* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZB 103/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 103/52

März 1952 und des Landgerichts Heilbronn vom 8.'Mai 1952 (werden aufgehoben, Die Sache wird zur anderweiten' Erörterung und Entscheidung an das Amtsgericht Öhringen zurückverwie- Das Oberlandesgericht Stuttgart möchte' sich der Rechtsprechung des Kammergerichts anschließen, nach welcher eine körperliche Verwahrlosung bei Kleinkinder vielfach auch schon mittelbar•eine geistige oder sittliche Gefährdung mit sich bringen könne und auch dann bereits die vorbeugende Fürsorgeerziehung angeordnet werden könne CZentralblatt für Jugendrecht und Jugendwohlfahrt (ZBl)KXV, 57 und 134). $ts Nach den bisher von den Tatsacheninstanzen erörterten Sachverhal-t sind vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen nur deshalb" beantragt Warden, weil wegen der Krankheit der Mutter eine Ansteckungsgefahr für die Kinder bestand,- Das Oberlandesgericht hat die Anwendbarkeit der Vorschriften in Nr 1 und 2 des § 63 Abs 1 JWG auf diesen Pall mit-Recht verneintV Nr 2 aaO setzt vorausf daß eine bereits eingetretene Verwahrlosung zu beseitigen 1st. Zur Verhütung lediglich körperlicher Verwahrlosung ist aber die Überweisung zur Fürsorgeerziehung nicht -zulässig (§ 63 ' Abs 1 Nr 1 Satz 2 aaö) Für solche Fälle verneint auch das-. September 1952 ist im Anschluß an KG in ZB1 XXVIII', 63 ^ausdrücklich bemerkt worden, die Feststellung, daß nach den Umständen eine körperliche Verwahrlosung zu besorgen sei, könne für die Einleitung der Fürsorgeerziehung nicht ausrei chen; vielmehr müsse im einzelnen-geprüft werden, ob darübe hinaus auch eine erhebliche geistige oder sittliche Gefährdung gegeben sei. Für eine solche Gefährdung war aber, wie | auch das Oberlandesgericht angenommen hat, den bisherigen Stellungen nichts zu entnehmen. wird das-Amtsgericht auch zu erwägen haben, daß die Mütter der Kinder inzwischen verstorben ist und damit die bisher vom Antragsted ler geltend gemachten Gründe für ein Eingreifen des Vormund Schaftsgerichts entfallen sind» wv Die Vorinstanzen sind irrigerweise davon ausgegangen, daß - entgegen dem Anträge des Jugendamts, eine Unterbrin- ' gung nach § 1666 BGB anzuordnen, -/hier nur die Fürsorgeerzie hung in Betracht komme, weil ’’öffentliche Mittel beansprucht werden” müßten, Maßnahmen aus § 1666 BGB jedoch voraussetzten daß ''nichtöffentliche Mittel, d»h» eigene oder sonstige Geld mittel der Beteiligten zur Verfügung” ständen» Eine solche Einschränkung ist weder aus § 1666 3GB noch aus § 63 Abs 1 Nr 1 JYJG zu entnehmen» Nach der letztgenannten Bestimmung ist ein Minderjähriger, der das 18». Lebensjahr noch nicht vollendet hat, .der Fürsorgeerziehung zu überweisen, »wenniß,,; die Voraussetzungen des § 1666 oder des § 1838 3GB vorlie-gen und zur Verhütung der Verwahrlosung des Minderjährigen die.anderweite Unterbringung erforderlich ist, eine nach d£n Z1messen des •'Voimandscha11sgeri.chts bringung aber "ohne 'Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht erfolgen kann*" Der Begriff "öffentliche Mittel" ist hier jedoch nur im Sinne "Öffentlicher* Erziehung" zu verstehen (vgl Eiedel, Jugenwohlfahrtsgesetz, S 265' Anm 9 zu § 63;» Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, daß die Bür sorge er Ziehung als eine ''staatliche "Ersatzerziehung das letzf.o Mittel sein mußum die Verwahrlosung des Minder jährigen zu verhüten oder zu beseitigen, und daß daher von abzusehen ist, wenn Maßnahmen ausreichen, die milder sind, insbesondere weniger in das Sorgerecht der Eltern eingrei-fen (Riedel aaü Arm 8a; vgl auch für § 1666 BGB: KG JFG 20, 247; BGHZ 3, 220/^507)« Ieshale kommt bei kleinen Mindern und Säuglingen nie Fürsorgeerziehung nur unter ganz besondrer. Umständen in Betracht, da regelmäßig Maßnahmen gemäß n,rrl §§ 1666, 18365 BG3 genügen (Bay Ob LG in JFG i, 93 /96/9 -viese Grundsätze, die ebenso sehr das Wohl des Kindes wie --in Belange der Eltern im Auge haben, haben vor rein fiska raschen Erwägungen den Vorrang: Maßnahmen, die eine Färso 2 ehung entb ehrlich ■ machen, dürfen deshalb nicht unte m i ei ten- v.-eil auch für diese Maßnahmen öffentliche Mittel ^eT, F-ursorgo in Anspruch genommen werden müßten (KG LEG 1S4 Manchen JFG 16 , 62 /657; vgl auch RdErl- d P.MdJ vom 25 » st 1943.

Zitierte Normen: § 1666 BGB § 12 FGG § 1666 BGB
KindmittelnOberlandesgerichtBGBVerwahrlosungMaßnahmeBeschlußFürsorgeerziehung

Volltext der Entscheidung

jiir das Nachschlagewerk 1 ■
Hicht für die Amtliche Sammlung]
Gesetzt • JV<G § 63 Abs 1 Nr 1 und 2; BGB § 1666 Rechtssatz 2
1, Droht einem Kinde die Gefahr, von einem Elternteil mit einer Krankheit ; (hier: Tuberkulose) angesteckt zu werden., dann, ist regelmäßig nur eine "körperliche Yerv/ahrlosung" zu besorgen; die "Überweisung zur Fürsorgeerziehung ist dann unzulässige
2c Maßnahmen aus § 1666 BGB sind nicht deshalb allein ausgeschlossen, weil für ihre Durchführung öffentliche Mittel benötigt werden.
Aktenzeichen; IV ZB 103/52
Beschluß des BGH vom 27. Novemoer 1952

...	. ;	z
OLG Stuttgart
?
o
!L2B_ 103/52
.	: 7|b. •
	' ® 7
	'■;7 (
	• ■; TV n. .•; •
	
7®	'
in	
	/ 7 i
B__ e_ s_ c__h 1_ u_ß
Iri der Vormundschaft a sache betreffend die Kinder des Landarbeiters Heinzl
;eb« am
 gebf'i'a'm";
1)	Gertrud P wmmmmih
2)	Heinz-Dieter P
hat der IV» Zivilsenat des Sundesgerichtshofs auf die weitere Beschwerde des Württ» Landesfürsorgeverbandes (als Für-sorgc-erziehungsbehörde) vom 14» Mai 1952 gegen den Beschluß des Landgerichts Heilbronn vom 8 = Mai 1952 in der Sitzung vom 27, November 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dro Lorsch, Ascher, Dr. Kregel, Scheffler,uWüs t enb
 beschlossen?
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Öhringen vom 24. März 1952 und des Landgerichts Heilbronn vom 8.'Mai 1952 (werden aufgehoben,
 Die Sache wird zur anderweiten' Erörterung und Entscheidung an das Amtsgericht Öhringen zurückverwie-
. sen.

7 b :
Die am 6, Mai 1952 verstorbene Mutter der beiden Kinder litt an offener Tuberkulose. Das Kreiswohlfahrtsamt ö||-hielt die Kinder für schwer gefährdet, v/enn sie weiterhin mit der Mutter im elterlichen Haushalt verblieben, und beantragte im Februar/März 1952, gemäß § 1666 BGB anzu-ordnen, daß beide alsbald zur Heilbehandlung und Pflege in der Diakonissenanstalt E|M| untergebracht würden.

f
:■ fl37?
~ 2 -
Das .Amtsgericht hat auf Grund des § 63 Abs 1 hr 2 des Jugendwohlfahrtsgesetzes (J\YG) die vorläufige Fürsorgeerziehung angeordneto Das Landgericht hat die sofortigen Beschwerden der Kutter der Kinder und des Württ. Landesfürsorgeverbandes (als Fürsorgeerziehungsbehörde) zurückgewiesen- Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die weitere Be-schverde des letzteren dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es hält die Voraussetzungen des § 63 Abs 1 Kr 2 nicht für gege ben, weil die Kinder nicht verwahrlost seien, sondern allen falls eine Verwahrlosung drohe. Bisher sei auch nur eine körperliche Verwahrlosung zu befürchten; deshalb seien auch die Voraussetzungen des § 63;Abs 1 Ir 1 nicht erfüllt. Die Vorinstanzen hätten jedoch7nicht geprüft, ob die erzieherischen Verhältnisse bei den Eltern PfHi .auch - sonst zu beanstanden gewesen seien; und hätten insoweit ihre Aufkiärungs pflicht verletzt (§ 12 FGG) . Das Oberlandesgericht möchte die »Sache an das Amtsgericht zurückverweisen, sieht sich aber hieran durch Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. November 1949' 7b '¥ 232/49= NJW 19505 393 - und des Oberlandesgerichts Tübingen vom 20. Februar 1952 - GR 1/52 - gehindert ;, nach welchen7die/Fürsorgeerziehung .gemäß § 63 Abs 1 Nr 1 bei Kleinkindern nur zulässig sei. .wenn eine unmittelbare sittliche,Gefährdung vorliege (Tübingen) ' oder dem Kinde eine erhebliche Gefahr von der moralischen Beite drohe; (Hamm)!;" Das Oberlandesgericht Stuttgart möchte' sich der Rechtsprechung des Kammergerichts anschließen, nach welcher eine körperliche Verwahrlosung bei Kleinkinder vielfach auch schon mittelbar•eine geistige oder sittliche Gefährdung mit sich bringen könne und auch dann bereits die vorbeugende Fürsorgeerziehung angeordnet werden könne CZentralblatt für Jugendrecht und Jugendwohlfahrt (ZBl)KXV, 57 und 134).
Die Vorlegung ist 'nach § 28 .FGG zulässig. Jedoch kommt es im vorliegenden Falle auf die vom';vorlegenden O'berlandesgericht erörterte Zweifelsfrage nicht an.
$ts
 Nach den bisher von den Tatsacheninstanzen erörterten Sachverhal-t sind vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen nur deshalb" beantragt Warden, weil wegen der Krankheit der Mutter eine Ansteckungsgefahr für die Kinder bestand,- Das Oberlandesgericht hat die Anwendbarkeit der Vorschriften in Nr 1 und 2 des § 63 Abs 1 JWG auf diesen Pall mit-Recht verneintV Nr 2 aaO setzt vorausf daß eine bereits eingetretene Verwahrlosung zu beseitigen 1st. Im vorliegenden Falle war eine Verwahrlosung nur zu befürchten. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat.:drohten auch nur eine körperliche Verwahrlosung. Zur Verhütung lediglich körperlicher Verwahrlosung ist aber die Überweisung zur Fürsorgeerziehung nicht -zulässig (§ 63 ' Abs 1 Nr 1 Satz 2 aaö) Für solche Fälle verneint auch das-. Kammergericht die Zulässigkeit der vorbeugenden Fürsorgeer-- ziehühg. In..der vom Oberlaridesgericht_ Stuttgart herbeigefüh ten Stellungnahme des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom ■2. September 1952 ist im Anschluß an KG in ZB1 XXVIII', 63 ^ausdrücklich bemerkt worden, die Feststellung, daß nach den Umständen eine körperliche Verwahrlosung zu besorgen sei, könne für die Einleitung der Fürsorgeerziehung nicht ausrei chen; vielmehr müsse im einzelnen-geprüft werden, ob darübe hinaus auch eine erhebliche geistige oder sittliche Gefährdung gegeben sei. Für eine solche Gefährdung war aber, wie | auch das Oberlandesgericht angenommen hat, den bisherigen Stellungen nichts zu entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich inwiefern die Vorinstanzen ihre Aufklärungspflicht nach § & FGG verletzt haben. Denn dafür, daß die Kinder auch in geistiger oder sittlicher Hinsicht bei ihren Eltern gefährdet
 warenj .ergeben die Anträge des zuständigen Jugendam die eingehenden Äusserungen des Staatlichen Gesundheit •amts	^	- Januar 1952 und der Bezirksfürso
 vom 20.;März 1952 sowie der sonstige Akteninhalt kein halt-«	. ; hh:.k- ... : i •	;i
Die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgericht, waren daher aufzuheben, ohne daß die vom'Oberlandesgericht aufgeworfene Streitfrage entschieden zu;werden braucht»
Es war sachdienlich, die» Sache an. das .Amtsgericht zurück zuverweisen,--;damit dieses nunmehr Gelegenheit hat, den Sachverhalt gemäß ,§ 1666 BGB zu prüfen» habe! wird das-Amtsgericht auch zu erwägen haben, daß die Mütter der Kinder inzwischen verstorben ist und damit die bisher vom Antragsted ler geltend gemachten Gründe für ein Eingreifen des Vormund Schaftsgerichts entfallen sind»
Für die Anwendung des § 1666 BGB ist auf Grund der Di herigen Sachbehandlung noch folgendes zu bemerken: V v-. wv
 Die Vorinstanzen sind irrigerweise davon ausgegangen, daß - entgegen dem Anträge des Jugendamts, eine Unterbrin- ' gung nach § 1666 BGB anzuordnen, -/hier nur die Fürsorgeerzie hung in Betracht komme, weil ’’öffentliche Mittel beansprucht werden” müßten, Maßnahmen aus § 1666 BGB jedoch voraussetzten daß ''nichtöffentliche Mittel, d»h» eigene oder sonstige Geld mittel der Beteiligten zur Verfügung” ständen» Eine solche Einschränkung ist weder aus § 1666 3GB noch aus § 63 Abs 1 Nr 1 JYJG zu entnehmen» Nach der letztgenannten Bestimmung ist ein Minderjähriger, der das 18». Lebensjahr noch nicht vollendet hat, .der Fürsorgeerziehung zu überweisen, »wenniß,,; die Voraussetzungen des § 1666 oder des § 1838 3GB vorlie-gen und zur Verhütung der Verwahrlosung des Minderjährigen die.anderweite Unterbringung erforderlich ist, eine nach
d£n Z1messen des •'Voimandscha11sgeri.chts bringung aber "ohne 'Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht erfolgen kann*" Der Begriff "öffentliche Mittel" ist hier jedoch nur im Sinne "Öffentlicher* Erziehung" zu
 verstehen (vgl Eiedel, Jugenwohlfahrtsgesetz, S 265' Anm 9 zu § 63;» Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, daß die Bür sorge er Ziehung als eine ''staatliche "Ersatzerziehung das letzf.o Mittel sein mußum die Verwahrlosung des Minder jährigen zu verhüten oder zu beseitigen, und daß daher von abzusehen ist, wenn Maßnahmen ausreichen, die milder sind, insbesondere weniger in das Sorgerecht der Eltern eingrei-fen (Riedel aaü Arm 8a; vgl auch für § 1666 BGB: KG JFG 20, 247; BGHZ 3, 220/^507)« Ieshale kommt bei kleinen Mindern und Säuglingen nie Fürsorgeerziehung nur unter ganz besondrer. Umständen in Betracht, da regelmäßig Maßnahmen gemäß n,rrl §§ 1666, 18365 BG3 genügen (Bay Ob LG in JFG i, 93 /96/9 -viese Grundsätze, die ebenso sehr das Wohl des Kindes wie --in Belange der Eltern im Auge haben, haben vor rein fiska raschen Erwägungen den Vorrang: Maßnahmen, die eine Färso 2 ehung entb ehrlich ■ machen, dürfen deshalb nicht unte m i ei ten- v.-eil auch für diese Maßnahmen öffentliche Mittel ^eT, F-ursorgo in Anspruch genommen werden müßten (KG LEG 1S4
 Manchen JFG 16 , 62 /657; vgl auch RdErl- d P.MdJ vom 25 » st 1943. in DJ 1943, 503) » Die. Frage,-' in welcher Weise
.32;
Augu .	p	.
. "■■M einer Maßnahme .aus,§ .1666;BGB-die 'Kosten der. An stalls bei.	S
+Erbringung auigebracht werden können, konnte das Amts u! --"
■. hh
WH
liStil
I1""1'1	■'-	•A'""	A'",-'
> X
-.6
gericht daher dem Freisv;ohlfahrtsai&t als Antragsteller überlassen„
■h. vm-v-v

;
ür.Lersch Ascher Kregel	Scheff ler	Wüstenberg