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BGH · IV ZA 3/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZA 3/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer, Dr. Schlichting und Terno am 14. Zwar hat das Berufungsgericht verkannt, daß der Kläger das einzige Kind und daher der einzige gesetzliche Erbe des Erblassers ist, sein Pflichtteil also 1/2 (und nicht nur 1/4) beträgt. Jedenfalls wäre für die Bewertung des Hauses, das der Erblasser 1983 der Beklagten in der DDR geschenkt hat, gemäß Die Bewertung eines Hausgrundstücks in der ehemaligen DDR im Jahre 1983 kann sich nicht - wie das Berufungsgericht meint - an den wohl nicht seltenen, aber illegalen Schwarzgeldzahlungen orientieren (dazu vgl. Unter dem Gesichtspunkt eines höheren "inneren" Wertes kann den Interessen des Pflichtteilsberechtigten bei erkennbar vorübergehenden Preisbegrenzungen geholfen werden (so zur Bewertung von Grundvermögen in der ehemaligen DDR für August 1989 BGH, Urteil vom 5. Nach Umstellung dieses Betrages in DM und unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes bis zu dem Erbfall (BGHZ 85, 274, 282; BGHZ 65, 75, 77) ergibt sich auch bei einer Pflichtteilsquote des Klägers von 1/2 kein höherer als der ihm vom Berufungsgericht zugesprochene Betrag.

Zitierte Normen: § 2325 BGB
SchenkungWertDDRBerufungsgerichtErblasserKlägerErbfallBewertung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZA 3/94
BESCHLUSS
vom 14. Dezember 1994 in dem Rechtsstreit
 des Rentners Hans S4 Kreis Gl
 Straße , TI
Klägers und Antragstellers,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 die Rentnerin Hannelore
 itraße
Beklagte und Antragsgegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer, Dr. Schlichting und Terno
 am 14. Dezember 1994
beschlossen:
Der Antrag des Klagers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Zwar hat das Berufungsgericht verkannt, daß der Kläger das einzige Kind und daher der einzige gesetzliche Erbe des Erblassers ist, sein Pflichtteil also 1/2 (und nicht nur 1/4) beträgt. Dieser Rechtsfehler wirkt sich jedoch im Ergebnis nicht zu dem Nachteil des Klägers aus.
Für die erbrechtlichen Verhältnisse ist das Bürgerliche Gesetzbuch maßgebend, weil der Erblasser erst nach der Vereinigung gestorben ist.
Ob damit Schenkungen, die ein in der früheren DDR lebender Erblasser in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem Erbfall gemacht hat, nunmehr der im Zivilgesetzbuch der DDR nicht vorgesehenen Pflichtteilsergänzung unterliegen, hält der Senat für fraglich. Jedenfalls wäre für die Bewertung des Hauses, das der Erblasser 1983 der Beklagten in der DDR geschenkt hat, gemäß
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§ 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB derjenige von den beiden Stichtagen (Erbfall oder Schenkung) maßgebend, zu dem das Haus weniger wert war (Nieder stwertprinzip) . Daß das Haus nach der Schenkung infolge der Änderung der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in anderer Weise nutzbar und verfügbar geworden und damit auch grundlegend anders zu bewerten ist, muß danach außer Betracht bleiben. Vielmehr kommt es bei nachträglicher Wertsteigerung auf den Wert an, dessen sich der Erblasser im Zeitpunkt der Schenkung entäußert hat (BGHZ 118, 49, 52). Die vom Berufungsgericht herangezogenen Grundsätze des Senatsurteils vom 23. Juni 1993 (IV ZR 205/92 - NJW 1993, 2176, 2177 unter 1 b) sind hier nicht einschlägig.
Die Bewertung eines Hausgrundstücks in der ehemaligen DDR im Jahre 1983 kann sich nicht - wie das Berufungsgericht meint - an den wohl nicht seltenen, aber illegalen Schwarzgeldzahlungen orientieren (dazu vgl. Gräf, Handbuch der Rechtspraxis in der DDR, Rdn. 144 - 146). Unter dem Gesichtspunkt eines höheren "inneren" Wertes kann den Interessen des Pflichtteilsberechtigten bei erkennbar vorübergehenden Preisbegrenzungen geholfen werden (so zur Bewertung von Grundvermögen in der ehemaligen DDR für August 1989 BGH, Urteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 38/92 - DtZ 1993, 281, 282f. unter 6). Im Jahre 1983 war aber nicht abzusehen, daß einem Grund-
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stück in der DDR eines Tages ein ganz anderer Wert zukommen könnte. Deshalb ist hier von dem durch Sachverständigen ermittelten Wert von 9.300 M der DDR auszugehen.
Nach Umstellung dieses Betrages in DM und unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes bis zu dem Erbfall (BGHZ 85, 274, 282; BGHZ 65, 75, 77) ergibt sich auch bei einer Pflichtteilsquote des Klägers von 1/2 kein höherer als der ihm vom Berufungsgericht zugesprochene Betrag.
Bundschuh
 Dr. Ritter
 Römer
Dr. Schlichting
 Ter no