* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZA 3/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZA 3/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 14. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss, mit dem seine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs durch das Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde. Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts käme eine Rechtsbeschwerde jedoch nur dann in Betracht, wenn sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen worden wäre (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet jedoch gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe lediglich die sofortige Beschwerde statt.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
ProzesskostenhilfeZPOOberlandesgerichts

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZA 3/05
vom 14. September 2005 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
 am 14. September 2005
beschlossen:
Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Dezember 2004 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss, mit dem seine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs durch das Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde. Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts käme eine Rechtsbeschwerde jedoch nur dann in Betracht, wenn sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen worden wäre (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2004 - IV ZB 35/04 - unveröffentlicht). Das ist hier jedoch nicht geschehen.
Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller in diesem Zusammanhang auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2004 (1. Kammer des Ersten Senats - 1 BvR 912/03 - NJW 2004, 3696, 3697). Gegenstand des dortigen Verfassungsbeschwerde-Verfahrens war ein die Berufung des Beschwerdeführers verwerfender und den Antrag auf Wiedereinsetzung ablehnender Beschluss eines Oberlandesgerichts, gegen den die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Gern. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet jedoch gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe lediglich die sofortige Beschwerde statt.
Terno
 Dr. Schlichting	Seiffert
 Dr. Kessal-Wulf
 Dr. Franke