August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die - allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde müsste als unzulässig verworfen werden, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht für den vorliegenden Fall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 9/09 vom 17. August 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die - allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde müsste als unzulässig verworfen werden, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht für den vorliegenden Fall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde oder eine außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002, 1577). Terno Seiffert Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 16.04.2009 -20 89/09 -OLG Celle, Entscheidung vom 27.05.2009 - 4 W 80/09 -