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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Terno am 8. Der Antrag des Klägers auf Heraufsetzung seiner Beschwer wird zurückgewiesen. Dem Kläger kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, da die vom Berufungsgericht nicht zugelassene Revision gegen das Urteil des 2. Zwar pflegt der erkennende Senat in ständiger Praxis den Abschlag für eine Feststellungsklage nur mit 20% des Wertes einer entsprechenden Leistungsklage zu bemessen, so daß der Kläger durch die vom Berufungsgericht ausgesproche- Eine HeraufSetzung der Beschwer mit Rücksicht auf die in der Lebexisversicherung von der Beklagten zugesagten Leistungen kommt demnach nicht in Frage.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 30 VVG
BerufungsgerichtLeistungProzeßkostenhilfeKlägerBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
a/12	BESCHLUSS
vom 8. April 1992
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Terno
 am 8. April 1992
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Heraufsetzung seiner Beschwer wird zurückgewiesen.
Sein Antrag, ihm für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Dem Kläger kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, da die vom Berufungsgericht nicht zugelassene Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. November 1991 mangels ausreichender Beschwer des Klägers unzulässig wäre, § 546 ZPO. Seinem Antrag auf HeraufSetzung seiner Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag kann nämlich nicht entsprochen werden.
Zwar pflegt der erkennende Senat in ständiger Praxis den Abschlag für eine Feststellungsklage nur mit 20% des Wertes einer entsprechenden Leistungsklage zu bemessen, so daß der Kläger durch die vom Berufungsgericht ausgesproche-
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ne Klageabweisung nicht nur in Höhe von 53.391,47 DM, sondern in Höhe von 56.950,90 DM beschwert wäre.
Da er im Berufungsverfahren lediglich die Feststellung begehrt hat, die Beklagte sei ihm für die Zeit vom 1. Juli 1989 bis 31. Dezember 1991 zu Leistungen aus der Berufsun-fähigkeits-Zusatzversicherung verpflichtet, war über den Fortbestand der Hauptversicherung entgegen seiner Ansicht vom Berufungsgericht nicht zu befinden. Zwar ist die Beruf sunfähigkeits-Zusatzversicherung in Entstehung und Bestand von der Lebensversicherung abhängig; dies gilt jedoch nicht auch umgekehrt. Folgerichtig hat sich das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung nur mit der entschei-
dungserheblichen Vorfrage auseinandergesetzt, ob die Beklagte rechtswirksam ihren Rücktritt von dem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag erklärt hat (vgl. im übrigen § 30 VVG) .
Eine HeraufSetzung der Beschwer mit Rücksicht auf die in der Lebexisversicherung von der Beklagten zugesagten Leistungen kommt demnach nicht in Frage.
Bundschuh
 Dr. Ritter