Irmtraut R Hl straße Klägerin und Beschwerdegegnerin Prozeßbevollmächtigte II Instanzs Rechtsanwälte Pres wird die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5*. Per Vater der Klägerin, der von den nationalsozialistischen Gewalthabern wegen seiner jüdischen Rasse am 19« Juli 1942 seiner Freiheit beraubt und mit Wirkung vom 8. Hierbei hat sie von sich aus die Mitgliedschaft ihres Vaters angegeben» Durch Bescheid vom 10» Januar 1956 hat die Entschädigungsbehörde den Bescheid vom 27» Juli 1951 auf Grund des § 95 Abs. 1 Nr» 1 BErgG widerrufen und eine HaftentSchädigung auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes versagt, sowie später noch die Rückzahlung der gewährten HaftentSchädigung angeordnet» Die gegen die Nichtzulassung der Revision von der Beklagten erhobene Beschwerde ist nicht begründet.
IV ZB 102/58
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Beschluß
In der Bntschädigungssache
der Freien und Hansestadt Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörde, Hamburg 36, Prehbahn 54, Amt für Wiedergutmachung, Aktenzeichens Wgo 0312 — 11—8—
Beklagte und Beschwerdeführerin Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Pr,
gegen
Fräulein Pr. rned. Irmtraut R Hl
straße
Klägerin und Beschwerdegegnerin Prozeßbevollmächtigte II Instanzs Rechtsanwälte Pres
wird die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5*. März 1958 zurückgewie-sen. Pie Beklagte hat die außergerichtlichen .{osten der Beschwerde zu tragen. Im übrigen ist das Beschwerdeverfahren frei von* Gebühren und Auslagen, Per Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5»100 PM festgesetzt.
Gründe :
Per Vater der Klägerin, der von den nationalsozialistischen Gewalthabern wegen seiner jüdischen Rasse am 19« Juli 1942 seiner Freiheit beraubt und mit Wirkung vom 8. Mai 1945 für tot erklärt worden ist, war mit Wirkung vom 1. Mai 1933 Mitglied der NSPAP geworden^.
Die Klägerin hat als Alleinerbin ihres Vaters im Jahre 1949 auf Grund des hambur gischen Haftentschädigungs-gesetzes eine HaftentSchädigung beantragt* In dem von ihr Unterzeichneten Antragsformular, das von einem ihrer ProzeB-bevollmächtigten in Unkenntnis der Kitgliedschaft ihres Vaters ausgefüllt war und das sie vor der Unterschrift nicht noch einmal durchgelesen hatte, war die Krage nach Beziehungen des Erblassers zur NSDAP mit "nein” beantwortet, Pie Entschädigungsbehörde hat ihr darauf durch Bescheid vom 27» Juli 1951 eine Entschädigung für 34 Monate in Höhe von 5» 100 DK zugebilligt» Nach Inkrafttreten des Bundesergan-^ zungsgesetzes hat die Klägerin einen weiteren Entschädigungs-antrag gestellt. Hierbei hat sie von sich aus die Mitgliedschaft ihres Vaters angegeben» Durch Bescheid vom 10» Januar 1956 hat die Entschädigungsbehörde den Bescheid vom 27» Juli 1951 auf Grund des § 95 Abs. 1 Nr» 1 BErgG widerrufen und eine HaftentSchädigung auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes versagt, sowie später noch die Rückzahlung der gewährten HaftentSchädigung angeordnet»
lie hiergegen von der Klägerin erhobene Klage hatte beim Oberlandesgericht vollen Erfolg. Hierbei hat das Oberlandesgericht eine Revision nicht zugelassen.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision von der Beklagten erhobene Beschwerde ist nicht begründet.
Zwar würde die Rechtsfrage, ob bei einem unter der Geltung des Bundesergänzungsgesetzes ausgesprochenen Widerruf die materielle Berechtigung zu dem Widerruf auf Grund der Vorschriften des Bundesergänzungsgesetzes oder der des Bundesentschädigungsgesetzes zu prüfen ist, von grundsätzlicher Bedeutung sein»In dem hier vorliegenden Palle bedarf
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es aber der Entscheidung dieser Rechtsfrage nicht» Renn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind im Jahre 1949 lediglich fahrlässig unrichtige Angaben gemacht worden und der im Jahre 1951 auf Grund landesrechtlicher Vorschriften ergangene Bescheid hat nicht auf diesen unrichtigen Angaben beruht» Infolgedessen würde auch bei einer Anwendung der §§ 79 201 BEG ein Widerruf nicht möglich sein» Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, hat, sofern deren Begriff nicht verkannt ist, der Revisionsrichter nicht nachzuprüfen (vgl» insbesondere BGHZ 10, 14> 17 und die Entscheidung vom 11» 1» 1957 -IV ZR 295/56 in der ausdrücklich ausgesprochen worden ist, daß lediglich der Tatrichter in eihem solchen Falle zu beurteilen hat, ob in dem Unterlassen jeder Prüfung des von einem Britten ausgefüllten Antragsformulars eine grobe Fahrlässigkeit z\x sehen ist)»Ob der Bescheid vom 27- Juli 1951 auf den unrichtigen Angaben über die Mitgliedschaft des Erblassers beruhte, hat der Berufungsrichter auf Grund der Vorschriften des ham-burgischen Haftentschädigungsgesetzes beurteilt» über dessen Auslegung ist jedoch nach § 222 BEG nicht vom Revisionsgericht zu befinden» Im übrigen bedarf auch die Frage, ob ein Verfolgter Jude von einer Entschädigung nach § 6 BEG auszuschließen ist, der die Mitgliedschaft bei der NSBAP, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nur erworben hat, um sich und seine Familie zu schützen, keiner Entscheidung mehr durch den Bundesgerichtshof, nachdem diese Frage in der Entscheidung vom 22» 5» 1957 im Falle des Erwerbs zu dem Schutze des jüdischen Ehegatten verneint worden ist (vgl» RzW 57* 323^)°
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JO
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 B2Gr zurückzuweisen«
Karlsruhe, den 4» Juni 1958
Bundesgerichtshof IV* Zivilsenat
Ascher v* Werner Wüstehberg Wilden Dr* Loewenheim