Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 6. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen die Vorsitzende Richterin Mayen wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 8. Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kammergerichts vom 23. 3 Unabhängig davon hat der Senat die von der Antragstellerin erhobenen Rügen sämtlich geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 1/13 vom 6. Juni 2013 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 6. Juni 2013 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen die Vorsitzende Richterin Mayen wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 werden zurückgewiesen. Gründe: 1 1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist rechtsmiss- bräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 -XII ZB 18/12 m.w.N., juris). Solche Umstände zeigt die Antragstellerin nicht auf, sondern sie begründet das Ablehnungsgesuch lediglich mit einer ihrer Ansicht nach offensichtlichen Häufung von Verfassungsverstößen. Dies genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrundes. Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12, juris). 2 2. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung haben keinen Erfolg. Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kammergerichts vom 23. November 2012 versagt hat, ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, § 567 ZPO unanfechtbar. 3 Unabhängig davon hat der Senat die von der Antragstellerin erhobenen Rügen sämtlich geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.02.2011 - 6 0 210/10 -KG Berlin, Entscheidung vom 23.11.2012 - 13 U 14/11 -