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BGH · TT ZA 24/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TT ZA 24/59

Pas auf Antrag des Hestitutionsbeklagten bei Säumnis des Restitutionsklägers ergehende Urteil, durch das die Restitutionsklage verworfen wird, Weil die in § 581 Abs« 1 ZPO angeführten Voraussetsungen für die Zulässigkeit dieser Klage in der Klagschrift nicht vörgetragen sind, ist ein unechtes Versäumnisurteil, das grundsätzlich nicht mit dem Rinspruch angefochten werden kann« In den Urteilsgründen ist ausgeführt, der Antrag, die Klage durch Versäumnisurteil als unzulässig zu verv/erfen, sei nach §§ 542 Abs.1, 589 ZPO begründet. Ber von der Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Einspruch ist vom Oberlandesgericht verworfen worden, da das Oberlandesgericht die Ansicht vertritt, das Urteil vom 5* November 1958 sei, wie seine Gründe ergeben, ein unechtes Versäumnisurteil gewesen und hätte nicht mit dem Einspruch angefochten werden körnen. Juli 1957 IV ZE 191/56 entschieden, daß ein die Berufung als unzulässig verwerfendes Versäumnisurteil ein unechtes Versäumnisurteil sei und mit der Bevision angefochten werden könne. Ber V.Zivilsenat hat in einem IM ZPO § 350 Nr. 1 veröffentlichten Urteil vom 9* Oktober 1957 V ZB 45/57 davon abgesehen, die Präge allgemein zu beantworten, ob im Falle der Säumnis des Revisionsklägers eine Bevision durch Versäumnisurteil oder durch ein die Instanz beendendes unechtes Versäumnisurteil zu verwerfen sei, und in dem zur Entscheidung anstehenden Fall die Revision durch echtes Versäumnisurteil verworfen, weil die Entscheidung in dem von ihm zu entscheidenden Fall auch auf der Säumnis des Rechtsmittel- Das Urteil, durch das eine Restitutionsklage verworfen wird, weil die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO nicht behauptet sind, ist ein unechtes Versäumnisurteil und kann grundsätzlich nicht mit dem Einspruch angefochten werden (vgl. Der Einspruch würde dennoch zulässig sein, wenn die Beklagte nach den Gründen des Urteils vom 5. November 1958 dadurch, daß es schlechthin als "Versäumnisurteil" bezeichnet war, einmal annehmen konnte,*es handele sich um ein echtes, mit dem Einspruch anfechtbares Urteil, und wenn sie weiter infolge dieses Irrtums abgehalten worden ist, das zulässige Rechtsmittel einzulegen (vgl. In dem vorliegenden Rechtsstreit kann die Beklagte nicht durch einen Irrtum davon abgehalten worden sein* das zulässige Rechtsmittel einzulegen; denn in dem Urteil vom 5. November 1958 ausgesprochen hätte, wenn es selbst nicht der irrigen Ansicht gewesen wäre, sein Urteil könne nur mit dem Einspruch angefochten werden; denn in dem hier zu entscheidenden Pall hätte das Berufungsgericht die Revision nicht zulassen dürfen, da

Zitierte Normen: § 542 ZPO
unzulässigAnmEinspruchBevisionZPOVersäumnisurteilRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja	2544	008
Amtliche Sammlung5 nein
ZPO §§ 336o 542, 581, 589, 590
Pas auf Antrag des Hestitutionsbeklagten bei Säumnis des Restitutionsklägers ergehende Urteil, durch das die Restitutionsklage verworfen wird, Weil die in § 581 Abs« 1 ZPO angeführten Voraussetsungen für die Zulässigkeit dieser Klage in der Klagschrift nicht vörgetragen sind, ist ein unechtes Versäumnisurteil, das grundsätzlich nicht mit dem Rinspruch angefochten werden kann«
BGH, Besohl, v. 10. J\mi 1959 - TT ZA 24/59 - OIG Düsseldorf
ZG Krefeld
17 ZA 24/59
Beschluß
 In Sachen
 der Brau ßerta Meta	in
 Heeren Kreis TJj|^, Unfl^str» •, bei Familie S|4^,
Beklagten, Bestituticnsklägerin und Antragstellerin,
- Prozeßbevollmächtigte II« Instanz
 Be chtsanwälte Br» MB in
 gegen
den Arbeiter Alfred Michael KflPstr« 0,
Kläger, Restitutionsbeklagten und Antragsgegner,
- prozeßbevollmächtigte II»
Instanz: Rechtsanwälte
 in
und
 wird der Beklagten das Armenrecht für die Revisionsinstanz versagt, weil die beabsichtigte Rechts Verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet»
G_r Und e s
Die Beklagte hat gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts in Büsseldorf, durch das ihre Ehe aus ihrem Verschulden geschieden worden ist, Restitutionsklage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen, verschiedene Zeugen, auf deren Aussage sich das Urteil gründet, hätten falsche Aussagen gemacht und diese beschworpn, Bie erforderlichen Maßnahmen, die Burch führung eines Strafverfahrens, seien in die Wege geleitet.
Hit einer rechtskräftigen Bestrafung der Zeugen sei zu rechnen* bis diese erfolgt sei, komme eine Aussetzung des Ver-
 
fahrens in Betracht. In dem zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin ist die Beklagte nicht erschienen. Bas Oberlandesgericht hat durch das als ,,VersäumnisurteilM bezeich-nete Urteil vom 5. November 1958 die Restitutionsklage der Beklagten als unzulässig verworfen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt, der Antrag, die Klage durch Versäumnisurteil als unzulässig zu verv/erfen, sei nach §§ 542 Abs. 1, 589 ZPO begründet. Pie Klage sei unzulässig, da die Beklagte nicht einmal vorgetragen habe, daß die Voraussetzungen des § 581 lbs. 1 ZPO für die Zulässigkeit der Klage gegeben seien.
Ber von der Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Einspruch ist vom Oberlandesgericht verworfen worden, da das Oberlandesgericht die Ansicht vertritt, das Urteil vom 5* November 1958 sei, wie seine Gründe ergeben, ein unechtes Versäumnisurteil gewesen und hätte nicht mit dem Einspruch angefochten werden körnen. Bas Oberlandesgericht hat 4ie Be vision zugelassen.
Bie von der Beklagten beabsichtigte Bevision verspricht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ber VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem IM ZPO § 338 Nr. 2 veröffentlichten Urteil vom 2. Juli 1957 IV ZE 191/56 entschieden, daß ein die Berufung als unzulässig verwerfendes Versäumnisurteil ein unechtes Versäumnisurteil sei und mit der Bevision angefochten werden könne. Ber V.Zivilsenat hat in einem IM ZPO § 350 Nr. 1 veröffentlichten Urteil vom 9* Oktober 1957 V ZB 45/57 davon abgesehen, die Präge allgemein zu beantworten, ob im Falle der Säumnis des Revisionsklägers eine Bevision durch Versäumnisurteil oder durch ein die Instanz beendendes unechtes Versäumnisurteil zu verwerfen sei, und in dem zur Entscheidung anstehenden Fall die Revision durch echtes Versäumnisurteil verworfen, weil die Entscheidung in dem von ihm zu entscheidenden Fall auch auf der Säumnis des Rechtsmittel-
 
Klägers beruhe« Der Beklagtö* hätte* behauptet.; * der* Gegner sei Rechtsnachfolger des verstorbenen ursprünglichen Rechtsmittelklägers, und hatte den Rechtsstreit gegen ihn aufgenommen.
Das Urteil, durch das eine Restitutionsklage verworfen wird, weil die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO nicht behauptet sind, ist ein unechtes Versäumnisurteil und kann grundsätzlich nicht mit dem Einspruch angefochten werden (vgl. ebenso Stein/jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. § 590 Anm.
V	1$ Wieczorek ZPO § 589 Anm. A II b; Baumbach/Lauterbach ZPO 24. Aufl« § 590 Anm. 4a; abweichend aber § 542 Anm.
1 Bj a.A. Rosenberg, Lehrbuch des Zivilpi'ozeßrechts § 156
V	1).
Der Einspruch würde dennoch zulässig sein, wenn die Beklagte nach den Gründen des Urteils vom 5. November 1958 dadurch, daß es schlechthin als "Versäumnisurteil" bezeichnet war, einmal annehmen konnte,*es handele sich um ein echtes, mit dem Einspruch anfechtbares Urteil, und wenn sie weiter infolge dieses Irrtums abgehalten worden ist, das zulässige Rechtsmittel einzulegen (vgl. Stein/jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. Einl. III 2. f vor § 511 ZPO). In dem vorliegenden Rechtsstreit kann die Beklagte nicht durch einen Irrtum davon abgehalten worden sein* das zulässige Rechtsmittel einzulegen; denn in dem Urteil vom 5. November 1958 war die Revision nicht zugelassen und daher auch nicht zulässig (LM ZPO § 547 Abs. 1 Ziff. 2 Nr. 1). Es kann hier unerörtert bleiben, ob es anders wäre, wenn die Möglichkeit bestand, daß das Gericht die Zulassung der Revision in dem Urteil vom 5. November 1958 ausgesprochen hätte, wenn es selbst nicht der irrigen Ansicht gewesen wäre, sein Urteil könne nur mit dem Einspruch angefochten werden; denn in dem hier zu entscheidenden Pall hätte das Berufungsgericht die Revision nicht zulassen dürfen, da
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keiner der in § 546 Abs* 2 ZPO auf geführten Gründe, aus denen eine Bevision zugelassen werden darf, gegeben ist*
Karlsruhe, den 10. Juni 1959 Bunde sgeri cht shof - IV. Zivilsenat -
Ascher
 Baske
Johannsen
 Wilden
DroXoewenheim