Benennt ein Versicherungsnehmer in einer Lebensversicherung seinen Ehegatten als Bezugsberechtigten, so ist dessen Bezugsrecht nicht ohne weiteres auflösend bedingt durch die Scheidung der Ehe. Auch § 2077 BGB findet im Falle der Scheidung keine analoge Anwendung. McflBBAetraßeflB#als Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben des am 1972 in verstorbenen, zuletzt in MflHH wohnhaft gewesenen Hubertus Franz Beklagten und Antragstellers, Prozeßbevollmächtigte: Die Klägerin ist die geschiedene Ehefrau des 1972 verstorbenen Hubertus Franz der Beklagte der Nach- Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler die Erklärung des Erblassers dahingehend ausgelegt, daß er als Bezugsberechtigte seine damalige Ehefrau, die Klägerin, eingesetzt hat. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Einsetzung sei nicht nachträglich infolge der Scheidung weggefallen, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Einsetzung des Ehegatten als Bezugsberechtigten ist nicht ohne weiteres aufläsend bedingt durch die Scheidung der Ehe vor Eintritt des Versicherungsfalles (anders OLG Celle in JW 1935, 716; OLG Hamburg in JRPV 1936, 253? 453 ff) kann nicht immer angenommen werden, daß nach der Lebenserfahrung das Bezugsrecht nur für den Fall eingeräumt werden soll, daß die Ehe zu dem Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch besteht. Entscheidend für die Frage, ob ein Bezugsrecht unbedingt oder auflösend bedingt eingeräumt werden soll, ist allein der bei der Festlegung des Bezugsberechtigten vorhandene und der Versicherung gegenüber auch zu dem Ausdruck gekommene Wille des Versicherungsnehmers. Zu Recht vermißt hier das Berufungsgericht Jeden konkreten Anhaltspunkt dafür, daß der Erblasser die Klägerin nur auflösend bedingt einsetzen wollte. Bei dieser Überlegung spielt es keine Rolle, ob der Versicherungsnehmer dem Ausdruck "Ehefrau" den vollen Namen seines Ehegatten beigefügt hat oder nicht. Zu Recht lehnt das Berufungsgericht auch eine analoge Anwendung des § 2077 BGB auf den vorliegenden Fall ab (herrschende Meinung, vgl.
Nachschlagewerk: BGHZ: nein WG § 166; BGB § 2077 Benennt ein Versicherungsnehmer in einer Lebensversicherung seinen Ehegatten als Bezugsberechtigten, so ist dessen Bezugsrecht nicht ohne weiteres auflösend bedingt durch die Scheidung der Ehe. Auch § 2077 BGB findet im Falle der Scheidung keine analoge Anwendung. BGH, Beschl.v. 17. September 1975 - IV ZA 8/75 - OLG LG Hamm Münster BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 8/75 in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Dr. Bernhard B . ,______ McflBBAetraßeflB#als Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben des am 1972 in verstorbenen, zuletzt in MflHH wohnhaft gewesenen Hubertus Franz Beklagten und Antragstellers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und latz fl die Hausfrau Maria hof, Am alten Klägerin und Antragsgegnerin, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsan und Dr, Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. September 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Prof. Johannsen, Dr. Buchholz, Dr. Hoegen und Dehner beschlossen: Dem Beklagten wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe : Die Klägerin ist die geschiedene Ehefrau des 1972 verstorbenen Hubertus Franz der Beklagte der Nach- laßpfleger für dessen unbekannte Erben. Vor Scheidung der Ehe hatte der Erblasser bei der AflHlB-Lebensversicherungs-AG eine Lebensversicherung abgeschlossen. In dem Vertragsantrag hatte er als Bezugsberechtigte im Todesfall die "Ehefrau" ohne weitere namentliche Kennzeichnung benannt. Der Erblasser verstarb, ohne die Einsetzung nach der Scheidung abgeändert oder widerrufen zu haben. Die Parteien streiten um die Bezugsberechtigung der Klägerin. Diese verlangt von dem Beklagten die Einwilligung zur Auszahlung der von der Versicherung hinterlegten Versicherungssumme. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Der Beklagte will Revision mit dem Ziel der Klageabweisung einlegen und beantragt hierfür das Armenrecht• Dem Beklagten war das Armenrecht zu versagen, da die beabsichtigte Revision keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler die Erklärung des Erblassers dahingehend ausgelegt, daß er als Bezugsberechtigte seine damalige Ehefrau, die Klägerin, eingesetzt hat. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Einsetzung sei nicht nachträglich infolge der Scheidung weggefallen, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Einsetzung des Ehegatten als Bezugsberechtigten ist nicht ohne weiteres aufläsend bedingt durch die Scheidung der Ehe vor Eintritt des Versicherungsfalles (anders OLG Celle in JW 1935, 716; OLG Hamburg in JRPV 1936, 253? beiläufig auch RGZ Bd. 170, 72. 78). Auch die Verwendung des Ausdrucks *Ehefrau* erlaubt keine derartige Auslegung. Entgegen einer in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung (OLG Celle aaO; Robrecht in Betrieb 1967? 453 ff) kann nicht immer angenommen werden, daß nach der Lebenserfahrung das Bezugsrecht nur für den Fall eingeräumt werden soll, daß die Ehe zu dem Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch besteht. Zwar mag es häufig zutreffen, daß Ehegatten nach der Scheidung dem ehemaligen Partner das Bezugsrecht nicht mehr belassen wollen. Für diesen Fall können sie Jedoch das Bezugsrecht abändern oder widerrufen (§ 166 Abs, 1 WG). Im übrigen kommt es hierauf Jedoch nicht an. Entscheidend für die Frage, ob ein Bezugsrecht unbedingt oder auflösend bedingt eingeräumt werden soll, ist allein der bei der Festlegung des Bezugsberechtigten vorhandene und der Versicherung gegenüber auch zu dem Ausdruck gekommene Wille des Versicherungsnehmers. Zu Recht vermißt hier das Berufungsgericht Jeden konkreten Anhaltspunkt dafür, daß der Erblasser die Klägerin nur auflösend bedingt einsetzen wollte. Eine derartige Willensrichtung allein aus der Verwendung des Ausdrucks "Ehefrau" ableiten zu wollen, hieße dem Willen des Versicherungsnehmers Gewalt antun, der sich in der Regel bei der Festlegung des Bezugsberechtigten überhaupt keine Gedanken Uber den Fortbestand seiner Ehe macht (so mit Recht OLG Bremen in VersR 1959, 689). Bei dieser Überlegung spielt es keine Rolle, ob der Versicherungsnehmer dem Ausdruck "Ehefrau" den vollen Namen seines Ehegatten beigefügt hat oder nicht. Der Verzicht auf eine volle Namensnennung allein rechtfertigt keine differenzierende Betrachtungsweise (Prölss/Martin, VVG 20. Aufl. 1975 § 167 Anm. 3; Soergel/Schmidt, BGB 10. Aufl. 1967 § 330 Rdn. 5; Robrecht aaO; Oswald in VP 1971 S. 143 ff). Zu Recht lehnt das Berufungsgericht auch eine analoge Anwendung des § 2077 BGB auf den vorliegenden Fall ab (herrschende Meinung, vgl. Prölss/Martin aaO; Soergel/Knopp, BGB 10. Aufl. 1974 § 2077 Rdn. 9; Palandt/ Reidel, BGB 34. Aufl. 1974 § 2077 Anm. 6; Oswald aaO; Schulz in Betrieb 1967, 1307 f; OLG Bremen aaO; LG Itzehoe in VersR 1964, 581; LG Hildesheim in VersR 196^ 937 ff; a. A. Robrecht aaO). Dr. Hauß RiBGH Prof. Jo-hannsen ist dienstlich ortsabwesend und an der Unterzeichnung verhindert Buchholz Dr. Hauß Dr. Hoegen Dehner