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BGH · IV ZA 46/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZA 46/56

ist gleichwohl die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu verweigern, wenn sie innerhalb der Frist nicht auch alle für die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch erforderlichen, ihr zuzu demutenden Angaben gemacht und die dafür benötigten Unterlagen beigebracht hat, so gegebenenfalls darüber, ob die Rechtsmittelsumme erreicht ist« Da auch die arme Partei schon den Antrag auf Gewährung des Armenrechts für die höhere Instanz vorbereiten muß und es nicht gerechtfertigt ist, die ihr dafür gegebene Frist geringer als die zur Einlegung des Rechtsmittels selbst zu bemessen, andererseits über ein Gesuch, das einige Zeit vorher eingegangen ist, bei der starken Belastung der Gerichte in aller Regel doch nicht mehr rechtzeitig entschieden werden kann, handelt die Partei nicht außerhalb des Rahmens der von ihr zu erwartenden Sorgfalt, wenn sie das Gesuch erst kurz vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist einreicht. Wenn dann die Einle-gung.des Rechtsmittels selbst nach der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch nicht mehr rechtzeitig erfolgen kann, so darf deshalb der Partei die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist-nicht schon wegen des Zeitpunktes der Gesuchstellung versagt werden« Voraussetzung dafür ist aber, daß die Partei innerhalb der Frist alle Unterlagen beigebracht hat, die erforderlich sind, damit über das Gesuch alsbald entschieden werden kann. Die Einhaltung der Rechts-•mittelfrist ist zwar auch durch ein erst an ihrem Ende eingehendes Armenrechtsgesuch, das alle erforderlichen Angaben enthält und dem die notwendigen Unterlagen beigefügt sind, nicht zu erreichen; insoweit kann die Unvollständigkeit des Gesuchs nicht mehr ursächlich für die Fristversäumnis sein« Aber es würde eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Gegners der das Armenrecht beantragenden Partei darstellen, wenn man es zulassen wollte, daß der Antrag- steiler die von ihm für die Begründung des Gesuchs bill gerweise zu verlangenden Angaben erst nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist macht, und daß er erst zu dieser Zeit die Unterlagen, die für die Entscheidung über das Gesuch benötigt werden, bei bringt0 Damit bliebe es ungebührlich lange in der Schwebe, ob die in der Vorinstanz ergangene Entscheidung endgültig rechtskräftig geworden ist. Eine sachgemäße, die Belange beider Parteien abwägende Auslegung des § 233 ZPO muß deshalb dazu führen, daß die Überschreitung der Rechtsmittel-frist infolge der erst an ihrem Ende erfolgenden Beantragung des Armenrechts nur dann als durch einen unabwendbaren Zufall entschuldigt gilt, wenn die Partei innerhalb der Prist alles getan hat, was nötig ist., damit ohne eine weitere Verzögerung über das Gesuch entschieden werden kann.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
KlägerinnenerforderlichArmenrechtsInstanzGesuchangebenunterliegenZPOArmenrechtsgesuchPartei

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz s ZPO §§ 114, 233
Hechtssatz: Einer armen Partei, die um das Arraenrecht
 für die Einlegung eines Rechtsmittels innerhalb der Rechtsmittelfrist nachgesucht hat. ist gleichwohl die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu verweigern, wenn sie innerhalb der Frist nicht auch alle für die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch erforderlichen, ihr zuzu demutenden Angaben gemacht und die dafür benötigten Unterlagen beigebracht hat, so gegebenenfalls darüber, ob die Rechtsmittelsumme erreicht ist«
Aktenzeichen: IV ZA 46/56 Beschluß des BGH vom 23» Juni 1956
OIG Köln
IV ZA 46/56
Beschluß
 In Sachen
1« der Pianistin Bise B BBBBB in ABi. VI Allee
2, der Frau Grete H BB in HBB/Main, LBIBs'tr‘
Klägerinnen und Antragstellerinnen. - Prozeßbevollmächtigter II* Instanz? Rechtsanwalt
 gegen
die Hausangestellte Katharina K
in Al
 Beklagte und Antragsgegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II» Instanz? Rechtsanwälte Pres
 und
Pen Klägerinnen wird das Armenrecht für den Revisions-rechtszug versagt.
Gründe %
Nach den Angaben der Klägerinnen über den Zeitpunkt de-g Eingangs des Berufungsurteils bei dem Rechtsanwalt, der sie in der zweiten Instanz vertreten hat, in Verbindung mit bestimmten Angaben dieses Anwalts selbst kann davon ausgegangen werden? daß das Armenrechtsgesuch der Klägerinnen innerhalb der Revisionsfrist bei dem Bundesgerichtshof eingegangen ist«, Es ist also rechtzeitig gestellt worden, denn nach der Rechtsprechung des Bundes-
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gerichtshofs genügt es, wenn dies vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist geschieht (BGHZ 16, 1). Da auch die arme Partei schon den Antrag auf Gewährung des Armenrechts für die höhere Instanz vorbereiten muß und es nicht gerechtfertigt ist, die ihr dafür gegebene Frist geringer als die zur Einlegung des Rechtsmittels selbst zu bemessen, andererseits über ein Gesuch, das einige Zeit vorher eingegangen ist, bei der starken Belastung der Gerichte in aller Regel doch nicht mehr rechtzeitig entschieden werden kann, handelt die Partei nicht außerhalb des Rahmens der von ihr zu erwartenden Sorgfalt, wenn sie das Gesuch erst kurz vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist einreicht. Wenn dann die Einle-gung.des Rechtsmittels selbst nach der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch nicht mehr rechtzeitig erfolgen kann, so darf deshalb der Partei die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist-nicht schon wegen des Zeitpunktes der Gesuchstellung versagt werden«
Voraussetzung dafür ist aber, daß die Partei innerhalb der Frist alle Unterlagen beigebracht hat, die erforderlich sind, damit über das Gesuch alsbald entschieden werden kann. Die Einhaltung der Rechts-•mittelfrist ist zwar auch durch ein erst an ihrem Ende eingehendes Armenrechtsgesuch, das alle erforderlichen Angaben enthält und dem die notwendigen Unterlagen beigefügt sind, nicht zu erreichen; insoweit kann die Unvollständigkeit des Gesuchs nicht mehr ursächlich für die Fristversäumnis sein« Aber es würde eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Gegners der das Armenrecht beantragenden Partei darstellen, wenn man es zulassen wollte, daß der Antrag-
steiler die von ihm für die Begründung des Gesuchs bill gerweise zu verlangenden Angaben erst nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist macht, und daß er erst zu dieser Zeit die Unterlagen, die für die Entscheidung über das Gesuch benötigt werden, bei bringt0 Damit bliebe es ungebührlich lange in der Schwebe, ob die in der Vorinstanz ergangene Entscheidung endgültig rechtskräftig geworden ist. Eine sachgemäße, die Belange beider Parteien abwägende Auslegung des § 233 ZPO muß deshalb dazu führen, daß die Überschreitung der Rechtsmittel-frist infolge der erst an ihrem Ende erfolgenden Beantragung des Armenrechts nur dann als durch einen unabwendbaren Zufall entschuldigt gilt, wenn die Partei innerhalb der Prist alles getan hat, was nötig ist., damit ohne eine weitere Verzögerung über das Gesuch entschieden werden kann. Dementsprechend hat der hier entscheidende Senat verlangt, daß die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist die Unterlagen über ihre Armut einreicht oder der das Armenrecht begehrende Konkursverwalter vor dem Ablauf der Prist darlegt, ob die cur Führung des Prozesses erforderlichen Mittel von den an dem Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können (LM § 114 ZPO Nr 8,
 § 233 ZPO Nr 59).
Hier haben die Klägerinnen innerhalb der Revisionsfrist nur ein unzulängliches Armenrechtsgesuch eingereicht, obwohl sie bei gehöriger Erkundigung erkennen mußten, daß die in ihm enthaltenen Angaben für eine Bewilligung des Armenrechts nicht ausreichen konnten, Sie haben nämlich innerhalb der Revisionsfrist nicht dargetan, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 6,000,- DM übersteigt. Das aber war erforderlich.
weil die Revision von dem Oberlandesgericht nicht ausdrücklich zugelassen worden ist und sie deshalb nur zulässig ist, wenn dieser Streitwert überschritten wird.. Von dem Oberlandesgericht ist der Wert des Streitgegenstandes auf nur 4..000,- DM festgesetzt worden, und zwar ersichtlich auf die entsprechenden Angaben der Beklagten hin, während die Klägerinnen damals trotz der auch an ihren Prozeßvertreter gerichteten Anfrage des Gerichts über die Höhe des Streitwerts keine Erklärungen dazu abgegeben hatten. Unter diesen Umständen hätten sie näher angeben und unter Beweis stellen müssen, daß die Höhe des Streitwerts in Wirklichkeit den von dem Oberlandesgericht angenommenen Betrag um mehr als 2.000,- DM übersteigt, Was sie im Verlaufe des Rechtsstreits über die Vermögens- und'Einkommensverhältnisse des Erblassers vorgetragen haben, reicht dazu nicht aus« Wenn die Klägerinnen auch nicht mit dem Erblasser zusammengelebt haben, so war ihnen doch zuzu demuten, die in Rede stehenden Werte rechtzeitig darzulegsn,.
Das Armenrechtsgesuch ist deshalb nicht so beschaffen, daß den Klägerinnen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte, sofern sie noch Revision einlegen würden« Dieses Rechtsmittel bietet infolgedessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so daß sich eine Prüfung darüber erübrigt, ob in . der Sache selbst mit einer Änderung des Urteils des Oberlandesgerichts zu rechnen wäre« Dem Antrag auf
... 5 -
Gewährung des Armenrechts konnte nach alledem nicht stattgegeben werden (§ 114 Abs 1 ZPO)*
Karlsruhe, den 23« Juni 1956 Bundesgerichtshof - IV,. Zivilsenat -
Schmidt Baske v*/ferner Scheffler V/üstenberg
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