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BGH

Gericht: BGH

Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht die Ehe auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24o Juni 1966 ohne Schuldausspruch aus § 44 EheG geschiedeno Dieses Urteil ist den Parteien am 12o August 1966 augestellt und am 13° September 1966 rechtskräftig geworden,, Das Landgericht hat das mit der Restitutions-klage angegriffene Urteil bestätigte Es ist auf Grund der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß die Beklagte infolge der Nachwirkung der tiefgreifenden Geisteserkrankung für den von ihr begangenen fortgesetzten Ehebruch in der vom 300 April bis zu dem 29* August 1966 laufenden Empfängni s z e i t nicht verantwortlich zu machen sei* Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurücl:-gewiesen, jedoch die Revision zugelassen„ Es ist der Ansicht , die Restitutionsklage sei zulässig * Sie sei statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist erhoben worden„ Sie sei aber nicht begründet „ Die vom Kläger vorgelegte Geburtsurkunde beweise zunächst nur, daß die Beklagte während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt habe. mala am 29» Januar 1966 miteinander verkehrt zu haben a Auch wenn davon auszugehen sei, daß die Anwälte die Behauptung über das Datura des letzten ehelichen Verkehrs noch in der letzten mündlichen Verhandlung vom 24* Juni 1966 vorgetragen hätten, so bleibe die Möglichkeit, daß es dann doch noch einmal innerhalb der bis zu dem 29» August 1966 laufenden Empfän g n i s z e i t zu einem geschlechtlichen Verkehr der Eheleute gekommen sein könne» Die Beklagte habe sich nicht in einer geschlossenen Abteilung des Landeskrankenhauses befunden» Schon aus diesem G-runde erweise sich die Restitutionsklage als unbegründeto Denn es reiche nicht aus, daß die Geburtsurkunde nur möglicherweise eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte® ergangen wäre, wenn er die Geburtsurkunde vorgelegt und behauptet hatte, seine Ehefrau habe die Ehe gebrochen o Bas ist grundsätzlich anzunehmen, wenn der Richter im Vorprozeß ira Tatbestand oder in den Gründen des angegriffenen Urteils den Zeitpunkt festgestellt hat, zu dem die Ehegatten zu dem letztenmal miteinander ehelichen Verkehr gehabt haben, und wenn sich nach dem beurkundeten,-.Geburtstag ergibt, daß die Empfängniszeit erst danach begonnen hat und noch während des Bestehens der Ehe abgelaufen war <, Die Möglichkeit, daß die Ehegatten noch nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß ehelich verkehrt haben, ist in diesem Stadium des Verfahrens, in dem nur darüber zu entscheiden ist, ob die Restitutionsklage begründet ist, außer acht zu lasseno Anderenfalls wäre der ihr eingeräumte Raum zu eng« Biese Möglichkeit ist erst im dritten Stadium des Verfahrens,, in dem über das Scheiöungsöegehren neu zu befinden ist? Zutreffend ist allerdings, daß eine Ehe wegen Ehebruchs nur geschieden werden kann, wenn, der untreue Ehegatte diese Verfehlung verschuldet hat, wenn er dafür verantwortlieh ist» Bas kann durch eine Geburtsurkunde nie bewiesen werden, denn es ist immer möglich, daß der untreue Ehegatte vergewaltigt oder im Zustand der Volltrunkenheit oder einer sonstigen Bewußtseins-Störung mißbraucht worden isto Würde man verlangen, daß auch die Verantwortlichkeit des Ehegatten für den von.ihm begangenen Ehebruch urkundlich nachgewiesen sein müßte, dann könnte eine Restitutionsklage nie auf eine Geburtsurkunde gestützt v/erden0 Um diese Urkunde als Beweismittel für das Restitutionsverfahren zu benutzen, wie es die Hechtspreebung bisher getan hat und wie es auch im Interesse der Gerechtigkeit weiterhin geboten ist, ist in dem Stadium des Verfahrens, in dem darüber zu entscheiden ist, ob die Restitutionsklage begründet ist, grundsätzlich zu unterstellen, daß die Restitutionsbeklagte für die durch die Urkunde naehgewiesene Verfehlung auch verantwortlich zu machen ist0 Anders ist es aber, wenn nach den Im Vorprozeß vorgetragenen Behauptungen unter Berücksichtigung der dort getroffenen Feststellungen ernste Zweifel an der Verantwortlichkeit der Restitutionsbeklagten für das ihr zur Last gelegte Verhalten beste-heiio Sie sind gegeben, wenn anzunehmen ist, daß der Richter, im Vorprozeß nicht allein auf Grund der Vorlage der Urkunde ein für den Restitutionskläger günstigeres Urteil gefällt, sondern wenn er zuvor weitere Beweise erhöhen hätte, um festzustellen, ob der untreue Ehegatte auch für die von ihm begangene Verfehlung verantwortlich gemacht werden kann c So ist es hiero Deswegen hat das Berufungsgericht die Restitutionsklage mit Recht für unbegründet erachtet 0

Zitierte Normen: § 42 EheG
verkehrenBrGeburtsurkunde°SchleswigVorprozeßRestitutionsklageEhebruchKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO § 560 Nro 7 b; EheG §§ 42, 44, 45
Auch wenn eine Geburtsurkunde einen Ehebruch der geschiedenen Ehefrau beweist, ist eine darauf gegründete Resti-tutionaklage doch unbegründet, wenn nach dem im Vorprozeß vorgetragenenEatsaehenstoff unter Berücksichtigung der dort getroffenen Beststellungen begründete Zweifel daran bestehen, ob die Brau für diese Verfehlung verantwortlich ist, '■ '■
BGH, Beschluß v> 22, April 197© - SV ZA 5770 - ÖBG Schleswig
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BUNDESGERICHTSHOF
ZA_5/70
BESCHLUSS
in Sachen
■öes:Ki*^ftfahr2eu^hön(iV7erkers Imst Otto S	9
AB	HflVbtmße	vertreten	durch	Rechtsanwalt
 Dr.«	Schleswig,
 Klagers und Antragstellers ,
seine geschiedene Ehefrau Renate Brigitte S geh« SqfHP, Schleswig, Landeskrankenhaus , Psychiatrische Frauen-Ahteilung,
 vertreten durch den Rechtsanv/alt Hermann Sch Schleswig, als Prozeßpfleger,
- Prozeßhevollmäclrfcigte II0 Instanz: Rechtsanwälte Dr„	und	jflB	Schleswig -
- 2
V /
Der I'Ve Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br ° Rauß und der Bundesrichter Johannsen3 Br« Pfretzschncr7 Brc Bernhardt und Br, Bukov;
in der Sitzung vom 220 April 1970 beschlossen:
Bein Kläger wird das nachgesuchte Armenrecht verv/eigert, weil die beabsichtigte Rechts-Verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Mrfolg bieteto
 Gründe :
Die Beklagte wurde im Jahre 1958 einmal und im Jahre 1954 dreimal stationär in der Psychiatrischen und Uervenklinik der Universität Kiel v/egen Schizophrenie behandelt o Am 11» Januar 1965 v/urde sie zur Weiterbehandlung in das Bandeskrankenhaus Schleswig verlegt9 dort am 15° Februar 1965 entlassen und am 1o Februar 1966 erneut eingewiesen° Bude Oktober 1966 v/urde sie versuchsweise durch die Krankenhausfürsorge in eine Beschäftigung vermittelt und am 21° Mars 1967 wieder in das Bandeskrankenhaus aufgenommen° Sie befindet sich noch jetzt dort in einer offenen Abteilung * Die Parteien haben nach ihren übereinstimmenden Angaben letztmals am 29° Januar 1966 miteinEnder ehelich verkehrt °
Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht die Ehe auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24o Juni 1966 ohne Schuldausspruch aus § 44 EheG geschiedeno Dieses Urteil ist den Parteien am 12o August 1966 augestellt und am 13° September 1966 rechtskräftig geworden,,
Der Kläger hat eine Restitutionsklage erhoben0 Er hat eine Geburtsurkunde vorgelegt, nach der die Beklagte am 26. Pebruar 1967 ein Kind geboren hat.
Er begehrt die Scheidung der Ehe aus § 42 EheG c
Das Landgericht hat das mit der Restitutions-klage angegriffene Urteil bestätigte Es ist auf Grund der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß die Beklagte infolge der Nachwirkung der tiefgreifenden Geisteserkrankung für den von ihr begangenen fortgesetzten Ehebruch in der vom 300 April bis zu dem 29* August 1966 laufenden Empfängni s z e i t nicht verantwortlich zu machen sei*
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurücl:-gewiesen, jedoch die Revision zugelassen„ Es ist der Ansicht , die Restitutionsklage sei zulässig * Sie sei statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist erhoben worden„ Sie sei aber nicht begründet „ Die vom Kläger vorgelegte Geburtsurkunde beweise zunächst nur, daß die Beklagte während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt habe. Sie beweise aber nicht, ob der Verkehr mit dem Kläger oder mit einem anderen Manne stattgefunden habe „ Die Parteien hätten bei ihrer persönlichen Anhörung am 9* Mai 1966 erklärt, letzt-
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mala am 29» Januar 1966 miteinander verkehrt zu haben a Auch wenn davon auszugehen sei, daß die Anwälte die Behauptung über das Datura des letzten ehelichen Verkehrs noch in der letzten mündlichen Verhandlung vom 24* Juni 1966 vorgetragen hätten, so bleibe die Möglichkeit, daß es dann doch noch einmal innerhalb der bis zu dem 29» August 1966 laufenden Empfän g n i s z e i t zu einem geschlechtlichen Verkehr der Eheleute gekommen sein könne» Die Beklagte habe sich nicht in einer geschlossenen Abteilung des Landeskrankenhauses befunden» Schon aus diesem G-runde erweise sich die Restitutionsklage als unbegründeto Denn es reiche nicht aus, daß die Geburtsurkunde nur möglicherweise eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte®
Daß die Beklagte im Wiederaufnahmeverfahren den Verkehr mit einen) anderen Mann nicht bestreite und zugebe , mit dem Klager nicht mehr verkehrt zu haben, sei unerheblich»
Hinzukomme, daß der Beweiswert, den die Geburtsurkunde habe, nichts für die subjektiven Voraussetzungen eines Ehebruchs, nämlich für das Verschulden ergäbe» Ein Scheidungsgrund wegen Ehebruchs bestehe nicht, wenn; Unrechts- oder Schuldausschlieiungsgründe vorlägen, insbesondere dann nicht, wenn die Voraussetzungen des -§51 Abs» 1 StGB gegeben seien» Der Hinweis des Klägers, es müsse genügen, daß die Geburtsurkunde nur den objektiven Tatbestand des Ehebruchs beweise, überzeuge nicht» Es könne unerörtert bleiben, wie diese Präge im Palle einer geistig gesunden Ehefrau zu beurteilen wäre» Die Beklagte leide hier aber an Schizophrenie» Das Sachverständigengutachten des
 Vorprozesses lasse zu demindest Zweifel an der Verantwortlichkeit für einen Ehebruch entstehen und erlaube die Feststellung eines Verschuldens nicht«.
Die Geburtsurkunde hätte also nur Anlaß geben können, im Vorprozeß weiteren Sachverständigenbeweis zu erheben, Im Wiederaufnahmeverfahren könne sie nur dazu dienen, jetzt unzulässigerweise neue Beweismittel in den Rechtsstreit einzuführen„ Auf eine Urkunde? die nur zusammen mit weiteren Beweismitteln die Grundlage für die Überzeugung des Gerichts von dem Bestehen eines Bcheidungsgrundes aus § 42 EheG abgeben könne? lasse sich die Restitutionsklage nicht stützen.
Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Restitutionsklage sei schon deshalb nicht begründet, weil es möglich sei, daß die Parteien noch nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß ehelichen Verkehr miteinander gehabt hätten und weil diese Zeit noch innerhalb der Einpf ängniszeit liege, kann allerdings nicht beigetreten werden„
ifach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der des Reichsgerichts angeschlossen hat, kann eine Restitutionsklage in einer Ehesache auf eine Geburtsurkunde gestützt werden, Die Restitutionsklage ist zulässig, wenn durch sie ein Ehebruch der Hutfor bewiesen werden soll. Sie ist begründet, wenn sie zusammen mit den im Vorprozeß getroffenen Feststellungen den Beweis für den Ehebruch ergibt. Es muß so sein, daß auf die letzte mündliche Verhandlung im Vorprozeß ohne weitere sonstige Beweisaufnahmen ein anderes für den Restitutionskläger günstigeres Urteil
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ergangen wäre, wenn er die Geburtsurkunde vorgelegt und behauptet hatte, seine Ehefrau habe die Ehe gebrochen o Bas ist grundsätzlich anzunehmen, wenn der Richter im Vorprozeß ira Tatbestand oder in den Gründen des angegriffenen Urteils den Zeitpunkt festgestellt hat, zu dem die Ehegatten zu dem letztenmal miteinander ehelichen Verkehr gehabt haben, und wenn sich nach dem beurkundeten,-.Geburtstag ergibt, daß die Empfängniszeit erst danach begonnen hat und noch während des Bestehens der Ehe abgelaufen war <, Die Möglichkeit, daß die Ehegatten noch nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß ehelich verkehrt haben, ist in diesem Stadium des Verfahrens, in dem nur darüber zu entscheiden ist, ob die Restitutionsklage begründet ist, außer acht zu lasseno Anderenfalls wäre der ihr eingeräumte Raum zu eng« Biese Möglichkeit ist erst im dritten Stadium des Verfahrens,, in dem über das Scheiöungsöegehren neu zu befinden ist? in Rechnung zu stellen0
Zutreffend ist allerdings, daß eine Ehe wegen Ehebruchs nur geschieden werden kann, wenn, der untreue Ehegatte diese Verfehlung verschuldet hat, wenn er dafür verantwortlieh ist» Bas kann durch eine Geburtsurkunde nie bewiesen werden, denn es ist immer möglich, daß der untreue Ehegatte vergewaltigt oder im Zustand der Volltrunkenheit oder einer sonstigen Bewußtseins-Störung mißbraucht worden isto Würde man verlangen, daß auch die Verantwortlichkeit des Ehegatten für den von.ihm begangenen Ehebruch urkundlich nachgewiesen sein müßte, dann könnte eine Restitutionsklage nie auf eine Geburtsurkunde gestützt v/erden0 Um diese Urkunde als Beweismittel für das Restitutionsverfahren zu
 
benutzen, wie es die Hechtspreebung bisher getan hat und wie es auch im Interesse der Gerechtigkeit weiterhin geboten ist, ist in dem Stadium des Verfahrens, in dem darüber zu entscheiden ist, ob die Restitutionsklage begründet ist, grundsätzlich zu unterstellen, daß die Restitutionsbeklagte für die durch die Urkunde naehgewiesene Verfehlung auch verantwortlich zu machen ist0 Anders ist es aber, wenn nach den Im Vorprozeß vorgetragenen Behauptungen unter Berücksichtigung der dort getroffenen Feststellungen ernste Zweifel an der Verantwortlichkeit der Restitutionsbeklagten für das ihr zur Last gelegte Verhalten beste-heiio Sie sind gegeben, wenn anzunehmen ist, daß der Richter, im Vorprozeß nicht allein auf Grund der Vorlage der Urkunde ein für den Restitutionskläger günstigeres Urteil gefällt, sondern wenn er zuvor weitere Beweise erhöhen hätte, um festzustellen, ob der untreue Ehegatte auch für die von ihm begangene Verfehlung verantwortlich gemacht werden kann c So ist es hiero Deswegen hat das Berufungsgericht die Restitutionsklage mit Recht für unbegründet erachtet 0
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