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BGH · IV ZA 29/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZA 29/13

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 8. 1 Entgegen dem Rügevorbringen hat der Senat den Antrag, die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin vom 19. Dezember 2013 nach § 148 ZPO auszusetzen, nicht übergangen, sondern abgelehnt und dies damit begründet, die Klägerin könne für den Fall, dass sie mittels der bei dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg eingelegten Verfassungsbeschwerde die Zulassung ihrer beabsichtigten Revision erreiche, erneut einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren stellen. 2009 (VIII ZB 101/08, juris Rn. 3) zugrunde liegenden Fall, erscheint es der auf Prozesskostenhilfe angewiesenen Klägerin mit Blick auf die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil und den die Grenze des § 26 Nr. 8 EGZPO unterschreitenden Streitwert nicht zu demutbar, bereits vor der verfassungsrechtlichen Klärung der Zulassungsfrage auf eigene Kosten Revision gegen das Berufungsurteil einzulegen.

Zitierte Normen: § 148 ZPO § 26 EGZPO
KostenProzesskostenhilfeBundesgerichtshofsBrandenburgFallKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZA 29/13
vom 8. Mai 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 am 8. Mai 2014
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 26. März 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
1	Entgegen dem Rügevorbringen hat der Senat den Antrag, die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin vom 19. Dezember 2013 nach § 148 ZPO auszusetzen, nicht übergangen, sondern abgelehnt und dies damit begründet, die Klägerin könne für den Fall, dass sie mittels der bei dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg eingelegten Verfassungsbeschwerde die Zulassung ihrer beabsichtigten Revision erreiche, erneut einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren stellen.
2	Wegen	der	Versäumung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbe-
gründungsfristen stünde es der Klägerin in diesem Falle offen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Anders als in dem der Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai
2009 (VIII ZB 101/08, juris Rn. 3) zugrunde liegenden Fall, erscheint es der auf Prozesskostenhilfe angewiesenen Klägerin mit Blick auf die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil und den die Grenze des § 26 Nr. 8 EGZPO unterschreitenden Streitwert nicht zu demutbar, bereits vor der verfassungsrechtlichen Klärung der Zulassungsfrage auf eigene Kosten Revision gegen das Berufungsurteil einzulegen.
Mayen	Wendt	Felsch
 Lehmann	Dr.	Brockmöller
 Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 29.07.2010 - 1 0 427/09 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.11.2013 - 5 U 49/11 -