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BGH · IV ZB 102/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 102/57

Für die Amtliche Sammlungl Gesetz: ZPO § 511 Bechtssatz: Erstrebt die Klägerin mit der Berufung gegen ein Urteil, durch das ihre Ehe gemäß ihrem Antrag auf Grund des § 44 EheG ohne Schuld-ausspruch geschieden ist, eine Scheidung we-* gen Verschuldens, so ist ihr Rechtsmittel : unzulässig, weil sie durch das aagefochtene. Sie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8. ihre Ehe mit dem Beklagten auf Grund des § 44 EheG ohne Schuldausspruch zu scheiden- Obwohl das Landgericht nach diesem Antrag erkannt hat, hat sie Berufung eingelegt mit dem Antrag das angefochtene Urteil zu ändern und die Ehe der Parteien aus Verschulden des Beklagten zu scheiden, hilfsweise, festzustellen, daß die Klägerin berechtigt ist, von dem Beklagten getrennt zu leben, höchsthilf sweise, die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch zu scheiden* Mai 1957 mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß die Klägerin durch das angefochtene Urteil nicht beschwert sei. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Reichsgerichts, der auch das Schrifttum, insbesondere das neuere Schrifttum überwiegend gefolgt ist, fehlt es für die Verfolgung eines Rechtsmittels an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Rechtsmittelkläger durch die Entscheidung, die er anfechten will.; Januar 1955 - IM ttr 6 zu § ’545 ZPO HJW 1955, 545 * JZ 1955, 423 mit Anm von Lent) angeschlossen, Ausnahmen von diesem Grundsatz -hat die Rechtsprechung im Int er es s_e_ e iner^ Aufrecht erhaltung^ der Ehe für den Pall zugelassen, daß das Rechtsmittel lediglich zu dem Zwecke der Zurücknahme der Aufhebungs- oder Scheidungsklage oder zu dem Zwecke des Verzichts auf den Urteilsanspruch eingelegt wird, Liese Ausnahmen sind damit begründet, daß zugunsten der Aufrechterhaltung der She auch der siegreiche Kläger die Möglichkeit haben muß, seinen Verzicht auf die Urteilsfolgen zur Geltung zu bringen (vgl RG 100, 209 und die dort angeführte frühere Rechtsprechung} ferner RG 115, 375} BR 1944, 84} Stein-Jonas-Schönke § 511, II B 1} Rosenberg $ 161, V 2 a, S 784), Per Hauptantrag, den die Klägerin mit ihrer Berufung verfolgtj läßt ebenso wie ihr zweiter Hilfsantrag deutlich erkennen, daß sie mit ihrer Berufung nicht eine Aufrechterhaltung der Ehe bezweckt. ches bestehen bleiben; doch nicht deswegen, weil der Klägerin wirklich an einer Fortsetzung der ehelichen Cremeinschaft liegt, sondern ersichtlich weil sie den Unterhaltsanspruch, der ihr als Ehefrau gegen den Beklagten zusteht, nicht verlieren und vermeiden möchte, daß für sie selbst gemäß § 61 Abs 2 EheG eine Unterhaltspflicht gegenüber ihrem geschiedenen Manne entsteht. Es kann also auch nicht davon gesprochen werden, daß die Klägerin ihre Berufung zu dem Zweck eingelegt hat, um von der Scheidungsklage zu der Klage auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft fiberzugehen, was nach dem Grundgedanken der oben erörterten Rechtsprechung ebenfalls trotz fehlendeg ^|^.ywer zulässig sein würde. (Ebenso OLG Kiel in HER 1939 Auch mit ihrem ersten Hilfsantrag erstrebt sie ja gerade nicht eine Herstellung der ehelichen Gemeinschaft, vielmehr will sie damit dem"Beklagten - undzwar nicht nur vorübergehend, sondern dauernd - das Recht auf eine Herstellung der ehelichen Gemeinschaft streitig machen. Dieses Bestreben reoht-fertigt es nicht, ihr obwohl sie durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist, ein Rechtsschutzbedürfnis für die von ihr eingelegte Berufung zuzuerkennen, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob an sich für eine Fest- • stellungsklage, wie sie hilfsweise mit der Berufung erhoben werden soll, hier ein. Auf die Frage, ob die von der Klägerin hilfsweise erhobene negative Feststellungsklage gemäß § 615 ZPO mit der Scheidungsklage verbunden werden könnte, kommt es also nicht an.

Zitierte Normen: § 44 EheG § 256 ZPO
BerufungRechtsmittelRechtsprechungEheBeschlußZPOKlägerKlägerin

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlungl
 Gesetz:	ZPO	§	511
Bechtssatz:	Erstrebt	die	Klägerin	mit	der	Berufung gegen
 ein Urteil, durch das ihre Ehe gemäß ihrem Antrag auf Grund des § 44 EheG ohne Schuld-ausspruch geschieden ist, eine Scheidung we-* gen Verschuldens, so ist ihr Rechtsmittel : unzulässig, weil sie durch das aagefochtene. . Urteil nicht beschwert iBt.
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Die Berufung ist auch dann nicht zulässig, wenn, die Klägerin im zweiten Rechtszuge hilfsweise,: %; beantragen will, festzustellen, daß sie '.be.-\;l :•$ rechtigt sei, von ihrem Ehemann getrennt zu,- V leben«-	r'	‘	•:'V
Aktenzeichens IV ZB 102/57
Besohl, des BGH vom 6. Juni 1957	0XG	Harns
IV ZB 102/57
Beschluß In Sacken
 der Fran Henriette K HM. F^mi^straße
 geb.
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmäohtigte II. Instanz»
Rechtsanwälte Pr
0
in
 gegen
den Hilfsarbeiter Gustav K
.i’JMBBPstrafie •,
Beklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter I. Instanz:
Rechtsanwalt Er.
in Hl
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1957 unter Mitwirkung deB Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Johann-sen, Er. v. Weiner und Bilden
 beschlossen:
Sie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgericht8 in Hamm (Westf.) vom 7. Mai 1947 wird zurückgewiesen.
Tie Klägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Von Rechts wegen
~2~
Gründe»
Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge den Antrag gestellt. ihre Ehe mit dem Beklagten auf Grund des § 44 EheG ohne Schuldausspruch zu scheiden- Obwohl das Landgericht nach diesem Antrag erkannt hat, hat sie Berufung eingelegt mit dem Antrag
 das angefochtene Urteil zu ändern und die Ehe der Parteien aus Verschulden des Beklagten zu scheiden, hilfsweise,
 festzustellen, daß die Klägerin berechtigt ist, von dem Beklagten getrennt zu leben, höchsthilf sweise,
 die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch zu scheiden*
Las Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluß vom 7. Mai 1957 mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß die Klägerin durch das angefochtene Urteil nicht beschwert sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit'der sie die Aufhebung des .angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht erstrebt.
Die Beschwerde ist gemäß den §§ 519 b Abs 2, 547 Abs 1 Ziff 1, 577 ZPO zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Nach der feststehenden Rechtsprechung des Reichsgerichts, der auch das Schrifttum, insbesondere das neuere Schrifttum überwiegend gefolgt ist, fehlt es für die Verfolgung eines Rechtsmittels an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Rechtsmittelkläger durch die Entscheidung, die er anfechten
 will.; nicht beschwert ist. Legt er trotzdem ein Rechtsmittel ein, so ist dieses als imzulässig zu verwerfen. Auf seiten des Klägers fehlt es in diesem Sinne an einer Beschwer immer dann, wenn er ein obsiegendes Urteil erstritten hat, ein Urteil also, in welchem seinem Klageantrag in vollem Umfange stattgegeben ist (RG 100, 208; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl § 511 II A 1| Baumbach ZPO 24. Aufl Grundzüge vor § 511» 5 A; Rosenberg ZPR 7. Aufl § 154- II 2 a S 626; Ascher in MDR 1953, 584 /585’/) • Eieser Ansicht hat sich auch bereits der erkennende Senat in seinem Urteil vom 5. Januar 1955 - IM ttr 6 zu § ’545 ZPO HJW 1955, 545 * JZ 1955, 423 mit Anm von Lent) angeschlossen,
 Ausnahmen von diesem Grundsatz -hat die Rechtsprechung im Int er es s_e_ e iner^ Aufrecht erhaltung^ der Ehe für den Pall zugelassen, daß das Rechtsmittel lediglich zu dem Zwecke der Zurücknahme der Aufhebungs- oder Scheidungsklage oder zu dem Zwecke des Verzichts auf den Urteilsanspruch eingelegt wird, Liese Ausnahmen sind damit begründet, daß zugunsten der Aufrechterhaltung der She auch der siegreiche Kläger die Möglichkeit haben muß, seinen Verzicht auf die Urteilsfolgen zur Geltung zu bringen (vgl RG 100, 209 und die dort angeführte frühere Rechtsprechung} ferner RG 115, 375} BR 1944, 84} Stein-Jonas-Schönke § 511, II B 1} Rosenberg $ 161, V 2 a, S 784),
•
Ein Ausnahmefall dieser Art ist jedoch hier nicht gegeben. Per Hauptantrag, den die Klägerin mit ihrer Berufung verfolgtj läßt ebenso wie ihr zweiter Hilfsantrag deutlich erkennen, daß sie mit ihrer Berufung nicht eine Aufrechterhaltung der Ehe bezweckt. Auch ihr erster Hilfsantrag zielt nicht auf eine Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft ab. Zwar soll nach diesem Antrag das Band der Ehe als sol-
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ches bestehen bleiben; doch nicht deswegen, weil der Klägerin wirklich an einer Fortsetzung der ehelichen Cremeinschaft liegt, sondern ersichtlich weil sie den Unterhaltsanspruch, der ihr als Ehefrau gegen den Beklagten zusteht, nicht verlieren und vermeiden möchte, daß für sie selbst gemäß § 61 Abs 2 EheG eine Unterhaltspflicht gegenüber ihrem geschiedenen Manne entsteht. Es kann also auch nicht davon gesprochen werden, daß die Klägerin ihre Berufung zu dem Zweck eingelegt hat, um von der Scheidungsklage zu der Klage auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft fiberzugehen, was nach dem Grundgedanken der oben erörterten Rechtsprechung ebenfalls trotz fehlendeg ^|^.ywer zulässig sein würde. (Ebenso OLG Kiel in HER 1939 Auch mit ihrem ersten Hilfsantrag erstrebt sie ja gerade nicht eine Herstellung der ehelichen Gemeinschaft, vielmehr will sie damit dem"Beklagten - undzwar nicht nur vorübergehend, sondern dauernd - das Recht auf eine Herstellung der ehelichen Gemeinschaft streitig machen. Dieses Bestreben reoht-fertigt es nicht, ihr obwohl sie durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist, ein Rechtsschutzbedürfnis für die von ihr eingelegte Berufung zuzuerkennen, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob an sich für eine Fest- • stellungsklage, wie sie hilfsweise mit der Berufung erhoben werden soll, hier ein. Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO bestehen würde (vgl RG 150, 70).
Auf die Frage, ob die von der Klägerin hilfsweise erhobene negative Feststellungsklage gemäß § 615 ZPO mit der Scheidungsklage verbunden werden könnte, kommt es also nicht an.
Die Rechtsprechung - vgl OLG Dresden in JW 1936, 3480? OLG München in JW 1937, 248; OLG Kiel in SchlHk 49, 339 -hat schließlich von dem Erfordernis einer Beschwer des ob-
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siegenden Klägers für die Zulässigkeit seiner Berufung für den Pall abgesehen, daß der Kläger mit der Berufung einen neuen Scheidungsgrund geltend machen will, von dem er erst nach der letzten mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangthatte, so daß.er ihn im ersten Rechtszuge noch nicht geltend machen konnte. Baß ein solcher Sachverhalt hier gegeben sei, hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
Pie Kosten des hiernach unbegründeten Rechtmittele fallen gemäß § 97 Abs 1 ZPO der Klägerin zur Last.
Schmidt Baske Johannsen v,Werner Wilden