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BGH · IV ZA 2/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZA 2/13

1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde liegen nicht vor, weil der Beklagte nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zu dem Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). März 2012 datierende Erklärung des Beklagten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Außerdem halte sich der Beklagte derzeit auf einer Auslandsreise auf und dem Gericht werde nach der Rückkehr des Beklagten in zwei Wochen eine aktualisierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt werden. Daran fehlt es bereits deshalb, weil der Beklagte im Berufungsverfahren zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat, weshalb das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 6. Hinzu kommt, dass der Beklagte nicht mitgeteilt hat, was unter dem Begriff "keine wesentlichen Veränderungen" zu verstehen ist.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeZAErklärungProzessbevollmächtigteVerhältnisRichterinpersönlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZA 2/13
vom 2. April 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 am 2. April 2013
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Baukelmann zu bewilligen wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
 für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde liegen nicht vor, weil der Beklagte nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zu dem Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat am 17. Januar 2013, dem letzten Tag der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, eine auf den 19. März 2012 datierende Erklärung des Beklagten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte weiter mitgeteilt, die Erklärung sei für die Vorinstanz gefertigt worden und es hätte sich seither "keine wesentliche Verände-
 
rung" ergeben. Außerdem halte sich der Beklagte derzeit auf einer Auslandsreise auf und dem Gericht werde nach der Rückkehr des Beklagten in zwei Wochen eine aktualisierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt werden.
2	Tatsächlich	ist	eine	derartige	Erklärung	nicht	vorgelegt	worden.
Zwar ist es grundsätzlich ausreichend, auf einen bereits in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck Bezug zu nehmen, wenn Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind und der Antragsteller zugleich unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert geblieben sind (BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961 unter II; vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69). Daran fehlt es bereits deshalb, weil der Beklagte im Berufungsverfahren zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat, weshalb das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 seinen Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen hat. Hinzu kommt, dass der Beklagte nicht mitgeteilt hat, was unter dem Begriff "keine wesentlichen Veränderungen" zu verstehen ist. Schließlich hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, der Beklagte verfüge über weiteres Vermögen, unter anderem ein hochwertiges Motorrad sowie einen Traktor mit Kippanhänger, ohne dass diese Gegen-
stände in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auftauchen. Der Beklagte ist diesem Vortrag der Klägerin auch nicht entgegengetreten.
Mayen
 Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Lehmann
Dr. Brockmöller
 Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 26.01.2012 - 6 0 159/09 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.12.2012 - 19 U 35/12 -