Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kurator der Beklagten zu 1) durch eine von ihm persönlich Unterzeichnete Eingabe am 30.Juni 1954 beim Landgericht Berufung eingelegt. Am 2.September 1954 haben beide Beklagten durch einen beim Ober -landesgericht in Prankfurt/tlain zugelassenen Hechts -auwalt formgerecht Berufung eingelegt und vorsorglich gegen eine etwaige Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Wenn die Beklagten haben durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb der Berufungsfrist ordnungsgemäss Berufung eingelegt und diese auch frist-und formgerecht begründet. Was Berufungsgericht ist allerdings der Ansicht, dass die Prist, innerhalb der die Beklagten hätten Beru fung einlegen können, nur 3 Monate betragen habe und da das Urteil des Landgerichts am 21.Mai 1954 zugestellt sei, bereits am 21.August 1954 abgelaufen gewesen wäre. Wie Zubilligung einer Prist von 6 Monaten auch an die Beklagten würde eine unnötige Verzögerung des Verfahrens zur Folge haben und im Widerspruch zu dem in § 85 BEG ausgesprochenen Grundsatz einer Beschleunigung des Entschädigungsverfahrens stehen. Zwar ordnet § 101 Abs 2 BEG für die Berufungsfrist nur eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 99 BEG an und § 99 BEG bestimmt, als Frist für die Erhebung einer Klage eine solche von 3 Monaten. dass im Palle eines Auslandswohnsitzes des Klägers allgemein an die stelle von 3 Monaten eine Frist von 6 Monaten zu treten und dass dies auch entsprechend der Bestimmung des 5 101 Abs 2 BEG für die Berufungsfrist zu gelten hat. Bei dieser eindeutigen Bestimmung des Gesetzes kommt es daher nicht darauf an, ob ein.Beklagter zu einer Entscheidung über die Einlegung des Rechtsmittels eine Frist von 6 Monaten benötigt, was übrigens z.B. in Frage kommen könnte, wenn ein Beklagter mit einem im Ausland wohnhaften Kläger vor Einlegung eines Rechtsmittels über einen Vergleich (§ 97 Abs 2 BEG) verhandeln wollte. Gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts spricht auch, dass die Zivilprozeßordnung, deren sinngemässe Anwendung nach § 98 Abs 3 BEG vorgeschrieben ist, für alle Parteien nur gleich lange Rechtsmittelfristen kennt. 4) Der Beschluss des Berufungsgerichts musste daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen werden.
Gesetz: Rechtssatz 2*65 024 BEG § 101 • Wohnt der Kläger im Ausland? so beträgt ln Entschädigungssachen auch für die beklagte inländische Partei die Prist zur Einlegung der Berufung sechs Monate, Aktenzeichen: IV ZB 102/54 Beschluss des BGH vom 10,Januar 1955 OLG Frankfurt/^, .'s • M * V * ZB 102/54 Beschluss In der Entschädigungssache 1. der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt (Main), vertreten durch das Kuratorium, dieses vertreten durch den Kurator, 2* des Landes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Beklagten und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmäohtigters„Rechtsanwälte Dr„ Br 'flHHIBÜHHB ÄBft) ~ gegen den_Professor Br.Friedrich Hfli, m Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II.Instanzs Rechtsanwalt hat der IV.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Br,Kregel, Br.v.Werner, Scheffler und Wüstenberg beschlossen? Ber Beschluss des 8.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 15.November 1954 wird aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bie Entscheidung ist gebühren-und auslagenfrei. Gr r ü n d e i 1) Der Kläger verlangt als vom Nationalsozialismus verfolgter Beamter Wiedergutmachung auf Grund der Gesetze zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11.Mai 1951 (BGBl I, 291) und vom 18,März .1952 (BGBl I, 137). Seinem Verlangen ist durch Urteil ✓ :des Landgerichts vom 11.Mai 1954 entsprochen worden. Das Urteil ist den Beklagten am 21.Mai 1954 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil hat der Kurator der Beklagten zu 1) durch eine von ihm persönlich Unterzeichnete Eingabe am 30.Juni 1954 beim Landgericht Berufung eingelegt. Eine VFeiterleitung dieser Schrift an das Oberlandesgericht ist zunächst nicht erfolgt. Am 2.September 1954 haben beide Beklagten durch einen beim Ober -landesgericht in Prankfurt/tlain zugelassenen Hechts -auwalt formgerecht Berufung eingelegt und vorsorglich gegen eine etwaige Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Ihre Berufung haben sie am 28.September 1954 begründet. Das Oberlandesgericht hat eine Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung haben die Beklagten form-und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. 2) Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen, auch wenn ihre Zulassung vom Berufungsgericht nicht • ausgesprochen ist, keine rechtlichen Bedenken (vgl NJW 1954, 921). 3) Die Beschwerde ist auch sachlich begründet. Es kann hierbei dahinstehen, ob die Beklagte zu 1) wirksam Berufung durch einen von ihrem Kurator unterzeich- neten Schriftsatz hätte einlegen können. Wenn die Beklagten haben durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb der Berufungsfrist ordnungsgemäss Berufung eingelegt und diese auch frist-und formgerecht begründet. Was Berufungsgericht ist allerdings der Ansicht, dass die Prist, innerhalb der die Beklagten hätten Beru fung einlegen können, nur 3 Monate betragen habe und da das Urteil des Landgerichts am 21.Mai 1954 zugestellt sei, bereits am 21.August 1954 abgelaufen gewesen wäre. Wie Berufungsfrist betrage für alle Beteiligten im allgemeinen 3 Monate. Bine Prist von 6 Monaten, wie sie der § 99 BEG bestimme, käme nur für einen Kläger, der im Ausland wohne, in Präge. Wenn nur für diesen, nicht aber für das beklagte Land oder eine beklagte inländische Körperschaft sei diese Prist zur Einlegung eines Rechtsmittels erforderlich. Wie Zubilligung einer Prist von 6 Monaten auch an die Beklagten würde eine unnötige Verzögerung des Verfahrens zur Folge haben und im Widerspruch zu dem in § 85 BEG ausgesprochenen Grundsatz einer Beschleunigung des Entschädigungsverfahrens stehen. Was Gesetz müsse dahingehend ausgelegt werden, das.s die Hechtsmittelfrist für die Beklagten nur 3 Monate betrage. Wer Auffassung des Berufungsgerichts kann jedoch nicht gefolgt werden. Zwar ordnet § 101 Abs 2 BEG für die Berufungsfrist nur eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 99 BEG an und § 99 BEG bestimmt, als Frist für die Erhebung einer Klage eine solche von 3 Monaten. § 99 bestimmt jedoch weiter, dass, wenn der Kläger im Ausland wohnt, nan die Stelle der Frist von 3 Monaten eine Frist von 6 Monaten” tritt. Wies £ kann nur dahin verstanden werden? dass im Palle eines Auslandswohnsitzes des Klägers allgemein an die stelle von 3 Monaten eine Frist von 6 Monaten zu treten und dass dies auch entsprechend der Bestimmung des 5 101 Abs 2 BEG für die Berufungsfrist zu gelten hat. Bei dieser eindeutigen Bestimmung des Gesetzes kommt es daher nicht darauf an, ob ein.Beklagter zu einer Entscheidung über die Einlegung des Rechtsmittels eine Frist von 6 Monaten benötigt, was übrigens z.B. in Frage kommen könnte, wenn ein Beklagter mit einem im Ausland wohnhaften Kläger vor Einlegung eines Rechtsmittels über einen Vergleich (§ 97 Abs 2 BEG) verhandeln wollte. Auch aus der Bestimmung des § 85 BEG lässt sich nichts Entscheidendes für den Standpunkt-desBerufungs-gerichts gewinnen. Denn folgerichtig müßte dies sonst dazu führen, ajuch die Rechtsmittelfrist von 6 Monaten • für den Kläger zu verkürzen, wenn dieser z.B. im benachbarten Ausland wohnt und eine Frist von 6 Monaten nicht benötigen würde, oder sogar für eine inländische Partei die Rechtsmittelfrist von 3 Monaten z.B. auf die Rechtsmittelfrist der ZPO von einem Monat zu kürzen, wenn eine solche Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels ausreichen würde. Damit würde aber eine völlige Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Dauer einer Eechtsmittelfrist entstehen. Gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts spricht auch, dass die Zivilprozeßordnung, deren sinngemässe Anwendung nach § 98 Abs 3 BEG vorgeschrieben ist, für alle Parteien nur gleich lange Rechtsmittelfristen kennt. Schließlich müßte auch, wenn Zweifel beständen 5 wie eine gesetzliche Bestimmung über die Dauer einer Bechtsmittelfrist auszulegen ist, grundsätzlich der für die Keohtsmittelpartei günstigeren Auslegung der Vorzug gegeben werden* 4) Der Beschluss des Berufungsgerichts musste daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen werden. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 87 Abs-1 BES. Kregel v.Werner Schmidt Scheffler Wüstenberg