* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZB 101/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 101/57

auf die -sofortige Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des 2« .Zivilsenats (Entschädigungssenat) des Oherlandesgerichts in Celle vom 26. haben aber nicht als erwiesen erachtet, daß die Beeinträchtigung des Klägers in seinem Beruf - ihm sind angeblich nicht nur die Konzession für den Fort betrieb einer von ihm gepachteten Schankwirtschaft versagt, sondern auch andere Vermögens Schäden zugefiigt worden - auf einer Verfolgung wegen seiner Gegnerschaft beruhe. Der Berufungsrichter stützt seine Entscheidung daraufr daß der für die Anwendung des § 1 BEG erforderliche'ursächliche Zusammenhang zwischen einer Verfolgung aus den in §.l,aaO genannten Gründen und den von dem Kläger behaupteten Schäden nicht erwiesen sei. Darauf, daß das Urteil auf der Verletzung von Bechtssätzen des Verfahrensoder des materiellen Bechts -beruhe, kann die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht gestützt werden. Einzelfall erwiesen sein, sofern nicht das Gesetz wie z.B, in § 64 Abs 2 BEG dafUr eine Vermutung aufstellt* Daß typische Indizien einen solchen Zusammenhang als bestehend vermuten lassen, wie die Revisionsbeschwerde meint, widerspricht dem BEG und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auch sonst ist nicht ersichtlich, daß die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben sind.

VoraussetzungaaOBEGZusammenhangBeschwerdeKlägerCelleSchaden

Volltext der Entscheidung

IV ZB 101/57
2 U 144/56 (E) OLG Celle
2542 032
Beschluß
 In dem Entsohädigungerechtsstreit
 des früheren Textilwarenhändlers August 5? in BoflHHI hei ÜflBP, Bf^straße
 Klägers; und Beschwerdeführers»
Prozeöbevollmächt igt'er *
g e g e %
das land N i e d e r. s a c h s e n-, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Büneburg,
•hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs.
auf die -sofortige Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des 2« .Zivilsenats (Entschädigungssenat) des Oherlandesgerichts in Celle vom 26. April 1957 wegen Nichtzulassung der Revision
 in der Sitzung vom 12. Juni 1957 beschlossen*
Sie Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen«
Die Entscheidung ergeht gebühren-und auslagenfrei.
Gr r ü n d e
Der Kläger hat in dem hier anhängigen Rechtsstreit
 Entschädigung wegen Schadens, im beruflichen Fortkommen verlangt. Das Iandgericht und das Oberlandesgericht haben zwar festgestellt, daß der Kläger ein Gegner des Nationalsozialismus gewesen sei, sie. haben aber nicht als erwiesen erachtet, daß die Beeinträchtigung des Klägers in seinem Beruf - ihm sind angeblich nicht nur die Konzession für den Fort betrieb einer von ihm gepachteten Schankwirtschaft versagt, sondern auch andere Vermögens Schäden zugefiigt worden - auf einer Verfolgung wegen seiner Gegnerschaft beruhe. Das Oberlahdesgericht hat die Zulassung der Bevision versagt, weil die*Entscheidung lediglich auf tatsächlichen Erwägungen beiruhe.
Die gegen die Nichtzulassung der Bevision erhobene sofortige Beschwerde ist statthaft und in rechter Form und Frist eingelegt, sie ist jedoch nicht begründet. Der Berufungsrichter stützt seine Entscheidung daraufr daß der für die Anwendung des § 1 BEG erforderliche'ursächliche Zusammenhang zwischen einer Verfolgung aus den in §.l,aaO genannten Gründen und den von dem Kläger behaupteten Schäden nicht erwiesen sei. Darauf, daß das Urteil auf der Verletzung von Bechtssätzen des Verfahrensoder des materiellen Bechts -beruhe, kann die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht gestützt werden. Es müssen vielmehr die Voraussetzungen des § 219 Abs 2 BEG erfüllt sein. Diese sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ein Eechtssatz., daß die Voraussetzungen des § 1 BEG dann erfüllt sind, wenn feststeht, daß der Kläger ein Gegner des Nationalsozialismus war und ein Vermögens- oder sonstiger Schaden der in § 1 aaO erwähnten Art dargetan ist, besteht nicht. Der Schaden muß stets durch eine Verfolgung aus den Gründen des § 1 aaO verursacht sein. Der ursächliche Zusammenhang muß, wie der Senat in ständiger Bechtsprechung ausgesprochen hat, im
l/J
 
Einzelfall erwiesen sein, sofern nicht das Gesetz wie z.B, in § 64 Abs 2 BEG dafUr eine Vermutung aufstellt* Daß typische Indizien einen solchen Zusammenhang als bestehend vermuten lassen, wie die Revisionsbeschwerde meint, widerspricht dem BEG und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Ein derartiger Rechtssatz besteht nicht und es bedarf angesichts der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch keiner Klärung dieser frage durch eine Entscheidung. Auch sonst ist nicht ersichtlich, daß die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben sind.
Die Beschwerde ist daher unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs 1 BBG.
Schmidt Ascher Raske v* Werner Maaß