Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert am 15. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Entscheidung über die Zulassung der Revision in den Fällen des § 546 Abs. 1 ZPO ausschließlich dem Gericht der zweiten Instanz übertragen und sowohl der Anfechtung durch die Parteien als auch der Nachprüfung und Abänderung durch den Bundesgerichtshof entzogen (BGH, Beschluß vom 18. Die Revision wäre ohne Zulassung nach § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft, wenn der Wert der Beschwer des Klägers entgegen der Festsetzung durch das Oberlandesgericht 60.000 DM übersteigen würde. Im Bereich bis 60.000 DM ist das Revisionsgericht an die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht nicht gebunden und kann den Wert der Beschwer auch von Amts wegen höher festsetzen (vgl. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Wertfestsetzung auf 12.000 DM, soweit ersichtlich, an dem vom Kläger angegebenen Jahreswert der Wohnungsnutzung orientiert. mit § 24 Abs. 2 KostO (Wert der auf die Lebensdauer des Klägers beschränkten Nutzung) in Betracht (vgl. Einem zu erwartenden Antrag des Klägers, ihm wegen Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, könnte nicht entsprochen werden, weil er nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluß vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 -NJW-RR 1993, 451 m.w.N.) setzt die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist nicht nur voraus, daß die bedürftige Partei sich für arm halten durfte. Dazu gehört insbesondere, daß die Partei sich auch in der Rechtsmittelinstanz des in § 117 Abs.3 und 4 ZPO genannten Vordrucks bedient und diesen vollständig ausgefüllt bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist vorlegt. Die beabsichtigte Revision hätte auch in der Sache im Endergebnis keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 3/98 vom 15. April 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert am 15. April 1998 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Januar 1998 ist unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Entscheidung über die Zulassung der Revision in den Fällen des § 546 Abs. 1 ZPO ausschließlich dem Gericht der zweiten Instanz übertragen und sowohl der Anfechtung durch die Parteien als auch der Nachprüfung und Abänderung durch den Bundesgerichtshof entzogen (BGH, Beschluß vom 18. März 1992 - XII ZR 142/91 - FamRZ 1992, 1063 unter II 2). Die Nicht- 3 Zulassung ist für das Revisionsgericht bindend (BGH, Beschluß vom 26. September 1979 - VIII ZR 87/79 - NJW 1980, 344). Dies hat der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 18. Februar 1998 (IV ZB 16/97) bestätigt. 2. Die Revision wäre ohne Zulassung nach § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft, wenn der Wert der Beschwer des Klägers entgegen der Festsetzung durch das Oberlandesgericht 60.000 DM übersteigen würde. Im Bereich bis 60.000 DM ist das Revisionsgericht an die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht nicht gebunden und kann den Wert der Beschwer auch von Amts wegen höher festsetzen (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Januar 1997 - VIII ZR 303/96 - NJW 1997, 1241 unter 2 a; BGH, Beschluß vom 4. Juli 1989 - XI ZR 90/89 - NJW 1989, 3226 unter II 2; MünchKomm-Walchshöfer ZPO § 546 Rdn. 34, § 554 Rdn. 24). Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Wertfestsetzung auf 12.000 DM, soweit ersichtlich, an dem vom Kläger angegebenen Jahreswert der Wohnungsnutzung orientiert. Dieser Wert ist für den Gebührenstreitwert nach § 16 Abs. 2 GKG maßgebend, nicht aber für den Wert der Rechtsmittelbeschwer. Hierfür sind nach § 2 ZPO die §§ 3 bis 9 ZPO anzuwenden (BVerfG NJW 1996, 1531 unter II 1 b und AnwBl. 1996, 643 unter II 1 b). Im vorliegenden Fall kommt für die Wertfestsetzung § 6 ZPO (Wert der herauszugebenden Wohnung) oder § 3 ZPO i.V. mit § 24 Abs. 2 KostO (Wert der auf die Lebensdauer des Klägers beschränkten Nutzung) in Betracht (vgl. BGH, Beschluß vom 23. September 1992 4 - XII ZR 33/92 - BGHR ZPO § 3 Wohnrecht 1; Stein/ Jonas/Roth 21. Aufl. § 3 Rdn. 54 Nießbrauch, § 6 Rdn. 4; Schneider/Herget Streitwertkommentar 11. Aufl. Rdn. 2426, 2427, 3425, 3429, 3432, 3435). Nach beiden Vorschriften wäre der Wert der Beschwer - vorbehaltlich der Anhörung der Parteien - voraussichtlich auf einen Betrag über 60.000 DM festzusetzen. Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, weil der Prozeßkostenhilfeantrag auch bei einer an sich statthaften Wertrevision wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Revision zurückzuweisen ist. 3. Die noch einzulegende Revision müßte als unzulässig verworfen werden. Einem zu erwartenden Antrag des Klägers, ihm wegen Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, könnte nicht entsprochen werden, weil er nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluß vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 -NJW-RR 1993, 451 m.w.N.) setzt die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist nicht nur voraus, daß die bedürftige Partei sich für arm halten durfte. Erforderlich ist vielmehr, daß sie außerdem davon ausgehen durfte, innerhalb der Frist die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe in ausreichender Weise dargetan zu haben. Hierfür bedarf es der fristgerechten Einreichung eines Antrags, der den Anforderungen genügt. 5 die das Gesetz in § 117 ZPO vorschreibt. Dazu gehört insbesondere, daß die Partei sich auch in der Rechtsmittelinstanz des in § 117 Abs. 3 und 4 ZPO genannten Vordrucks bedient und diesen vollständig ausgefüllt bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist vorlegt. Ausnahmsweise genügt die Bezugnahme auf eine im früheren Rechtszug ordnungsgemäß abgegebene Erklärung, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse sich seither nicht verbessert haben und die Partei dies in ihrem Antrag versichert. Der Kläger hat zwar am letzten Tag der Revisionsfrist Prozeßkostenhilfe beantragt, aber keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Er hat weder den ausgefüllten Vordruck eingereicht noch auf eine frühere Erklärung Bezug genommen. Die beabsichtigte Revision hätte auch in der Sache im Endergebnis keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dr. Schmitz Dr. Zopfs Dr. Ritter Terno Seiffert