Unterlagen über ihre Armut er.st nach Ablauf (ler Rechtsmittelfrist einreicht, hat keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Rechtsmittelfrist0- wird dem Kläger für die Revisionsinstanz das Armenrecht ver- Der Kläger kann jedoch nicht damit rechnen, daß ihm hiergegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt wird. Er hat zwar sein Armenrechtsgesuch am 30* Juni 1955 und damit - nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 16, 1) - noch rechtzeitig eingereicht. Juli 1955, also erst nach Ablauf der Revisionsfrist, beim Bundesgerichtshof eingegangen. rechtsbewilligung notwendigen Unterlagen erst nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist einzureichen (vgl schon Lindenmaier-Höhring Nr 14 zu § 233 ZPO; Johannsen NJW 1952, 525 vor Anmerkung 4; ferner die nicht veröffentlichten Beschlüsse des Senats vom 15* März 1955 IV ZB 19/55 und vom 30.
* a? w»v/uuuAi4.a^Q vrox A.; / Nicht für die Amtliche Sammlung! 2477 036 ^7 Gesetzs ZPO § 233 Rechtssatz; Eine arme Partei, die rechtzeitig um das Armenrecht nachgesucht hat (BGHZ 16, 1), jedoch die./' Unterlagen über ihre Armut er.st nach Ablauf (ler Rechtsmittelfrist einreicht, hat keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Rechtsmittelfrist0- Aktenzeichen; IV ZA 65/55 Beschluss des BGH vom 14. Juli 1955 LG Offenburg (Sprungrevision) «7 IV ZA 63/55 Beschluss In Sachen des Karl Ludwig W itr»4B? , Hausmeister in Kl Klägers und Antragstellers, - Prozessbevollmächtigter I. Instanz* Rechtsanwalt Preyer, gegen Frieda Mina S monteurs Paul Ehefrau des Heizungs- Beklagte und Antragsgegnerin, - Prozessbevollmächtigte I. und HBiB, tanz: Rec 9 wird dem Kläger für die Revisionsinstanz das Armenrecht ver- % ♦ weigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfölgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet,*. j*. * Die Frist zur Einlegung der Revision ist am 2. Juli 1955 abgelaufen. Der Kläger kann jedoch nicht damit rechnen, daß ihm hiergegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt wird. Er hat zwar sein Armenrechtsgesuch am 30* Juni 1955 und damit - nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 16, 1) - noch rechtzeitig eingereicht. Das Gesuch war 'auch sadhlich-rechtlich gehörig begründet. Es fehlten jedoch die Unterlagen über die Armut des Klägers. Diese sind erst am 7. Juli 1955, also erst nach Ablauf der Revisionsfrist, beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die arme Partei hat, wie der.Senat wiederholt ausgesprochen hat, keinen Anspruch darauf, dass ihr nachgelassen wird, die zur Armen- rechtsbewilligung notwendigen Unterlagen erst nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist einzureichen (vgl schon Lindenmaier-Höhring Nr 14 zu § 233 ZPO; Johannsen NJW 1952, 525 vor Anmerkung 4; ferner die nicht veröffentlichten Beschlüsse des Senats vom 15* März 1955 IV ZB 19/55 und vom 30. März 1955 IV ZB 36/55)* Karlsruhe, den 14« Juli 1955 Bundesgerichtshof - IV. Zivilsenat - Schmidt Raske Kregel v.Werner Scheffler