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BGH · IV ZA 5/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZA 5/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmüller, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer am 29. Der Antrag des Klägers, ihm für die Revision gegen das Zwischenurteil des 7. Durch das vom Kläger bekämpfte Zwischenurteil hat das Berufungsgericht festgestellt, daß gemäß §§ 241 Abs.1, 52 ZPO die Unterbrechung des Verfahrens eingetreten ist. Nach seinen Feststellungen hat der Kläger im Laufe des Rechtsstreits infolge krankhafter Querulanz seine Prozeßfähigkeit für diesen Rechtsstreit verloren. Dagegen wendet sich der Kläger mit verschiedenen, von ihm selbst verfaßten Eingaben Er beantragt Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Revision und bittet um sofortige Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Die von ihm gegen dieses Zwischenurteil beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Revisionsinstanz hat keine Erfolgs-

Zitierte Normen: § 241 ZPO
gemäßRechtsstreitProzeßkostenhilfeZPOZwischenurteilKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZA 5/91
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Jörg
r
Klägers, Berufungsklägers und Antragstellers,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr.	S{
jedoch Beiordnung aufgehoben durch Beschluß vom 12. November 1990 -
gegen
 die	V
Allee 10-20, K
vertreten durch den Vorstand, ebenda,
 Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. legen, S(
und Kol-
2
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hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmüller, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer
 am 29. Mai 1991
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Revision gegen das Zwischenurteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. April 1991 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Durch das vom Kläger bekämpfte Zwischenurteil hat das Berufungsgericht festgestellt, daß gemäß §§ 241 Abs. 1, 52 ZPO die Unterbrechung des Verfahrens eingetreten ist. Nach seinen Feststellungen hat der Kläger im Laufe des Rechtsstreits infolge krankhafter Querulanz seine Prozeßfähigkeit für diesen Rechtsstreit verloren. Dagegen wendet sich der Kläger mit verschiedenen, von ihm selbst verfaßten Eingaben Er beantragt Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Revision und bittet um sofortige Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
Prozeßkostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden. Die von ihm gegen dieses Zwischenurteil beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Revisionsinstanz hat keine Erfolgs-
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aussicht (§ 114 Abs. 1 ZPO). Ein Zwischenurteil ist nur dann mit einem Rechtsmittel anfechtbar, wenn mit ihm gemäß § 280 ZPO über die Zulässigkeit der Klage entschieden wird (BGH Urteil vom 16.10.1984 - VI ZR 14/83 - VersR 1985, 44 = ZIP 1985, 58 unter III). Das vorliegende Zwischenurteil kann daher nur zusammen mit dem Endurteil dem Rechtsmittelgericht zur Überprüfung vorgelegt werden (BGHZ 102, 232ff.).
Bei dieser Sachund Rechtslage bleibt zur Zeit für den Kläger nur die Möglichkeit, daß für ihn ein Prozeßpfleger bestellt wird, dessen Sache es sein wird, für die anwaltliche Vertretung des Klägers zu sorgen (§ 121 Abs. 4 ZPO).
Bundschuh	Rottmüller
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter
 Römer