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BGH · IV ZA 23/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZA 23/13

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 22. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, die Richter am Bundesgerichtshof Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Brockmöller wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH, Beschluss vom 5. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg; sie gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 11.

MayenZARichterinunzulässigAblehnungsgesuch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZA 23/13
vom 22.Januar 2014 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 am 22. Januar 2014
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, die Richter am Bundesgerichtshof Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Brockmöller wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist rechtsmiss-
bräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 -XII ZB 18/12 m.w.N., juris). Solche Umstände zeigt die Antragstellerin
 nicht auf, sondern sie begründet das Ablehnungsgesuch lediglich mit ihrer Ansicht nach vorhandenen Verfahre ns verstoßen und offensichtlich fehlerhaften Entscheidungen. Dies genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrundes. Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12, juris).
2. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg; sie gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 11. Dezember 2013.
Mayen
 Wendt
Felsch
 Lehmann	Dr.	Brockmöller
 Vorinstanz:
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 04.07.2013 - 2 VA 2/13 -