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BGH

Gericht: BGH

D^HBIM^strasse gg Beklagten und Berufungsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigtcr II0 Instanz: Rechtsanwältin in hat der IV „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher', Raske, Dr. Kregel und Scheffler in der Sitzung vom 6. Die Klägerin hat am 20, September 1952 gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen,die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist die Versäumung der Rechtsmittelfrict darauf zurückzuführen, daß der der Klägerin für das Verfahren vor den Landgericht im Arnen-recht beigeordnete und von ihr zun Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt Dr, Peck in Darmstadt seiner .Auf- traggeberin keine Kenntnis von dem Urteil und dem Zeitpunkt der Zustellung gegeben hat«, Das Oberlandesgericht sieht in dieser Unterlassung des Anwalts ein Verschulden, für das die Klägerin nach § 232 Abs 2 ZPO, einzustehen hat und das gemäß § 233 ZPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ausschließtö Hiergegen sind“ rechtliche Bedenken nicht zu erheben«,. Die Beschwerde meint unter Berufung auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 160, 380; 168, 397 und 166, 246, die Klägerin habe'im vorliegenden Pall für die Versäumnis ihres erstinstanzlichen Anwalts nicht einzustehen, weil dieser trotz verschiedener Mahnungen der Klägerin* überhaupt nicht mehr für sie tätig geworden sei«, Gegenüber einem Prozeßbevollmächtigten, der in keiner’Weise mehr etwas für seine Partei tue, sei diese machtlos» Ein solches Verhalten sei für sie ein unabwendbarer Zufall» Diese ‘[Tatsachen können der Beschwerde nicht zu dem Erfolg verhelfen» Die erwähnten Entscheidungen treffen den vorliegenden Pall nicht; sie befassen sich mit der Präge, ob elfte Partei für das Verschulden'eines Prozeßvertre- lungen enilm erfolgen,•nachdem er der Partei gegenüber aufgehört hat,■Prozeßbevollmächtigter zu sein» Die von’ der Beschwerde angeführten*Tatsachen lassen nicht erkennen, dass zu den Zeitpunkt das Hondat erloschen war, als Rechtsanwalt Dr» das Urteil erhielt und es unter-

Zitierte Normen: § 232 ZPO
RechtsanwaltDarmstadtBerufungParteiBeschlußZPOBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

Beschlaß
2460 061
In Sachen
 der Frau Llaria B
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in
 Klägerin und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter IIc Instanz: Rechtsanwalt
 gegen
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 ihren Ehemann den Arbeiter Karl- B ? D^HBIM^strasse gg
 Beklagten und Berufungsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigtcr II0 Instanz: Rechtsanwältin
 in
hat der IV „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher', Raske, Dr. Kregel und Scheffler in der Sitzung vom 6. November 1952
beschlossen:
Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgev/iesen.
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Gründe i
Das Landgericht in Darmstadt hat durch ‘Urteil vom 11, Jnni 1952 die Ehescheidungsklage abgew.iesen, die Ehe der Parteien aber auf die Widerklage des .Beklagten	i
geschieden .und die Klägerin für alleinschuldig erklärt.
Dieses Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten'der Klägerin am 4. Juli 1952 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 20, September 1952 gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen,die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 9» Oktober 1952 das Gesuch um Tfiedereinsetzung:zUrückgewiesen,
 Gegen diesen, der Klägerin am 21. Oktober -1952 zugestellten Beschluß hat-diese am 28, Oktober 1952 sofortige Beschwerde eingelegt und um Aufhebung des angefochtenen Be-	.	;
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Schlusses und Eev/illigung der Wiedereinsetzung in den vorigen’ Stand gebeten,	r
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Die sofortige Beschweide ist formund fristgerecht eingelegt und auch statthaft,. Zwar "lässt -§ *5’i9'
ZPO dieses Rechtsmittel nur gegen'einen Beschluß des'iße-rufungsgerichts zu,.durch den die Berufung als unzulässig verworfen wird. Doch entspricht der vom Oberlandesge-* rieht erlassene Beschluß einem solchen der Sache nach, so dass 3edenken gegen die Zulässigkeit nicht bestehen,
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. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist die Versäumung der Rechtsmittelfrict darauf zurückzuführen, daß der der Klägerin für das Verfahren vor den Landgericht im Arnen-recht beigeordnete und von ihr zun Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt Dr, Peck in Darmstadt seiner .Auf-
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traggeberin keine Kenntnis von dem Urteil und dem Zeitpunkt der Zustellung gegeben hat«, Das Oberlandesgericht sieht in dieser Unterlassung des Anwalts ein Verschulden, für das die Klägerin nach § 232 Abs 2 ZPO, einzustehen hat und das gemäß § 233 ZPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ausschließtö Hiergegen sind“ rechtliche Bedenken nicht zu erheben«,. Die Beschwerde meint unter Berufung auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 160, 380; 168, 397 und 166, 246, die Klägerin habe'im vorliegenden Pall für die Versäumnis ihres erstinstanzlichen Anwalts nicht einzustehen, weil dieser trotz verschiedener Mahnungen der Klägerin* überhaupt nicht mehr für sie tätig geworden sei«, Gegenüber einem Prozeßbevollmächtigten, der in keiner’Weise mehr etwas für seine Partei tue, sei diese machtlos» Ein solches Verhalten sei für sie ein unabwendbarer Zufall» Diese ‘[Tatsachen können der Beschwerde nicht zu dem Erfolg verhelfen» Die erwähnten Entscheidungen treffen den vorliegenden Pall nicht; sie befassen sich mit der Präge, ob elfte Partei für das Verschulden'eines Prozeßvertre-
ters ‘einzustellen'habe, ’ wenn nach § 87 A.bs i ZPO Zustel-
lungen enilm erfolgen,•nachdem er der Partei gegenüber aufgehört hat,■Prozeßbevollmächtigter zu sein» Die von’ der Beschwerde angeführten*Tatsachen lassen nicht erkennen, dass zu den Zeitpunkt das Hondat erloschen war, als Rechtsanwalt Dr»	das	Urteil	erhielt und es unter-
lassen hat, seiner Kcndontin von den Zeitpunkt der Zustellung und den Ablauf der Prist für die von ihr beabsichtigte Berufung Kenntnis zu geben, obwohl er wußte, dass die Klägerin von diesen Rechtsmittel Gebrauch machen wollte» Da der ihn erteilte Auftrag danals weder
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durch Erledigung noch durch Aufkündigung sein Ende gefunden hat, muss sich die Klägerin sein Verschulden als eigenes anrechnen lassen.
Es war daher, wie geschehen, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zu erkennen.
Er« Xersch	Ascher	Raske
 Kregel	Scheffler
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