des Handelsvertreters Ferdinand B über in Ii Nr, Beklagten und Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigter II, Instanz? Nach § 566 in Verbindung mit § 513 Abs 2 ZPO unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Revision insoweit, als das Rechtsmittel darauf gestützt wird, daß der Pall der Versäumung nicht Vorgelegen habe, wobei hier dahinstehen kann, inwieweit in dieser Hinsicht mit dem Rechtsmittel nur in dem angefochtenen-Urteil enthaltene Rechtsverstöße gerügt werden können. um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt und die Revision in der Entscheidung, die der Beklagte anzufechten beabsichtigt, nicht zugelassen worden ist und auch die Unzulässigkeit des Rechtswegs oder der Berufung nicht in Präge steht,» Die Revision ist deshalb unzulässig, und das Rechtsmittel, das der Beklagt^einlegen will, bietet infolgedessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg« Bas Armenrecht konnte ihm deshalb nicht bewilligt werden (vgl für die Berufung nach § 513 Abs 2 ZPO IiArbG- Bremen Arbeitsrechtl.
vt'- ' Is*» JL3 Qy IV ZA 85/56 Beschluß Iii Sachen 2473 0:0 des Handelsvertreters Ferdinand B über in Ii Nr, Beklagten und Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigter II, Instanz? Rechtsanwalt gegen seine Ehefrau Waltraud B Nr» A Uber Br A geb»F< m in W< Klägerin und Antragsgegnerin, - Prozeßbevollmächtigter II, Instanz? Rechtsanwalt in wird dem Beklagten für die Revisionsinstanz das Armenrecht verweigert» Gründe % X.- r.-*' X-/,m »-• • Nach § 566 in Verbindung mit § 513 Abs 2 ZPO unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Revision insoweit, als das Rechtsmittel darauf gestützt wird, daß der Pall der Versäumung nicht Vorgelegen habe, wobei hier dahinstehen kann, inwieweit in dieser Hinsicht mit dem Rechtsmittel nur in dem angefochtenen-Urteil enthaltene Rechtsverstöße gerügt werden können. Außerdem ist die Zulässigkeit der Revision auch in diesem Pall jedoch davon abhängig, daß die Voraussetzungen der §§ 546 Abs 1, 547 ZPO gegeben sind» Bies ist hier nicht der Pall, da es sich 2 um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt und die Revision in der Entscheidung, die der Beklagte anzufechten beabsichtigt, nicht zugelassen worden ist und auch die Unzulässigkeit des Rechtswegs oder der Berufung nicht in Präge steht,» Die Revision ist deshalb unzulässig, und das Rechtsmittel, das der Beklagt^einlegen will, bietet infolgedessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg« Bas Armenrecht konnte ihm deshalb nicht bewilligt werden (vgl für die Berufung nach § 513 Abs 2 ZPO IiArbG- Bremen Arbeitsrechtl. Praxis 1951 Nr 105 mit Anm von Neumann-Buesberg; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18« Aufl § 513 Anm II5 Seuffert-Walsmann ZPO 12, Aufl § 513 Anm 2)« • — Karlsruhe, den 3o August 1956 Bundesgerichtshof Perienzivils enat Schmidt ’ Wüstenberg %