinsetzungsantrag entgegenstehen.
Die sofortige Beschwerde war daher mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Schmidt
 Kregel