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BGH

Gericht: BGH

wohnhaft gewesenen Bergnann Paul Eduard ha'; de:: Ikund esger rchtshof - 4* Zivilsenat - auf die sofortige weitere Beschwerde des Oberstaatsanwalts in hieve gegen den Beschluss der 10 Zivilkammer des Landgerichts in hieve vom ISp -Januar ' r | v-. No-vember’ 1 94G geantwortet, daß bisher weder eine “/ermisst- noch eine rodesmeldung vorliegec nach-dem der Ob er s taa t sa nwalt in hieve erklärt hatte, daß er keine Bedenken gegen die Doöescrklärung habe, ist vom Amtsgericht das. Bau. OLG, in Büsseldorf.den die sofortige weitere Beschwerde nur Entscheidung vorgeiegü war, xs u 'der Auffassung, daß diese zwar zulässig und auch formund fristgerecht eingelegt, sachlich jedoen nicht begründet sei. Las Ob erlau des ger i c ht Hamm habe in seiner oben erwähnten LntScheidung vom 3« Februar 195C, auf welche-sich der Beschwerdeführer berufe, die Ansicht vertreten, daß die Vorschrift des 3 4 Verschon, den Begriff des Vermisstseine im technischen- Sinne des militärischen Sprachgebrauches verwende und daß infolgedessen eine förmliche Vermis atme Idling der zuständigen militärischen Dienststelle erforderlich •sei« Der Begriff "vermisst" in 1 4 7crsoh,C-0 decke, sich nach Auffassung des OLG, Hamm nicht mit dem iu gewöhnlichen Sprachgebrauch üblichen; "vermisst” im Ginne dieser Bestimmung sei nach Ansicht des OLG, Hamm nur, wer sich nicht mehr in /Wirkungsbereich der bewaffneten macht befinde, wessen- gegenwärtiger Aufenthalt auch den mit der Überwachung seines Verbleibs betrauten Organon,unbekannt sei und wer infolgedessen von der zuständigen militärischen Dienststelle als vermisst bezeichnet worden sei. 3s stehe deshalb nichts in lege, ciio Auslegung des Begriffs den praktischen Bedürfnissen ansupassen, die sich aus deg. Erfahrungen des leisten Krieges und der HachkrlegsJahre ergeben hätten, ^ieae Erfahrungen sprachen gegen das Erfordernis einer formalen Vermisstncldung durch die zuständige militärische Dienststelle0 Eine solche Auslegung des Begriffes. "Vermisstsein" gehe von Vorstellungen über die Verhältnisse auf den Kriegsschauplätzen und in der Heimat aus, die in den' ersten KriegsJahren vielleicht noch zutreffend genesen, durch die weitere Entwicklung des Krieges aber überholt seien. meldung mehr erstattet werden, weil diese Dienst-, stelle selbst überhaupt nicht mehr bestanden habe, ln ebenso zahlreichen Fällen hätten die von den militärischen Einheiten abgesandten Vermisst-Meldungen infolge■der ungeordneten Verhältnisse im Hinterland, wegen des Bombenkrieges in der Heimat oder aus er- sonstigen Gründen ihren Empfänger nicht mehr reichte 3c nurde über cu höchst unbilligen und aus socialen Gründen keineswegs vertretbaren Ergebnissen führen, nenn in all diesen Füllen nur eine an die 1O-Jahresfrist des 3 1 Vcrsch«, G. .Kapitulation und der Auflösung der deutschen lehr macht- über 5 Jahre verstrichen ■ seien, seine praktische Bedeutung verloren,, Iranischen habe sieh schon erwiesen, und nwar rein durch den Bei ouelauxy ob rin soläat vermisst sei oder nicht0 Die Frage, ob im Lin-selfalle der Tatbestand des Yermisstseins gegeben 1st, hängt also mit davon ab, wie dieses vermissende; "Subjekt" naher zu bestimmen ist. Ist dessen Yerbleib der betreffenden Einheit oder Dienststelle, d„h0 ihren dafür zuständigen Organen unbekannt, obwohl er ihr nach den gewöhnlichen Lauf der Dinge bekannt sein müsste, so ist der Tatbestand des Yermisstseins erfüllt. fraglich ist, ob hiernach der Tatbestand des Ver-: misst sc ins auch dann als erfüllt angesehen werden sann, wenn eine militärische Binheit oder Bienststelie in Verlauf der Kampfhunalungen völlig aufgerieben oder — etna naeli Einkesselung oder Absohneidung von dem höheren Truppenverband - in Gefangenschaft geraten ist und damit aufgehört hat, als solche su'-be st eilen 0, beim in einen solchen Palle der Verbleib der einzelnen Angehör. die gleichseitig mit dieser end- ' gültig aus den V/irkungs- und Köntro 11 cereich der bewaffneten Pacht ausgeschieäeii sind, nicht auch noch durch eine höhere Einheit oder Bienststelle - m Ih die Angehörigen einer abgoschnibienen Kompanie durch das Bataillon - überwach b wurde ? so kann es sweifel-haft sein, ob für die so aus ge schied enen überhaupt ein vermissendes gubjekt im Ginne des C 4.Yersch.G. und ein Organ, das den Tatbestand ihres Vernisataeins feststellen konnte, vorhanden gewesen ist« Vermisst werden sie gegebenenfalls von ihren Angehörigen oder anderen Tersonen oder Beeilen außerhalb der militärischen Organisation- 1 die bis:dahin regelmässig Nachricht von ihnen bekamen und nun nicht mehr bekommene An dieses offenbar nicht gedachte Gleichwohl wird man hier den Tatbestand des Vermisstseins als gegeben anso1-*en ■ -nüssen, weil rm niilic« ccchniscnon Ginne die ausgefallene Einheit als solche und damit mittelbar ;;; auch die zu ihr gehörigen Soldaten vermisst sind» Die# Llöglichkeit, daß sie oder ein feil"von ihnen ~ z„ B* durch Übergabe - lebend in.die Hände des Gegners gefallen ist. schließt hier wie auch in anderen Fällen den fatbestand des Vermisstseins nicht aus, da ja immer ein großer feil der von einer Truppe als ver-misst Geneideten dieses Schicksal erlitten haben wird«, Allerdings wurde eine sichere llachricht über die Tatsache der Gefangennahme, insbesondere etwa eine Hach--rieht, die der. Vermisste selbst aus der Gefangenschaft gegeben hat, bis au dem Seitpunkt, auf den sich der Inhalt dieser llachricht besieht, ein fatbe-S'candsglied der Verschollenheit und damit puchden uaon aem rargelegten ist es für den "Tatbestand des »aniSvi-oöxno, y;iq auch die Vorinstanzen mit Recht an-^■-nenme^ naoen, nicht erforderlich, daß der Vermisste ^00. Biner solchen Mitteilung oder Meldung könnt für den rathestand des Vermisstseins nicht die Bedeutung eines 1 atbestandsglie d c o, sondern lediglich die Bedeutung eines Auskunfts- oder Beweismittels zu0 Bas bedeutet, daß der richten die Prüfung der Frage, oh jemand vermisst worden sci? unabhängig davon vornunc linen hat, oh der betreffende Kriegsteilnehmer vorder zuständigen militärischen Dienststelle als vermisst bezeichnet worden ist oder nicht„ Br kann seine Feststellung auch auf Grund anderer Beweismittel, a0IM auf Grund von Zeugenaussagen treffen (so auch von Spreckelsen ZIEL» 1949 M« 121 und Völker LIDE019 Bo 479)* Hur bei dieser Auffassung lässt sich dem dringenden praktischen Bedürfnis gerecht werden, auch in solchen Fällen eine Kodes erklärung auf Grund des 3 4 YerschoCk zusulassen, in denen die Verhältnisse auf dem Kriegsschauplatz, namentlich im Osten, es zu einer Feststellung im einzelnen und zur Meldung über eiligetretene Verluste nicht mehr kommen ließen oder diese Meldungen wegen der ungeordneten Verhältnisse im rückwärtigen Gebiet oder wegen der. cii su billigen Bonn ein Box da t sich su der Seit, aus der die lotste Ha ehr i eht von ihn vor liegt, na cliv; eislieh in Gefahren- obigen Sinne.auch vernisst worden ist0 laß der Tatbestand des Vermisstseiao nicht sehen durch die Lloglichild t aus geschlossen wird, daß der Verschollene lebend In dieser Hinsicht läßt der 7on LGc festgesteilte Cachvorhalt cs zweifelhaft erscheinen, ob alle erreichbaren Auckunftsmittel bereits erschöpft sind„ Bas Amtsgericht hat sich darauf beschränkt, auf Grund der Angabe der Antragstollerin, daß ihr Ehemann seit Bnde i944 als Panzerjäger in Rußland eingesetzt gewesen sei und sie seit Dezember 1944- keine llachrieht mehr von ihn erhalten habe, bei der deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen V/ehr-nacht nach etwa dort vorliegenden Nachrichten Liber das Schicksal des 0 anzufragen. In der Anfrage ist der fruppentoil nur mit der Feldpostnummer ' bezeichneto Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß Frau heingekehrte lamcraden ihres Bannes oder andere heingekehrte Eriegstcilnehmer kennt oder zu ermitteln in der Lage ist, die der gleichen militärischen Einheit wie ihr Ehemann oder doch einem gemeinsamen höheren Verbande angehört, haben und Uber das Schicksal dieser Brunne in der fraglichen Boit nähere-Angaben machen können0. Möglicherweise wird auch, die deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der Angehörigen von Gefallenen Uber das Schicksal der Bruppeiieinlicit oder des Jruppenvci’bandos, dem zuletzt angohortc, wenn Ihr dieser näher bezeichnet wird, noch Angaben machen können, Das Antagenicht v;ird nach dieser hichtung der ihm obliegenden Ar-

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Volltext der Entscheidung

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Sache wird nur anderweiten Erörterung und Entscheidung nach Ilahgabe der folgenden G-runde an aas Amtsgericht in iiheinhers surUckverwiesen*
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angegeben, ihr. Ehemann sei seit dem 2Q0 August 1 944 alo DancerJäger cur V/ehr nacht' eingeco gen gewesen und in Rußland eiliges et ct worden. Die Ictcte Nachricht von ihn habe siq in December 1944 aus Rußland erhalten. honet cel ihr Uber rein Ycrblcioen nichts beirannt o Dur Glaubhaftnachung ihrer Angaben hat nie deren Dichtigkeit an Bldesstatt versichert. Dan Amtsgericht hat bei der deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht in Berlin-Frohnau unter Llitteilung der Feldpostnummer der.Dinhcit■dcG Bhemannes der Ant rags t el1er in ungefragt, ob dort etwas ’ Uber dessen Schicksal bekannt sei» Diese Dienststelle hat unter dem 4. No-vember’ 1 94G geantwortet, daß bisher weder eine “/ermisst- noch eine rodesmeldung vorliegec nach-dem der Ob er s taa t sa nwalt in hieve erklärt hatte, daß er keine Bedenken gegen die Doöescrklärung habe, ist vom Amtsgericht das. ---uigebot erlassen und öffentlich bekannt gemacht. Y/oröen«, hach Ablauf der Auf ge-botsfrist hat der Oberstaatsanwalt entgegen seiner ursprünglichen Stellungnahme beantragt, die Jodes-erklärung abculehncn. da der Ehemann der Antragstellern! in Gefangenschaft leben könne. und immer noch Ariegsgefangenct von denen bisher keine Hach-. rieht Vorgelegen habe, aus dem Osten curllckkchrton.
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 17 o liai
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Der Einsatz her error Pan z er e i nhe 11 im Do somber 1944 in Russland stelle auch zweifellos einen Bin-cats im Gefahrengebiet dar. Die theoretische IIög~ lichkeit, daß 0^^ in Hricgsgefangenschaft geraten sei, bestelle in allen Pallen des Vernisstaeins Hürde man der Begründung des Beschwerdeführers insoweit folgen, so wurde dies prallt 1 sch die fast völlige Unanwcndbarlrcit des $ 4 des Versah*G„ bedeuten.

Gegen diesen ihn am 140 Juni 1950 cugoü'ccl-i-ocn Beschluss des Landgerichts hat den Obers taa 'c sanwai. ^ sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die an »7*
Juni 1950 beim Landgericht eingegangen isv0
Bau. OLG, in Büsseldorf. den die sofortige weitere Beschwerde nur Entscheidung vorgeiegü war, xs u 'der Auffassung, daß diese zwar zulässig und auch formund fristgerecht eingelegt, sachlich jedoen nicht begründet sei. Ls führt hierzu un« felgendes aus :
Las Ob erlau des ger i c ht Hamm habe in seiner oben erwähnten LntScheidung vom 3« Februar 195C, auf welche-sich der Beschwerdeführer berufe, die Ansicht vertreten, daß die Vorschrift des 3 4 Verschon, den Begriff des Vermisstseine im technischen- Sinne des militärischen Sprachgebrauches verwende und daß infolgedessen eine förmliche Vermis atme Idling der zuständigen militärischen Dienststelle erforderlich •sei« Der Begriff "vermisst" in 1 4 7crsoh,C-0 decke, sich nach Auffassung des OLG, Hamm nicht mit dem iu gewöhnlichen Sprachgebrauch üblichen; "vermisst” im Ginne dieser Bestimmung sei nach Ansicht des OLG,
Hamm nur, wer sich nicht mehr in /Wirkungsbereich der bewaffneten macht befinde, wessen- gegenwärtiger Aufenthalt auch den mit der Überwachung seines Verbleibs betrauten Organon,unbekannt sei und wer infolgedessen von der zuständigen militärischen Dienststelle als vermisst bezeichnet worden sei.
Diese Auslegung des Begriffs "Vermisstaein” hält das OLG, Düsseldorf für zu eng. Der Wortlaut des Verseil Go, so führt es weiter aus, zwinge zu einer derartig

engen Auslegung nicht. 3s stehe deshalb nichts in lege, ciio Auslegung des Begriffs den praktischen Bedürfnissen ansupassen, die sich aus deg. Erfahrungen des leisten Krieges und der HachkrlegsJahre ergeben hätten, ^ieae Erfahrungen sprachen gegen das Erfordernis einer formalen Vermisstncldung durch die zuständige militärische Dienststelle0 Eine
 solche Auslegung des Begriffes. "Vermisstsein" gehe von Vorstellungen über die Verhältnisse auf den Kriegsschauplätzen und in der Heimat aus, die in den' ersten KriegsJahren vielleicht noch zutreffend genesen, durch die weitere Entwicklung des Krieges aber überholt seien.
Die militärische .Gepflogenheit, eine förmliche . Vermiss tnieldung zu erstatten, habe möglicherweise, noch Anfang 1941 bestandene Doch verkenne das OLG. Hamm, daß die Ausführung dieser Gepflogenheit in zahlreichen Fällen einfach an den tatsächlichen Verhältnissen gesell eitert sei. Es sei bekannt, daß häufig ganze .Truppenteile oder große rruppenverbände völlig aufgerieben oder in Gefangenschaft geraten
 seien. Hier könne von der Dienststelle schon deshalb
"zuständigen" militärischen keine förmliche Vermisst-
meldung mehr erstattet werden, weil diese Dienst-, stelle selbst überhaupt nicht mehr bestanden habe, ln ebenso zahlreichen Fällen hätten die von den militärischen Einheiten abgesandten Vermisst-Meldungen infolge■der ungeordneten Verhältnisse im Hinterland, wegen des Bombenkrieges in der Heimat oder aus
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sonstigen Gründen ihren Empfänger nicht mehr reichte 3c nurde über cu höchst unbilligen und aus socialen Gründen keineswegs vertretbaren Ergebnissen führen, nenn in all diesen Füllen nur eine an die 1O-Jahresfrist des 3 1 Vcrsch«, G. gebundene Todeserklärung wegen allgemeiner Verschollenheit und nicht die bereite Jctnt nulllssige Todeserklärung wegen Iriege7:rcohollenheit in Betracht kommie„
Bar Erfordernis einer förmlichen Yermisstmeldung habe nur so lange einen Sinn gehabt, nie darauf nun Bachv/eis des Vermisstscins nicht habe vernichtet werden können«, Bl es er Gesichtspunkt habe aber heute, nachdem seither. .Kapitulation und der Auflösung der deutschen lehr macht- über 5 Jahre verstrichen ■ seien, seine praktische Bedeutung verloren,, Iranischen habe sieh schon erwiesen, und nwar rein durch den Bei ouelauxy ob rin soläat vermisst sei oder nicht0
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iai, da, diese seine Auffas-
sung Uber die Auslegung des 0 4 Torsen0G« von der Auffassung des OLG, Hamm in der angeführten Entscheidung •abweicht, die weitere Beschwerde gemäß 3 28 Abs02 FGCI in Verbindung mit Q 33 der YOi nur BurchFührung der lilitürreg,-Vororenung Br«, 96 v0 17 0 IIov«, 1947 (YGBlo Bf, So 149) dem Obersten Gerichtshof für die Britische Gone vorgolegt, an dessen Eteile, nunmehr gern, Art„ 6. Ill Giffc 88 des Yereinheitlichungsgcsetnes ;om 120 Bcpto 1250? BGBl. 8» 494 f * / der Bundesgerichtshof getreten ist0
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Die sofortige Beschwerde ist« wie bereits von, Düsseldorf festgestellt, an sich zulässig und
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Die Möglichkeit, einen Kriegsteilnehner auf
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 von Gesetz in erster Linie an die Voraussetzung geknüpft, daß er,in Gefahrengebiet vermisst worden ist Der Ausdruck "Yernisst-wordenf' setzt logisch und sprachlich eine Person, ein Organ oder eine Dteile voraus, von der oder bei der der betreffende Angehörige der bewaffneten Dacht in einem bestimmten Zeitpunkt vermisst worden ist. Die Frage, ob im Lin-selfalle der Tatbestand des Yermisstseins gegeben 1st, hängt also mit davon ab, wie dieses vermissende; "Subjekt" naher zu bestimmen ist. Hach dem militärischen Sprachgebrauch ist darunter die Dinheit oder die Dienststelle der bewaffneten Macht zu verstehen, der es im Lahmen der.militärischen Organisation oblag, den Yerbleib des Kriegsteilnehmers zu überwachen. Ist dessen Yerbleib der betreffenden Einheit oder Dienststelle, d„h0 ihren dafür zuständigen Organen unbekannt, obwohl er ihr nach den gewöhnlichen Lauf der Dinge bekannt sein müsste, so ist der Tatbestand des Yermisstseins erfüllt. Ls unterliegt keinem Sweifcl, daß der Begriff des Yermisstseins vom Gesetzgeber hier wie auch in der
 rüliercn Bestimmung des 5 'Im 3GB* in diesen Ginne gc-war (vorgl, Plan}:—Dicke 4*Aufl<, Anna 2 nu y 15;
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fraglich ist, ob hiernach der Tatbestand des Ver-: misst sc ins auch dann als erfüllt angesehen werden sann, wenn eine militärische Binheit oder Bienststelie in Verlauf der Kampfhunalungen völlig aufgerieben oder — etna naeli Einkesselung oder Absohneidung von dem höheren Truppenverband - in Gefangenschaft geraten ist und damit aufgehört hat, als solche su'-be st eilen 0, beim in einen solchen Palle der Verbleib der einzelnen Angehör. igen aer Binheit? die gleichseitig mit dieser end- ' gültig aus den V/irkungs- und Köntro 11 cereich der bewaffneten Pacht ausgeschieäeii sind, nicht auch noch durch eine höhere Einheit oder Bienststelle - m Ih die Angehörigen einer abgoschnibienen Kompanie durch das Bataillon - überwach b wurde ? so kann es sweifel-haft sein, ob für die so aus ge schied enen überhaupt ein vermissendes gubjekt im Ginne des C 4.Yersch.G. und ein Organ, das den Tatbestand ihres Vernisataeins feststellen konnte, vorhanden gewesen ist« Vermisst werden sie gegebenenfalls von ihren Angehörigen oder anderen Tersonen oder Beeilen außerhalb der militärischen Organisation- 1 die bis:dahin regelmässig Nachricht von ihnen bekamen und nun nicht mehr bekommene An dieses
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Vo rmios tv; erden hat ah er der Gese i age her, der beim Erlaß des Gesetzes derartige Fälle kaum in Betracht • gesogen hat. offenbar nicht gedachte Gleichwohl wird man hier den Tatbestand des Vermisstseins als gegeben anso1-*en ■ -nüssen, weil rm niilic« ccchniscnon Ginne die ausgefallene Einheit als solche und damit mittelbar ;;; auch die zu ihr gehörigen Soldaten vermisst sind» Die# Llöglichkeit, daß sie oder ein feil"von ihnen ~ z„ B* durch Übergabe - lebend in.die Hände des Gegners gefallen ist. schließt hier wie auch in anderen Fällen den fatbestand des Vermisstseins nicht aus, da ja immer ein großer feil der von einer Truppe als ver-misst Geneideten dieses Schicksal erlitten haben wird«, Allerdings wurde eine sichere llachricht über die Tatsache der Gefangennahme, insbesondere etwa eine Hach--rieht, die der. Vermisste selbst aus der Gefangenschaft gegeben hat, bis au dem Seitpunkt, auf den sich der Inhalt dieser llachricht besieht, ein fatbe-S'candsglied der Verschollenheit und damit puchden
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Tatbestand des 1 4 Versch B G... aussohließen. Bine von ca ao exnsetzende Verschollenheit könnte dann nur un— aen Oes rents puns: c des § 7 .oder des 5 H VerseheG. Bedeutung gewinnen*	.
uaon aem rargelegten ist es für den "Tatbestand des »aniSvi-oöxno, y;iq auch die Vorinstanzen mit Recht an-^■-nenme^ naoen, nicht erforderlich, daß der Vermisste ^00. gc_ ^-i-issencen Et olle als solcher persönlich
 und uu.ic cen Borsonen oder linderen Dienststellen ermisst bezeichnet oder' gemeldet ist«
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Biner solchen Mitteilung oder Meldung könnt für den rathestand des Vermisstseins nicht die Bedeutung eines 1 atbestandsglie d c o, sondern lediglich die Bedeutung eines Auskunfts- oder Beweismittels zu0 Bas bedeutet, daß der richten die Prüfung der Frage, oh jemand vermisst worden sci? unabhängig davon vornunc linen hat, oh der betreffende Kriegsteilnehmer vorder zuständigen militärischen Dienststelle als vermisst bezeichnet worden ist oder nicht„ Br kann seine Feststellung auch auf Grund anderer Beweismittel, a0IM auf Grund von Zeugenaussagen treffen (so auch von Spreckelsen ZIEL» 1949 M« 121 und Völker LIDE019 Bo 479)* Hur bei dieser Auffassung lässt sich dem dringenden praktischen Bedürfnis gerecht werden, auch in solchen Fällen eine Kodes erklärung auf Grund des 3 4 YerschoCk zusulassen, in denen die Verhältnisse auf dem Kriegsschauplatz, namentlich im Osten, es zu einer Feststellung im einzelnen und zur Meldung über eiligetretene Verluste nicht mehr kommen ließen oder diese Meldungen wegen der ungeordneten Verhältnisse im rückwärtigen Gebiet oder wegen der. durch den Bombenkrieg in der Heimat hervorgerufenen Verkehrsstörungen ihr Bestinnungsziel nicht erreichten*
Das OLG* Düsseldorf ist nun mit Vogel, Verscholl«, -
recht ( 4 Ilote 11, letzter Absatz, der Auffassung, daß cs heute, nachdem seit der Kapitulation und der Auflösung der deutschen V/ehrnacht Uber ü Jahre veratri-
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dien o ei on, sun ilaehweis dec Vermiss tsein,
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möglicherweise jetst noch in hriegsgefangensehaft be-
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 Beschluß ist daher insofern rechtlich nicht su bean..
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folgerte Voraussetsung für die Sulassigheit einer derartigen Folgerung ist jedoch, eine erhöhte Sorgfalt des Richters bei der Feststellung der Verschollenheit, also auch bei der Prüfung der Frage, ob ernstliche Iweifcl an Veiterleben des Vermissten bestehen (Q 1 Verseh,G.), nie insoweit den Richter gern. Q 11 Verseil
 fl	P	'1	O	-’np. o "Kl i o o o-O/■] Hl	r 1 11-0	CT	CJ	IT	v'l 1 o l-v J- ---ill P, ’> i o-vW-w
besonders ernst geronnen v; er den (vergl. Vogel rer-soholloniio -Hecht Dem«, 7 zu 3 '1 und Beschluß des LG, Itzehoe in Sehlcsvg-llolst 0Anz0 'i946 SQ 161)g.
In dieser Hinsicht läßt der 7on LGc festgesteilte Cachvorhalt cs zweifelhaft erscheinen, ob alle erreichbaren Auckunftsmittel bereits erschöpft sind„ Bas Amtsgericht hat sich darauf beschränkt, auf Grund der Angabe der Antragstollerin, daß ihr Ehemann seit Bnde i944 als Panzerjäger in Rußland eingesetzt gewesen sei und sie seit Dezember 1944- keine llachrieht mehr von ihn erhalten habe, bei der deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen V/ehr-nacht nach etwa dort vorliegenden Nachrichten Liber das Schicksal des 0	anzufragen.	In	der
 Anfrage ist der fruppentoil nur mit der Feldpostnummer ' bezeichneto Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß Frau	heingekehrte	lamcraden ihres Bannes
 oder andere heingekehrte Eriegstcilnehmer kennt oder zu ermitteln in der Lage ist, die der gleichen militärischen Einheit wie ihr Ehemann oder doch einem gemeinsamen höheren Verbande angehört, haben und Uber das Schicksal dieser Brunne in der fraglichen Boit nähere-Angaben machen können0. Möglicherweise wird auch, die deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der Angehörigen von Gefallenen Uber das Schicksal der Bruppeiieinlicit oder des Jruppenvci’bandos, dem zuletzt angohortc, wenn Ihr dieser näher bezeichnet
 wird, noch Angaben machen können, Das Antagenicht v;ird nach dieser hichtung der ihm obliegenden Ar-
ni tt lungs
 pfli	cht noch	in v;o
	als es	bisher

°nach rechtfertigt sich die getroffene hut-
sche icune
 als Urkundsbeamter der Gesdilftsstelf des Bundesgerichtshofs