her Antragstellerin .wird das Armenrecht verweigerte Gr 1i n d et Zwischen den Parteien war ein Rechtsstreit beim Landgericht Berlin und dem Kammergericht anhängige In der 'Be-rufung sins tanz ist die Antragstellerin, die in d.em Verfahren Klägerin- v/ar, 1;teilweise unterlegene Gegen das am 60 Juli 1944 verkündete Urteil,-des 23o Zivilsenats-, des Kammergerichts vom 6.« Juli 194425 U 2682/41 • fiat die Antragsteilerin Ende .Oktober 1944 bei dem Reichsgericht Revision eingelegt« Die Revisicnsbegründur.gsfrist wiederholt verlängert worden« Nach einer Mitteilung ihres Prozeßbevollmächtigten vom ioD Januar '1945 hat-; der VI0 Zivilsenat des Reichsgerichts durch Beschluss vom 9oJanuar 1945 die Aussetzung des Revisionsverfahrens angeordnet0 Zu einer Fortsetzung des Verfahrens : ist es in -der Folge nicht mehr gekommene. Die Antragstellerin möchte dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof Fortgang geben und hat zu diesem Zwecke um Bewilligung des Arraenrechts und Beiordnung eines Rechtsanwalts gebetene Dem Antrag kann nicht stattgegeben ‘werden, da die Fortsetzung eines bei dem Reichsgericht anhängig gev/ese-• nen Revisionsverfahrens bei dem Bundesgerichtshof nicht möglich ist« Der Bundesgerichtshof ist durch das Bundes-gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12* September 195° (Bundesgesetzbl 1 S 455) errichtet worden, das am 1o Oktober "195o- in Kraft getreten -ist! Nach.§ 133 GVG ist er in bürgerlichen'.Rechts Streitigkeiten/, zuständig zur ■ Entscheidung über Revisionen gegen Endurteile der Oberlandesgerichte und in den Fällen des § 566 a ZPO auch der Landgerichte sowie von Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 519 a Abs 2 ZF0o Die Fortsetzung der beim Reichsgericht anhängig gewesenen und nicht zu Ende geführten Verfahren, ist in den Über- • gangsvorschriften des Art 8 III des Yereinheitlichungs-gesetzes vom 12„ September 1950 nicht geregelt!-Art 8 III Ziffer 88 des Gesetzes bestimmt zwar, dass der Bundesgerichtshof an die Stelle des Reichsgerichts und des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone tritt, soweit diesen Gerichten in gesetzlichen 'Vorschriften Aufgaben zugewiesen sindc Aus:dieser Vorschrift Kann ater für die hier zu entscheidende frage nichts entnommen werden» Sie paßt lediglich den Inhalt gesetzlicher Vorschriften an die durch den Wegfall „des Seichs gerichts und des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und die Errichtung 'des. schaffene Lage auf dem Gebiets der Gerichtsverfassung anpSie befasst sich nicht mit der Überleitung von Verfahren auf den neu geschaffenen Bundesgerichtshof<, Las Vereinheitlichungsgesetz enthält besondere Vorschriften über die Fortsetzung anhängiger Verfahren nur für solches die beim Inkrafttreten des Gesetzes entweder beim Obersten Gerichtshof für die Britische Zone? oder beim Bayerischen Obersten Ländesgericht anhängig waren» Lie Überleitung -von Verfahren auf den Bundesgerichtshof wird dabei nur insoweit vorgesehen, als sie bei dem mit Wir-.:, kung vom 1» Oktober 1950 aufgehobenen Obersten Gerichtshof für die Britische Zone anhängig waren» Sie gehen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes in der. Bundesgerichtshof über (Art'8 III Ziff 110)» Lagegen.bleiben die; bei dem.Bayerischen Obersten Landesgericht, anhängigen Verfahren bei .diesem Gericht anhängig und sind nach-den bisherigen Vorschriften fortzusetz.en .Andere Überieiturigsyorschrif-ten für bürgerliche kechtsstreitigkeiten bestehen nicht;« Auch für Berlin gilt nichts Abweichendes» Hier ist die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs durch das Berliner Gesetz zur Wiederherstellung der Bechtseinh.eit uswgycm 9« Januar 1951 begründet» hach Art .7 IV hr 42 des. vorbezeichfteten Gebiet ;ZustMMi gk e i t eh übertragen "sindo .Es ist jedoch, die iVäge zu prüfen', ob durch diese Vorschriften die Zuständigkeit des'-Bundesgerichtshofs abschliessend geregelt ist,'oder ob nicht auf Grund allgemeiner prozeßrechtlicher Grundsätze ein Verfahren, das vor dem-Reichsgericht infolge des Zusammenbruchs im Jahre 1945 und des Wegfalls dieses Gerichts'nicht'mehr erledigt‘werden konnte, vor dem Bundesgerichtshof aufgenommen werden kann» Biese Frage ist jedoch zu verneinen« Fies ergibt sich aus der Entwicklung, die die Gesetzgebung auf 'dem Gebiet der Gerichtsverfassung und des Zivil-Prozesses in Deutschland in der Zeit nach der Kapituia. Kontrollgebiet des Obersten Befehlshabers, wurde die vorübergehende Schliessung von ordentlichen- und Verw.al--tungsgerichtln angeordnet und ausdrücklich bestimmt, dass das Reichsgericht und da's Reichsverwaltungsgericht im besetzten Gebiet bis auf weiteres keine Amtsgewalt noch sonst eine Befugnis haben» Während '/Art III der Kontrollratspro--klamaticn Er 3 vom 20o0ktober 1945 den Volksgerichtshof, die Gerichte der NSDAP und die Sondergerichte aufhob und ihre Wiederherstellung verbot, bestimmte Art V, dass ordentliche ' deutsche' Gerichte nach Maßgabe ihrer Rangordnung die Rechtspflege ausüben« Die Grundsätze für die endgültige Ordnung der deutschen Gerichtsverfassung wurden in dem Aufgaben des Reichsgerichts sind nicht auf ein anderes Gericht übertragen worden. die Britische Zone Gegenstand der Erörterung und sehr umstrittene Gegen die Annahme, dass das Reichsgericht als Gerichtsanstalt weggefallen sei, hat sich vor allem Schmidt-Ernstnausen in DRZ 1948, 223 und NJW 1949, 42 gewandt, während den gegenteiligen Stand punkt Luders in DRZ. Urteile der Oberlandesgeriehte ein Rechtsmittel nicht ' mehr', statthaft war, ein Zustand, - der für die' oritische Zone allerdings durch die Errichtung des Obersten Ge-i’iöhtshofes-lür die Britische Zone geändert wurdeD Damit war dem Reichsgericht auch-die rechtliche- Grundlage e'nt-zogen0 Daher haben auch die nach dem Zusammenbruch in den westlichen. Besatzungszonen ergangenen Gesetze und Verordnungen, die sich mit der Regelung des Rechtsmittelzuges befassen, Bestimmungen über die bei dem Reichsgericht anhängig gewordenen und nicht durch Endurteil-beendigten Re--visionsverfahren getroffene Die' Rechtsmittelgesetze, die in den ländern der amerikanischen Besatzungszone (mit Ausnahme Von Bremen) im September 1946 übereinstimmend erlassen wurden, bestimmen, dass die Urteile der Oberlandesgerichte mit der Verkündung rechtskräftig geworden sind, wenn binnen 3 Monate nach Terkünduhg des Gesetzes keine Entscheidung des Reichsgerichts feststellbar ist» Die Zuständigkeit zu Entscheidungen von'.Revisionen gegen Landgeriontsurt eile' wurde der. Verordnung der Oberlandesge'h'ichtspräsid'ehten-'erfolgt: (vgl Luders aaO S 274 Ämn 3)o Hiernach war eine Revision oder eine-Beschwerde nach ,§' 519 b Abs 2, die beim Reichsgericht beim Inkrafttreten der Verordnungen eingelegt war, auf Antrag einer der Parteien durch Beschluss für erledigt zu erklären und über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden* Diese Erledigungserkläruhg hat nur feststellende Bedeu- Abweichend ist die Behandlung der'beim Reichsgericht anhängig gewordenen Revisionen in der französischen Besatzungszone geregelt wordene 'Hier sind die am 3oo Oktober 1945 hoch nicht erledigt gewesenen Revisionen in Zivilund Strafsachen auf die Oberlendesgericht-te übergegahgeho Das Verfahren war nach den Vorschriften über die Revision durch einen’ dafür gebildeten grossen Senat durchzuführen (vgl toE» § 29 der im Lande Rheinland-Pfalz erlassenen LandesverOrdnung über Gerichtsverfassung und Verfahren vom 110 April 1947 in der Fassung der, Verordnung vom 1 0 Dezember 1949 ,/GVOBl f RhlPf 1 949? Hieraus lässt sich ersehen« dass für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik ^Deutschland gesetzliche1 'Vorschriften, über die Behandlung der vor dem Zusammenbruch bei dem Reichsgericht angebrachten Revisionen ergangen WarenoSie sind? Anordnungen oder Verfügungen über die Behandlung von Rechtsstreitigkeiteh, in denen gegen ein Urteil.des Kämmergerichts vor dem 8« Mai 1945 Revision beim Reichsgericht eingelegt worden war, -über die vom Reichsge-- ■ rieht jedoch nicht mehr entschieden wurde, nicht ergangene .Entscheidungen des Kammergerichts, die sich'mit dieser Frage befasst haben, sind nach dieser Auskunft ebenfalls nicht erlassen wordene Bas zeigt, dass man in Berlin der.Ansicht war, dass sich diese Revisionen durch die Aufhebung des Reichsgerichts erledigt haben und die angefochtenen Urteile des Kammergerichts rechtskräftig
aas iMachScniegev/eriu
ie Amtliche Sammlung
esetzi Ye'reinheitliclrangsgesetz vom 1 2„ • Septem-v ber.1950 und- Berliner.Tereinheitlienungs-ge°e oc r0)' 9.o Januar lj-35'1 Allgemeines <*.
echtssatziIstüber eine beim Reichsgericht zulässig
_ ■ eingelegte Revision in bürgerlichen RecTdt'S: Streitigkeiten eine Endentscheidung nicht . ■ ergangen * . so kann das Revisionsverfahren ■ . ' ■ bei dem BG-H nicht wieder auf gegriffen wer-* - * - ■ den« -■ -
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Aktenzeichens IT ZA, 36/51
Beschluß vom 5o Mai 1951 Kammergericht in Berlin
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der Frau Elsa W
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Zwischen den Parteien war ein Rechtsstreit beim Landgericht Berlin und dem Kammergericht anhängige In der 'Be-rufung sins tanz ist die Antragstellerin, die in d.em Verfahren Klägerin- v/ar, 1;teilweise unterlegene Gegen das am 60 Juli 1944 verkündete Urteil,-des 23o Zivilsenats-, des Kammergerichts vom 6.« Juli 194425 U 2682/41 • fiat die Antragsteilerin Ende .Oktober 1944 bei dem Reichsgericht Revision eingelegt« Die Revisicnsbegründur.gsfrist .ist
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wiederholt verlängert worden« Nach einer Mitteilung ihres Prozeßbevollmächtigten vom ioD Januar '1945 hat-; der VI0 Zivilsenat des Reichsgerichts durch Beschluss vom 9oJanuar 1945 die Aussetzung des Revisionsverfahrens angeordnet0 Zu einer Fortsetzung des Verfahrens : ist es in -der Folge nicht mehr gekommene.
Die Antragstellerin möchte dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof Fortgang geben und hat zu diesem Zwecke um Bewilligung des Arraenrechts und Beiordnung eines Rechtsanwalts gebetene
Dem Antrag kann nicht stattgegeben ‘werden, da die Fortsetzung eines bei dem Reichsgericht anhängig gev/ese-• nen Revisionsverfahrens bei dem Bundesgerichtshof nicht möglich ist« Der Bundesgerichtshof ist durch das Bundes-gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12* September 195° (Bundesgesetzbl 1 S 455) errichtet worden, das am 1o Oktober "195o- in Kraft getreten -ist! Nach.§ 133 GVG ist er in bürgerlichen'.Rechts Streitigkeiten/, zuständig zur ■ Entscheidung über Revisionen gegen Endurteile der Oberlandesgerichte und in den Fällen des § 566 a ZPO auch der Landgerichte sowie von Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 519 a Abs 2 ZF0o Die Fortsetzung der beim Reichsgericht anhängig gewesenen und nicht zu Ende geführten Verfahren, ist in den Über- • gangsvorschriften des Art 8 III des Yereinheitlichungs-gesetzes vom 12„ September 1950 nicht geregelt!-Art 8 III Ziffer 88 des Gesetzes bestimmt zwar, dass der Bundesgerichtshof an die Stelle des Reichsgerichts und des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone tritt, soweit
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diesen Gerichten in gesetzlichen 'Vorschriften Aufgaben zugewiesen sindc Aus:dieser Vorschrift Kann ater für die hier zu entscheidende frage nichts entnommen werden» Sie paßt lediglich den Inhalt gesetzlicher Vorschriften an die durch den Wegfall „des Seichs gerichts und des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und die Errichtung 'des. Bundesgerichtshofs ge-
schaffene Lage auf dem Gebiets der Gerichtsverfassung anpSie befasst sich nicht mit der Überleitung von Verfahren auf den neu geschaffenen Bundesgerichtshof<, Las Vereinheitlichungsgesetz enthält besondere Vorschriften über die Fortsetzung anhängiger Verfahren nur für solches die beim Inkrafttreten des Gesetzes entweder beim Obersten Gerichtshof für die Britische Zone? oder beim Bayerischen Obersten Ländesgericht anhängig waren» Lie Überleitung -von Verfahren auf den Bundesgerichtshof wird dabei nur insoweit vorgesehen, als sie bei dem mit Wir-.:, kung vom 1» Oktober 1950 aufgehobenen Obersten Gerichtshof für die Britische Zone anhängig waren» Sie gehen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes in der. Lage, inder - sie. sich befinden, auf den. Bundesgerichtshof über (Art'8 III Ziff 110)» Lagegen.bleiben die; bei dem.Bayerischen Obersten Landesgericht, anhängigen Verfahren bei .diesem Gericht anhängig und sind nach-den bisherigen Vorschriften fortzusetz.en (Ziff 1 il).» .Andere Überieiturigsyorschrif-ten für bürgerliche kechtsstreitigkeiten bestehen nicht;« Auch für Berlin gilt nichts Abweichendes» Hier ist die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs durch das Berliner Gesetz zur Wiederherstellung der Bechtseinh.eit uswgycm 9« Januar 1951 begründet» hach Art .7 IV hr 42 des. Gesetzes
ist der Bundesgerichtshof mit der'im Bundesgebiet für ihn geltenden Verfassung für Berlin zuständig, soweit ihm: in-dem. vorbezeichfteten Gebiet ;ZustMMi gk e i t eh übertragen "sindo .Es ist jedoch, die iVäge zu prüfen', ob durch diese Vorschriften die Zuständigkeit des'-Bundesgerichtshofs abschliessend geregelt ist,'oder ob nicht auf Grund allgemeiner prozeßrechtlicher Grundsätze ein Verfahren, das vor dem-Reichsgericht infolge des Zusammenbruchs im Jahre 1945 und des Wegfalls dieses Gerichts'nicht'mehr erledigt‘werden konnte, vor dem Bundesgerichtshof aufgenommen werden kann» Biese Frage ist jedoch zu verneinen« Fies ergibt sich aus der Entwicklung, die die Gesetzgebung auf 'dem Gebiet der Gerichtsverfassung und des Zivil-Prozesses in Deutschland in der Zeit nach der Kapituia. ■ tion genommen:hato‘"
' Each der Besetzung Deutschlands -wurde das Reichsgericht nicht aufgehoben, sondern zunächst nur ausser Tätigkeit gesetzt« In Militärgesetz Er 2 der MilReg für Deutsch-land,. Kontrollgebiet des Obersten Befehlshabers, wurde die vorübergehende Schliessung von ordentlichen- und Verw.al--tungsgerichtln angeordnet und ausdrücklich bestimmt, dass das Reichsgericht und da's Reichsverwaltungsgericht im besetzten Gebiet bis auf weiteres keine Amtsgewalt noch sonst eine Befugnis haben» Während '/Art III der Kontrollratspro--klamaticn Er 3 vom 20o0ktober 1945 den Volksgerichtshof, die Gerichte der NSDAP und die Sondergerichte aufhob und ihre Wiederherstellung verbot, bestimmte Art V, dass ordentliche ' deutsche' Gerichte nach Maßgabe ihrer Rangordnung die Rechtspflege ausüben« Die Grundsätze für die endgültige Ordnung der deutschen Gerichtsverfassung wurden in dem
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Kontrollratsgesetz Nr 4 über üie Umgestaltung des deutschen Gerichtswesens•aufgestellt? Die Gliederung' der ordentlichen Gerichte in Amtsgerichte,, landgerich-te und Oberlandesgerichte wuräe wieaerhergeste 11 toi?icht
erwähnt ist das Reichsgericht als höchstes deutsches
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ordentliches Gerichte Dagegen wurde in Art II Abs 3 die Zuständigkeit .der Oberlandesgerichte so geordnet, dass sie nicht in-erster Instanz entscheiden,sondern endgültige Berufungsinstanz gegen Entscheidungen der Landgerichte sein sollten,. Aus; dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass damit das Reichsgericht als höchste Stufe . der deutschen Gerichtsverfassung nunmehr endgültig auf' geliert hat zu bestehen,»- Es handelt sich dabei nicht um . eine blosse organisatorische Änderung in. der.Gerichtsein- ■ teilung. sondern um eine grundsätzliche Änderung des Ter • fahrens durch Beseitigung einer Rechtsmittelinstanzc Die . Aufgaben des Reichsgerichts sind nicht auf ein anderes Gericht übertragen worden. Die Drage der Aufhebung des R.eie.hsgerichts war anlässlich der Errichtung des Obersten Gerichtshofes für. die Britische Zone Gegenstand der Erörterung und sehr umstrittene Gegen die Annahme, dass das Reichsgericht als Gerichtsanstalt weggefallen sei, hat sich vor allem Schmidt-Ernstnausen in DRZ 1948, 223 und NJW 1949, 42 gewandt, während den gegenteiligen Stand punkt Luders in DRZ. 1.948, 275 und der OGH selbst in MDR 1948, 139 vertreten haben« Dass das Reichsgericht ’’nicht
nur tatsächlich vorübergehend ausgeschaltet war” (OGH
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aaO), ergibt sich aus der. Regelung, die die Rechtsmittel- ■ 'Züge in den-Besätzungszonen-durch Gesetze und Verordnun gen erfahren haben« Sie stimmen darin überein, dass gegen
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Urteile der Oberlandesgeriehte ein Rechtsmittel nicht ' mehr', statthaft war, ein Zustand, - der für die' oritische Zone allerdings durch die Errichtung des Obersten Ge-i’iöhtshofes-lür die Britische Zone geändert wurdeD Damit war dem Reichsgericht auch-die rechtliche- Grundlage e'nt-zogen0 Daher haben auch die nach dem Zusammenbruch in den westlichen. Besatzungszonen ergangenen Gesetze und Verordnungen, die sich mit der Regelung des Rechtsmittelzuges befassen, Bestimmungen über die bei dem Reichsgericht anhängig gewordenen und nicht durch Endurteil-beendigten Re--visionsverfahren getroffene
Die' Rechtsmittelgesetze, die in den ländern der amerikanischen Besatzungszone (mit Ausnahme Von Bremen) im September 1946 übereinstimmend erlassen wurden, bestimmen, dass die Urteile der Oberlandesgerichte mit der Verkündung rechtskräftig geworden sind, wenn binnen 3 Monate nach Terkünduhg des Gesetzes keine Entscheidung des Reichsgerichts feststellbar ist» Die Zuständigkeit zu Entscheidungen von'.Revisionen gegen Landgeriontsurt eile' wurde der. öberlandesgerichten übertragen* Revisionen gegen Urteile der Amtsgerichte.waren als Berufungen an das Landgericht zu behs.hd.elno’ In der britischen. Zone ist die Behandlung solcher Revisionen durch''' übereinstimmende. Verordnung der Oberlandesge'h'ichtspräsid'ehten-'erfolgt: (vgl Luders aaO S 274 Ämn 3)o Hiernach war eine Revision oder eine-Beschwerde nach ,§' 519 b Abs 2, die beim Reichsgericht beim Inkrafttreten der Verordnungen eingelegt war, auf Antrag einer der Parteien durch Beschluss für erledigt zu erklären und über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden* Diese Erledigungserkläruhg hat nur feststellende Bedeu-
rung? sie enthielt keine Entscheidung in der Sache? sondern liess es insoweit bei der als rechtskräftig geltenden Entscheidung des Ob erland e sger i cht s bewenden«, Eie gleichen .-Bestimmungen sind, für Bremen durch eine Verordnung vom 21» Februar 1946 (GBl für Bremen S 49) getroffen v;orden0
Abweichend ist die Behandlung der'beim Reichsgericht anhängig gewordenen Revisionen in der französischen Besatzungszone geregelt wordene 'Hier sind die am 3oo Oktober 1945 hoch nicht erledigt gewesenen Revisionen in Zivilund Strafsachen auf die Oberlendesgericht-te übergegahgeho Das Verfahren war nach den Vorschriften über die Revision durch einen’ dafür gebildeten grossen Senat durchzuführen (vgl toE» § 29 der im Lande Rheinland-Pfalz erlassenen LandesverOrdnung über Gerichtsverfassung und Verfahren vom 110 April 1947 in der Fassung der, Verordnung vom 1 0 Dezember 1949 ,/GVOBl f RhlPf 1 949?
59.87) o
Hieraus lässt sich ersehen« dass für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik ^Deutschland gesetzliche1 'Vorschriften, über die Behandlung der vor dem Zusammenbruch bei dem Reichsgericht angebrachten Revisionen ergangen WarenoSie sind? soweit sie in Gesetzen der Länder der amerikanischen Zone und den Rechtsanordnungen über Gerichtsverfassung und Verfahren in den Ländern der französischen Zone enthalten waren«- durch das Gesetz über'die wiederherStellung der Rechtseinheit vom 12«September; 1350 aufgehoben worden (Art 8 III.Nr 42 und 52)c
Im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland besteht daher kein Grund," aus' allgemeinen' rechtspolitischen Erwägungen
die Fortsetzung, der Id ein Reichsgericht anhängig gewesenen vRevisionsverf ähren in bürgerlichen ■’Rechtsstreit* tigkeiteh zu g.e statten o' Diese Rechtsverfahren sind entweder rechtskräftig geworden oder auf■ändere Gerichte übertragen worden! Von einer Lücke des-Gesetzes kann, soweit ein beim 'Reichsgericht anhängig gewesenes Verfahren in Frage kommt,- nicht gesprochen werden«, Ob eine. '
:Lücke in der ./gesetzlichen■■■Regelung der Überleitung dadurch ent standen , iS t , dass im Gebiete der französischen Besatzungszone die grossen -Senate durch die Bestimmung des Art S III Ziff 52 des V e r einhei11ichungsgesetzes in -Wegfall.-gekommen'sind, über die bei ihnen anhängigen Revisionssachen, laber eine der Ziff . 110 des Art 9 III ent- -wu; sehende. Vorschrift nicht erlassen ist , und wie diese Lücke zu schliss sen sei,, braucht hier nicht entschieden zu. werdeno
In Berlin ist eine Regelung nicht erfolgto Trotzdem kann hier nichts Abweichendes geltend Nach einer Auskunft des Senators der Justiz sind in Berlin YorSchriften,. Anordnungen oder Verfügungen über die Behandlung von Rechtsstreitigkeiteh, in denen gegen ein Urteil.des Kämmergerichts vor dem 8« Mai 1945 Revision beim Reichsgericht eingelegt worden war, -über die vom Reichsge-- ■ rieht jedoch nicht mehr entschieden wurde, nicht ergangene .Entscheidungen des Kammergerichts, die sich'mit dieser Frage befasst haben, sind nach dieser Auskunft ebenfalls nicht erlassen wordene Bas zeigt, dass man in Berlin der.Ansicht war, dass sich diese Revisionen durch die Aufhebung des Reichsgerichts erledigt haben und die angefochtenen Urteile des Kammergerichts rechtskräftig
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geworden sinclo Dieser Standpunkt ist auch in der Ostzone für die Urteile der dortigen Oberlandesgericate eingenommen v.orden (so lüg. er s DEZ 1948 S 274) o Er wird überdies vom Eemmergerichtspräsidenten in einer von der Gesuchetellerin vorgelegten ‘Verfügung vom 210 Juli 1547 - 3329o2726Q47 ADEG vertreten, die sich auf" die liier vorliegende Rechtssache besieht und in der u0aP ausgeführt wird, dass das Urteil vorn 6„ Juli 1 944- nach dem eigenen Vortrag der Gesuchstellerin rechtskräftig seit Gegen diese Ansicht lassen sich durchschlagende .Einwen-t.. m i -r >'] l erh> 1 1 ide 1 ' , t1 chst
ohne Ersat ' > ;ge i ileu w i . > ! • - ■ < i il u 1 ö j i < i
anhängig ge w >< son i 11 > ■ / 11 i m ,
über sie nicht mehr entschieden werden konnte,. Daraus könnte man schliesseru dass die angefochtenen - Urteile, so weit die Revision zulässig war? nicht rechtskräftig wurden da sie wirksam angefochten waren ('§ 705iS 2 ZPO) „ Eine solche Deinung v. Erde aber unter Berücksichtigung der dun-.En die Gesetzgebung v r ucctzu i., i c m B
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dürfnissen des Rechtslebens nich 1 i < 1 f.
mit dem Zweck, des -'bürgerlichen Rechtsstreits., die UngetM wisshext über einen Eechtszustand zu. be he den ? in wider- -Spruch steht0 Denn es konnte damals »..als das Heichege .rieht wfgfiel nickt abgesehel werdei , ob und wann ein -Re-visujonsgericht wieder erricht I wes I i 9 '-de 0 f§ E
hu ei n > v rc ( > ,, | i i b , 'i c. I i l i i
Gesetzes zur Y/ieo ;r)u rz toi' < r r 1 ! t ii 9cit ii
' Wir fj j ic i ) " 1 i i i I , die öglichl , ,
einräumen wollte» die c / in 7 *t* 1j > i < uoM
beim Reichsgericht vor • si on -nunmehr vor" den Bundesgerichtshof zu bringen«» • . dieser Forschrift -ist der Bundesgerichtshof für . Berlin nur insoweit''zuständig; als ihm. im vorbezeicbrieten : Ge bi et Zuständigkeiten übertragen •. sind0 ;im Buhdesgeb besteht; aUs den ob eh'.angeführten Gründen keine Mögli« ksitP ein vor den Reichsgericht zulässig eingeleitete Revisionsverfahren vor dem• Bundesgerichtshof weiterzu-■■■führen«.-Daher . besitzt, der Bundesgerichtshof für Berlin ebenfalls keine Zuständigkeit.-für die Verhandlung ■ EntScheidung solcher Revisionen«.' Dabei, kann es auch ; nicht von Bedeutung sein* dass, möglicherweise der Buh-•. desgerichtshof zur Ent Scheidung über Klagen nach §§ 579 ff - ZPO. oder über Anträge nach §§ 319 und 321 ZPO berufen ist<, wenn!das dabei in Präge kommende Urteil ein s . ches des Reichsgerichts ist«, Die in solchen Fällen maß
geblichen Erwägungen ■ können, wo es sich um. die Fort set zung eines Revisi'onsyerfahrens handelte, nicht Platz fern
Dsn Ge such un: Bewilligung des Armenrechts kann daher wegen Aussichtslosigkeit der heahsichtigtenRech Verfolgung nicht entsprochen werden..
Ascher Baske
J ohannsen
I)r0 Bersch
D.r0 Hartz