Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZA 1/03
BESCHLUSS
vom 21. Mai 2003 in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf
am 21. Mai 2003
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin zu 2) auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§114 ZPO). Da das Berufungsgericht die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hat, müßte die Klägerin zunächst Nichtzulassungsbeschwerde erheben und damit obsiegen, um das Berufungsurteil dennoch der revisionsrechtlichen Überprüfung zuführen zu können. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch im vorliegenden Fall nicht zulässig. Sie setzt voraus, daß der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).
Die Beschwer der Klägerin ist geringer. Die Kläger haben 80.000 DM (40.903,35 €) eingeklagt. Das Berufungsgericht hat ihnen 30.677,51 € zugesprochen. Ihre Beschwer beträgt daher nur 10.225,84 €. Der Klägerin steht somit kein Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil offen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Ambrosius
Dr. Kessal-Wulf