Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmül-ler, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer am 6. 1. Auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts der ehemaligen DDR hat das Oberste Gericht mit Urteil vom 23. Februar 1988 die Urteile des Bezirksgerichts Rostock und des Kreisgerichts Grimmen aufgehoben und im Wege der Selbstentscheidung den Rechtsstreit zunächst beendet. Oktober 1990, beim Obersten Gericht die Wiederaufnahme des Wiederaufnahmeverfahrens beantragt. im Zuge der Auflösung des Obersten Gerichtes über den Präsidenten des Bundesgerichtshofes an den IV. Dabei gehen beim Obersten Gericht anhängige Kassationsverfahren nach EinigVtr Art. 8, EinigVtr Anl. I, Kap. III, Sachgeb.
BUNDESGERICHTSHOF 2/11 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmül-ler, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer am 6. Februar 1991 beschlossen: Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Rostock abgegeben. Gründe: 1. Auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts der ehemaligen DDR hat das Oberste Gericht mit Urteil vom 23. Februar 1988 die Urteile des Bezirksgerichts Rostock und des Kreisgerichts Grimmen aufgehoben und im Wege der Selbstentscheidung den Rechtsstreit zunächst beendet. Der Beklagte hat am 17. Januar 1990 beim Obersten Gericht eine Wiederaufnahmeklage eingereicht. Diese Klage hat das Oberste Gericht durch Beschluß vom 16. Mai 1990 zu dem Teil als unzulässig und im übrigen als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gegen den am 1. Juni 1990 zugestellten Beschluß hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 1. Oktober, eingegangen am 2. Oktober 1990, beim Obersten Gericht die Wiederaufnahme des Wiederaufnahmeverfahrens beantragt. Dieser Antrag ist. im Zuge der Auflösung des Obersten Gerichtes über den Präsidenten des Bundesgerichtshofes an den IV. Zivilsenat dieses Gerichts gelangt. 3 2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag nicht zuständig. Durch die "Selbstentscheidung" des Obersten Gerichts der ehemaligen DDR fand kein Wechsel der Verfahrensart statt. Nach wie vor handelt es sich bei der vorliegenden Sache um ein Kassationsverfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt ist. Nach EinigVtr Art. 8, EinigVtr Anl. I, Kap. Ill, Sachgeb. A, Abschn. III Nr. 28 Buchst. 1 werden die am 3. Oktober 1990 anhängigen Kassationsverfahren nach dem Verfahrensrecht der ehemaligen DDR zu Ende geführt. Dabei gehen beim Obersten Gericht anhängige Kassationsverfahren nach EinigVtr Art. 8, EinigVtr Anl. I, Kap. III, Sachgeb. A, Abschn. Ill Nr. 1 Buchst, y Abs. 3 in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Bezirksgericht, hier also das Bezirksgericht Rostock, über. Das Verfahren war deshalb an dieses Gericht zuständigkeitshalber abzugeben. Bundschuh Rottmüller