Das Berufungsgericht hat dem Kläger die nachgesuchte Y/iedereinoetzung in den vorigen Stand versagt, v/eil er nicht durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO daran gehindert worden sei, die Rechtsmittelfrist zu wahren. Zur Begründung seines Antrages hat der Kläger vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht: Seine Prozeßbevollmächtigte beim Landgericht - die jetzige Streitverkündete - habe ihm nach Beendigung des landgerichtlichen Verfahrens mit einem bloßen fornularmüßigen Mitteilungszettel vom 20. Es mag dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich von einen so mangelhaften Bildungsgrad ist, daß er glaubte, das vom landgericht verkündete Urteil sei schlechthin unanfechtbar und unabänderlich, und ob für ihn der handschriftliche Vermerk auf der Urtcilsab-schrift unleserlich war oder zu demindest unverständlich blieb. Diese wäre dahin gegangen, sich nach dem nachteiligen Ausgang des von ihm tuige-strengton Prozesses nicht auf soine von ihm selbst bewußte mangelhafte Ansicht zu verlassen, sondern sich alsbald von einem Rechtskundigen darüber unterrichten zu lassen, ob und was gegen das für ihn ungünstige Urteil unternommen werden könne. Dies lag hier besonders nahe, da der Kläger durch eine Rechtsanv/ältin vertreten v/ar und sich ohne besondere Schwierigkeit an sie hätte wenden können, falls diese eine entsprechende Belehrung von sich aus unterlassen hatte. Hach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist selbst eine nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei im Rahmen der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht gehalten, ohne Rücksicht darauf, ob sie sich bereits entschlossen hat, ein Rechtsmittel einzulegen, sich alsbald nach Erlaß des Urteils zu unterrichten, welche Formen und Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln zu beachten sind, so daß ihr bei Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht deswegen erteilt werden kann, weil sie irrig annahm, selbst Berufung einlegen zu können (IM § 233 ZPO Nr. 74). Noch mehr muß dieser Grundsatz aber gelten, wenn eine Partei irrig annirant, ein erstinstanzliches Urteil des land-gerichts sei schlechthin unanfechtbar, ganz abgesehen davon, daß hier der Kläger durch eine Rechtsanwältin vertreten war und sich, wie schon gesagt, jederzeit von dieser die entsprechende Auskunft hätte geben lassen können • Der Kläger hat aber keinerlei Umstände dargetan, daß er hierzu ohne sein Verschulden nicht in der Lage gewesen sei. Denn, v/ie das Berufungsgericht schon zutreffend ausgeführt hat, müßte der Kläger ein Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten, jedenfalls soweit es um die Wiedereinsetzung geht, gemäß § 232 ZPO sich selbst zurochnen lassen. Da es mithin der Kläger schuldhaft versäumt hat, sich rechtzeitig über die Anfechtungcmöglichkoit des landgerichtlichen Urteils zu unterrichten, ist die auf seiner Rechtsunkenntnis beruhende Fristversäumung von ihn verschuldet, so daß ihm des Berufungsgericht mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt hat.
2528 066 BUNDESGERICHTSHOF c*<J IV KB 1020/68 BESCHLUSS in den Rechtsstreit doo Maurers Willi straBe in Hl * - ProzeßbevollnUchtigter: Klägers, Antragstellers und Berufungoklügers, Rechtsanwalt in gecon dio an geborene ninderjährige Ramona SflHHIHV > gesetzlich vertreten durch das Jugendamt - Abteilung Jugendfürsorge -der Landeshauptstadt Beklagte und Berufungs*-beklagte, - - ProseÜbovollmHchtigtc des ersten Rechtszugos: Rechtsanwälte Br. Stroitverkündete: frühere Rechtsanwältin und - Prozeßbevollnächtigter: Rechts in v/alt Br. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 22. Mai 1Q68 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzochner, Br. Reinhardt und Br. Buchholz beschlossen: Bie sofortige Beschwerde der Streitverkündeten Frau Bemme-Kramer gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Februar 1967 (richtig 1968) wird zurückgewiesen. Bie Streitverkündete hat die Kosten des Beochwerdeverfahrens zu tragen. Gründe : Bio sofortige Beschwerde ist zulässig, da nach § 238 Abs. 2 ZPO gegen die Entscheidung über don Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das gleiche Rechtsmittel stattfindet, das gegen die Entscheidung über die nachgeholte Prozeßhandlung selbst, hier also gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig (§ $19 b Abs. 2 ZPO) gegeben wäre. Sie ist auch fristgerecht, d.h. innerhalb der für den Kläger laufenden Frist, und statthaft von der den Rechtsstreit beigetretenen Streitver-kündeten eingelegt worden. Bie sofortige Beschwerde erweist sich jedoch nicht als begründet. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die nachgesuchte Y/iedereinoetzung in den vorigen Stand versagt, v/eil er nicht durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO daran gehindert worden sei, die Rechtsmittelfrist zu wahren. Bin unabv/endbarer Zufall läge nur vor, wenn der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre» die Berufung rechtzeitig fristgerecht einlegen zu lassen, obwohl er alle von ihm nach Lage der Sache zu verlangende Sorg-aufgewandt hat. Daran fehlt es. Zur Begründung seines Antrages hat der Kläger vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht: Seine Prozeßbevollmächtigte beim Landgericht - die jetzige Streitverkündete - habe ihm nach Beendigung des landgerichtlichen Verfahrens mit einem bloßen fornularmüßigen Mitteilungszettel vom 20. August 1967 eine Urteilsabschrift übersandt, die lediglich einen schlecht leserlichen handschriftlichen Vermerk folgenden Inhalts enthalten habe: zugestellt am 21. VIII. 1967 Ablauf d. Beruf.Frißt am 21. Sep«- IX* 1967**. Mündlich sei er über die Möglichkeit einer Berufungseinlegung von seiner Prozeßbevollmächtigten nicht beraten worden. Ihren handschriftlichen Vermerk auf der Urteilsabschrift habe er nicht entziffern können; or sei sich aufgrund seines mangelhaften Bildungsgrades Über die Bedeutung dieses handschriftlichen Vermerks auch nicht klar geworden. Bei seiner völligen Unkenntnis üher die Möglichkeit einer Berufungseinlegung und über die Notwendigkeit der Wahrung einer bestimmten Frist sei er daher nicht in der Lage gev/eoen, die Berufungsfrist zu wahren. Erat anläßlich einer Rücksprache an 8. Dezember 1967 bei einem anderen Rechtsanwalt sei er darüber aufgeklärt worden, daß er gegen das landgerichtliehe Urteil innerhalb der Berufungsfrist bis zun 21. September 1967 hätte Berufung einlegen können. Es mag dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich von einen so mangelhaften Bildungsgrad ist, daß er glaubte, das vom landgericht verkündete Urteil sei schlechthin unanfechtbar und unabänderlich, und ob für ihn der handschriftliche Vermerk auf der Urtcilsab-schrift unleserlich war oder zu demindest unverständlich blieb. Denn in jeden Falle mußte sich der Kläger sagen, daß er sich, gerade bei seinen mangelhaften Bildungsgrad, in einer Rechtsangelegenheit, wie sie hier vorlag, nicht auf seine eigene Ansicht verlassen könne. Tat er dies dennoch, so verletzte er die ihm in diesem Falle obliegende Sorgfaltspflicht. Diese wäre dahin gegangen, sich nach dem nachteiligen Ausgang des von ihm tuige-strengton Prozesses nicht auf soine von ihm selbst bewußte mangelhafte Ansicht zu verlassen, sondern sich alsbald von einem Rechtskundigen darüber unterrichten zu lassen, ob und was gegen das für ihn ungünstige Urteil unternommen werden könne. Dies lag hier besonders nahe, da der Kläger durch eine Rechtsanv/ältin vertreten v/ar und sich ohne besondere Schwierigkeit an sie hätte wenden können, falls diese eine entsprechende Belehrung von sich aus unterlassen hatte. Hach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist selbst eine nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei im Rahmen der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht gehalten, ohne Rücksicht darauf, ob sie sich bereits entschlossen hat, ein Rechtsmittel einzulegen, sich alsbald nach Erlaß des Urteils zu unterrichten, welche Formen und Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln zu beachten sind, so daß ihr bei Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht deswegen erteilt werden kann, weil sie irrig annahm, selbst Berufung einlegen zu können (IM § 233 ZPO Nr. 74). Noch mehr muß dieser Grundsatz aber gelten, wenn eine Partei irrig annirant, ein erstinstanzliches Urteil des land-gerichts sei schlechthin unanfechtbar, ganz abgesehen davon, daß hier der Kläger durch eine Rechtsanwältin vertreten war und sich, wie schon gesagt, jederzeit von dieser die entsprechende Auskunft hätte geben lassen können • Der Kläger hat aber keinerlei Umstände dargetan, daß er hierzu ohne sein Verschulden nicht in der Lage gewesen sei. Ohne Bedeutung bleibt es hierbei, ob die Pro-zeßbevollmächtigte des Klägers und jetzige Streitver-kündeto die Friotversiiumnis dadurch verschuldet odor zu demindest mitverschuldct hat, daß sic den rechtsunkundigen Kläger gar nicht oder nicht ausreichend Uber die Möglichkeit der Anfechtung des Urteils belehrt hat. Denn, v/ie das Berufungsgericht schon zutreffend ausgeführt hat, müßte der Kläger ein Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten, jedenfalls soweit es um die Wiedereinsetzung geht, gemäß § 232 ZPO sich selbst zurochnen lassen. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob in den Ausführungen der Stroitverkündeten in ihrem nach-gereichten, beim Oberlandesgericht am 19. April 1968 eingegangenen Schriftsatz das unzulässige Nachschieben von Wiodereinsotzungsgründen (§ 236 ZPO) zu sehen ist. Denn selbst wenn es glaubhaft genacht wäre, daß die Streitverkündete als seinerzcitigo Prozeßbevollmäch-tigto des Klägers kein Verschulden an der unterbliebenen Rechtsbelehrung des Klägers träfe, so könnte dies den Kläger nicht entlasten. Da es mithin der Kläger schuldhaft versäumt hat, sich rechtzeitig über die Anfechtungcmöglichkoit des landgerichtlichen Urteils zu unterrichten, ist die auf seiner Rechtsunkenntnis beruhende Fristversäumung von ihn verschuldet, so daß ihm des Berufungsgericht mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt hat. Da die Stroitverkündeto das Rechtsmittel zwar namens des Klägers eingelegt, dieser sich aber nicht beteiligt hat, sind von ihr die Kosten des Beschv/erdo-verfahrons zu tragen (BGH LM § 582 ZPO Nr. 1). Dr. Hauß Johannsen Dr* Pfrotzsohnor Dr. Reinhardt Dr. Buchholz