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BGH · IV ZB 100/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 100/57

Für die Zulassung einer Revision ist nicht von Br- • heblichkeit, ob clie Angriffe, die der im Berufungs-rechtszuge Unterlegene gegen das Berufungsurteil . * insbesondere aus verfahrensrechtlichen Gründen1er- ' heben zu können glaubt, berechtigt sind, sondern nx\r7 ob bei Einlegung einer Revision cs der Entscheidung Uber eine über den Einzelfall hinausgehende Rechts* \ frage von grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf„ Klare und eindeutige. Beklagten und Beschwerdegegner, wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Im übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebühren-und auslagenfreio Gr ü n de Die Klägerin hatte gegen eine Frau Evertsbusch geb- Goldstern eine ihr rechtskräftig zuerkannte Forderung» Wegen dieser leistete die Schuldnerin auf Antrag der Klägerin den Offenbarungseid. Das Landgericht hat die von ihr gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde erhobene Klage abgewiesen, weil sie die nach § 16 Abs 5 BErgG erforderliche Aufhebung des Strafurteils nicht erreicht, im Gegenteil das Kammergericht durch rechtskräftigen Beschluß vom 31-10,1955 eine Aufhebung abgelehnt habe, Ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat aus demselben Grund wie das Landgericht die Klage abgewiesen, hilfsweise jedoch eine Entschädigung auch deshalb versagt, weil die Klägerin nicht aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus bestraft worden sei.

Zitierte Normen: § 219 BEG § 97 ZPO
eindeutigBedeutungGrundAnzeigeBEGAufhebungBeschwerdeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

N
Gesetz^
BES §§ 219, 44, 211
Für die Zulassung einer Revision ist nicht von Br- • heblichkeit, ob clie Angriffe, die der im Berufungs-rechtszuge Unterlegene gegen das Berufungsurteil . * insbesondere aus verfahrensrechtlichen Gründen1er- ' heben zu können glaubt, berechtigt sind, sondern nx\r7 ob bei Einlegung einer Revision cs der Entscheidung Uber eine über den Einzelfall hinausgehende Rechts* \ frage von grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf„ Klare und eindeutige. Gesetzesbestimmungen bedürfen in der Regel keiner o derartigen Entscheidung«	Y	v£v
Aktenzeichen* IV ZB 100/57 Besohl, des BGH v, 29* Juni T957
Kammergericht Berlih -.
IV ZB 10Q/57 (13 U Entsch.441/57)
a
Beschluß
 ln der Entschädigungssache
 der Frau Marie
 str.
Klägerin und Beschwerdeführerin»
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 in
gegen
 das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator des Innern in Berlin-Wilfflbrs-dorf, Fehrbelliner Platz 1,
Beklagten und Beschwerdegegner,
 wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. April 1957 zurückgewiesen* Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat die Klägerin zu tragen. Im übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebühren-und auslagenfreio
 Gr ü n de
 Die Klägerin hatte gegen eine Frau Evertsbusch geb- Goldstern eine ihr rechtskräftig zuerkannte Forderung» Wegen dieser leistete die Schuldnerin auf Antrag der Klägerin den Offenbarungseid. Eine daraufhin von ihr erstattete Anzeige wegen Meineids, in der sie ihre Schuldnerin als Jüdin bezeichnete, hatte zunächst keinen Erfolg; führte
 jedoch später zu einer Verurteilung der Schuldnerin wegen Meineides zu 5 Monaten Gefängnis. Die Klägerin erstattete nunmehr gegen den Sachbearbeiter bei der Staatsanwaltschaft und einen Richter anonyme Anzeigen wegen Rechtsbeugung und Begünstigung im Amt. In einem wegen dieser Anzeigen gegen sie anhängig gemachten Strafverfahren ist sie wegen vorsätzlich falscher Anschuldigung und übler Nachrede am 15. Juli 1943 zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Von dieser hat sie 8 Monate verbüßt
 Die Klägerin behauptet, nur wegen ihrer politischen Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus bestraft worden zu sein. Sie begehrt deshalb eine HaftentSchädigung in Höhe von 1.200*— DM.
Das Landgericht hat die von ihr gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde erhobene Klage abgewiesen, weil sie die nach § 16 Abs 5 BErgG erforderliche Aufhebung des Strafurteils nicht erreicht, im Gegenteil das Kammergericht durch rechtskräftigen Beschluß vom 31-10,1955 eine Aufhebung abgelehnt habe,
 Ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat aus demselben Grund wie das Landgericht die Klage abgewiesen, hilfsweise jedoch eine Entschädigung auch deshalb versagt, weil die Klägerin nicht aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus bestraft worden sei. Eine Revision gegen sein Urteil hat das Berufungsgericht nicht zugelassen.
Die gegen die Nichtzulassung erhobene Beschwerde ist nicht begründet. Von Erheblichkeit ist hierbei nicht*
 
n
ob die Angriffe, die die Klägerin gegen das Berufungsurteil insbesondere aus verfahrenerechtliehen Gründen erheben zu können glaubt, berechtigt sind. Notwendig ist vielmehr entsprechend dem § 219 BEG, daß entweder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder die Portbildung des Rechts oder di>e Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
An diesen Voraussetzungen fehlt es jedoch in dem hier vorliegenden Palle. Nach § 44 BEG kann die Entschädigung in Zweifelsfällen bei Entziehung der Freiheit im Zusammenhang mit einer straf gerichtlichen Verurteilung von deren Aufhebung oder Änderung abhängig gemacht werden. Diese Bestimmung ist so klar und eindeutig, daß es zu ihrer Auslegung einer höchstrichterlichen Entscheidung nicht bedarf. Ob im Einzelfall die Entschädigung von der Aufhebung des Strafurteils abhängig gemacht werden konnte, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine reine Ermessensfrage, bei der ent- • sprechend der gleichfalls eindeutigen Bestimmung des § 211 BEG eine Nachprüfung nur unter beschränkten Voraussetzungen möglich ist, Voraussetzungen, die in dem hier zur Entscheidung stehenden Pall unzweifelhaft nicht vorliegen.
Soweit die Beschwerde verfahrensrechtliehe Verstöße rügen zu können glaubt, wie Nichtbeachtung der Rechtsunkenntnis der Klägerin in dem von ihr zur Aufhebung des Strafurteils anhängig gemachten Verfahren oder die Verletzung der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht und die Unterlassung einer eingehenden Vernehmung der Klägerin oder die Feststellung keiner Verfolgung aus politischen Gründen lediglich auf Grund des Inhalts der Straf-
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aktexi; handelt es sich gleichfalls nur um für den Einzel fall erhebliche Prägen, nicht jedoch um solche von grund satzlicher Bedeutung.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 BEG zurückzuweisen.
Karlsruhe, den 29. Juni 1957 Bundesgerichtshof IV.Zivilsenat
 Schmidt Ascher Johannsen v.Werner Maaß