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BGH · IV ZA 1/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZA 1/78

Oktober 1978 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Blumenrohr beschlossen: Eine Partei, die gegen ihren Widerspruch und entgegen einem von ihr gestellten Klageabweisungsantrag geschieden worden ist, ist durch das Scheidungsurteil zweifellos formell beschwert (vgl. Mit diesem Antrag hat die Beklagte die für sie bestehende Beschwer ausgenutzt. Juli 1977, dem Tage der Einlegung der Berufung, mit einem solchen Antrag noch Erfolg haben konnte, kommt es nicht an. Entscheidend für die Zulässigkeit der Berufung ist es nur, was die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel erreichen will, nicht aber, was sie materiell-rechtlich mit ihrem Rechtsmittel erreichen kann. Die Zulässigkeit der Berufung ist auch nicht dadurch beeinträchtigt worden, daß die Beklagte im Laufe des Berufungsverfahrens ihren ursprünglichen Antrag nicht aufrechterhalten, sondern Scheidung ohne Schuldausspruch beantragt hat (vgl. 4. Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen auch im übrigen keine durchgreifenden Bedenken.

Zitierte Normen: § 48 EheG
BerufungZulässigkeitScheidungBeschwererfolgen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZA 1/78	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rentners Paul N
;traße
 Antragstellers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechts anwä11e
und
 gegen
die Hausfrau Maria Franziska N
;traße	KflHHBfe/Polen,
 geb.
jetzt:
Mflp/Polen,
 Antragsgegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Karlgustav
y/
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Oktober 1978 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Blumenrohr
 beschlossen:
Dem Antragsteller wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz verweigert.
Gründe :
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Die Beklagte (jetzige Antragsgegnerin) hatte in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht nur der Scheidung aus § 48 EheG widersprochen, sondern sogar ausdrücklich Klageabweisung beantragt. Eine Partei, die gegen ihren Widerspruch und entgegen einem von ihr gestellten Klageabweisungsantrag geschieden worden ist, ist durch das Scheidungsurteil zweifellos formell beschwert (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1978 - IV ZR 190/77). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen in Ehesachen trotz fehlender Beschwer eine Berufung zulässig ist, stellt sich hier also nicht.
2.	Mit der vom 29. Juni 1977 datierenden und am 1. Juli 1977 eingegangenen Berufungsschrift beantrag-te die Beklagte in erster Linie, ’’das angefochtene Urteil
 
abzuändern und die Klage abzuweisen". Mit diesem Antrag hat die Beklagte die für sie bestehende Beschwer ausgenutzt. Darauf, ob sie am 1. Juli 1977, dem Tage der Einlegung der Berufung, mit einem solchen Antrag noch Erfolg haben konnte, kommt es nicht an. Entscheidend für die Zulässigkeit der Berufung ist es nur, was die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel erreichen will, nicht aber, was sie materiell-rechtlich mit ihrem Rechtsmittel erreichen kann.
3.	Die Zulässigkeit der Berufung ist auch nicht dadurch beeinträchtigt worden, daß die Beklagte im Laufe des Berufungsverfahrens ihren ursprünglichen Antrag nicht aufrechterhalten, sondern Scheidung ohne Schuldausspruch beantragt hat (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1978 - IV ZR 190/77 -).
4.	Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen auch im übrigen keine durchgreifenden Bedenken.
Dr. Hoegen	Knüfer	Rottmüller
 Dehner	Dr.	Blumenröhr