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BGH · XV ZA 39/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZA 39/57

Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen* daß eine Anwendung der Vorschriften über die Anfechtung der Ehelichkeit der Kinder* die während der Ehe oder binnen 302 Tagen nach ihrer Auflösung geboren sind, gegenüber Kindern, die vor der Eheschließung geboren und nur nachher legitimiert worden sind* nicht in Betracht kommt (Urteil des Senats vom 2'/o Februar 1957 - IV ZR 285/56 zur Veröffentlichung bestimmt) o Anders als bei einem Sachverhalt» wie er jener Entscheidung zugrunde lag, besteht in dem /orliegenden, in tatsächlicher Hinsicht von jenem verschiedenen Palle ein rechtliches Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Peststellung, er sei nicht der Vater des beklagten Kindes* Der Beklagte hat nicht eindeutig zu erkennen gegeben, daß er seine Abstammung vom Kläger nieht für gegeben halte und aus der Abstammung als solcher keine Hechte herleiten wolle. Auch der Bezirksfürsorgeverband Berlin hat auf Grund der Behauptung* das beklagte Kind sei von dem Kläger erzeugt und daher durch dessen Eheschließung mit der Kindesmutter legitimiert worden. In der Sache selbst hat das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum als erwiesen angesehen, daß der Beklagte nicht von dem Kläger abstammen kann.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
KindbeklagenBerufungsgerichtAbstammungLageKlägerSacheScheidung

Volltext der Entscheidung

XV ZA 39/57
2545 008
Beschluß In Sachen
 des minderjährigen Wolfgang	in BBB-*
ThBHHIBstraße B* vertreten durch das Jugendamt B1
SchBB^P als Pfleger.
Beklagten und Antragstellers.
-* Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
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gegen
 den Maschinenschlosser Friedrich üBBB in Mi bei UBBB/H0BBB?
Kläger und .Antragsgegner,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0
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 wird dem Beklagten für die Revisionsinstanz das Ariaenrecht verweigert«,
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Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen* daß eine Anwendung der Vorschriften über die Anfechtung der Ehelichkeit der Kinder* die während der Ehe oder binnen 302 Tagen nach ihrer Auflösung geboren sind, gegenüber Kindern, die vor der Eheschließung geboren und nur nachher legitimiert worden sind* nicht in Betracht kommt (Urteil des Senats vom 2'/o Februar 1957 - IV ZR 285/56 zur Veröffentlichung bestimmt) o
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Anders als bei einem Sachverhalt» wie er jener Entscheidung zugrunde lag, besteht in dem /orliegenden, in tatsächlicher Hinsicht von jenem verschiedenen Palle ein rechtliches Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Peststellung, er sei nicht der Vater des beklagten Kindes* Der Beklagte hat nicht eindeutig zu erkennen gegeben, daß er seine Abstammung vom Kläger nieht für gegeben halte und aus der Abstammung als solcher keine Hechte herleiten wolle. Auch der Bezirksfürsorgeverband Berlin hat auf Grund der Behauptung* das beklagte Kind sei von dem Kläger erzeugt und daher durch dessen Eheschließung mit der Kindesmutter legitimiert worden. Ansprüche gegen den Kläger geltend gemacht» Ob gegen diesen etwa auch unabhängig davon, wer den Beklagten erzeugt hat« Forderungen mit der Begründung erhoben werden könnten, daß er durch ein bewußt unrichtiges Vaterschaftsanerkennt« nis die Feststellung des wirklichen Erzeugers verhin • dert habe, ist unerheblich? jedenfalls darf der Kläger unter Umständen, wie sie hier vorliegen« nicht darauf beschränkt sein, eine Beseitigung der unrichtigen Eintragung der Legitimation im Geburtenbuch anzuregen, vielmehr kann er durch Erhebung der negativen Vaterschaftsklage eine Klärung der Abstammung im Statusverfahren herbeiführen, Bas rechtliche Interesse des Klägers ist auch trotz seines bei der wahrheitswidrigen An ■ erkennung gezeigten nicht einwandfreien Verhaltens bei der besonderen Lage des Falles schutzwürdig, jedenfalls seitdem sich für ihn die Sachlage infolge der Scheidung der Ehe, die er mit der Mutter des Beklagten eingegan-■ gen war, geändert hat» Baß er die Statusklage erst 13 Jahre nach der Scheidung erhoben hat, läßt sich ihm nach Lage der Verhältnisse nicht entgegenhalten, wobei insbesondere erheblich ist, daß er in dieser ganzen Zeit
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in keinen näheren Beziehungen zu dem beklagten Kind stand.
In der Sache selbst hat das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum als erwiesen angesehen, daß der Beklagte nicht von dem Kläger abstammen kann.
Die beabsichtigte RechtsVerfolgung bietet nach alledem keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs 1 Satz 1 ZPO)o
Karlsruhe, den 24o April 1957
Bundesgerichtshof - IVo Zivilsenat -
Schmidt
 Ascher
Raske
 vftWerner
 Wüstenberg