* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZA 22/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZA 22/14

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 3. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Revisionsfehlerfrei hat das Berufungsgericht zunächst angenommen, dass zwischen der Erblasserin und dem Beklagten ein Darlehensvertrag zustande gekommen und ein Erlassvertrag über den restlichen Darlehensrückzahlungsanspruch nicht geschlossen worden ist. Zwar stellt die Kündigung eines Vertrages eine Verfügung i.S. von § 2040 Abs. 1 BGB dar. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aber bereits entschieden, dass Erben ein Mietverhältnis über eine zu dem Nachlass ge- hörende Sache mit Stimmenmehrheit kündigen können, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB darstellt (Urteil vom 11. Auch nach Auffassung des Senats ist jedenfalls in Fällen der Ausübung von Gestaltungsrechten im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses eine Mehrheitsentscheidung der Erbengemeinschaft im Rahmen eines Verfügungsgeschäfts gemäß § 2040 Abs. 1 BGB zulässig, wenn es sich um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB handelt. Das Berufungsge rieht hat revisionsfehlerfrei entschieden, dass sich die hier ausgespro chene Kündigung gegenüber dem Beklagten als Maßnahme ordnungs gemäßer Verwaltung darstellt.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 2040 BGB
BGBMaßnahmegründenKündigungRahmen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZA 22/14
vom 3. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
 am 3. Dezember 2014
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	beabsichtigte	Rechtsverfolgung des Beklagten bietet keine hin-
reichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Gründe, die eine Zulassung der Revision gebieten, liegen nicht vor. Revisionsfehlerfrei hat das Berufungsgericht zunächst angenommen, dass zwischen der Erblasserin und dem Beklagten ein Darlehensvertrag zustande gekommen und ein Erlassvertrag über den restlichen Darlehensrückzahlungsanspruch nicht geschlossen worden ist.
2	Der	Wirksamkeit	der vom Kläger und einem weiteren Miterben er-
klärten Kündigung des Darlehensvertrages steht ferner nicht entgegen, dass ein dritter Miterbe an der Kündigung nicht mitgewirkt hat. Zwar stellt die Kündigung eines Vertrages eine Verfügung i.S. von § 2040 Abs. 1 BGB dar. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aber bereits entschieden, dass Erben ein Mietverhältnis über eine zu dem Nachlass ge-
hörende Sache mit Stimmenmehrheit kündigen können, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB darstellt (Urteil vom 11. November 2009 - XII ZR 210/05, BGHZ 183, 131 Rn. 26-31). Das neuere Schrifttum geht ebenfalls vielfach von einem Vorrang des § 2038 BGB in seinem Anwendungsbereich gegenüber § 2040 BGB aus (vgl. etwa Soergel/Wolf, BGB 13. Aufl. § 2038 Rn. 5; Palandt/Weidlich, BGB 73. Aufl. § 2038 Rn. 5; Leipold, Erbrecht 20. Aufl., Rn. 736, 736a; so wohl auch Bamber-ger/Lohmann, BGB 3. Aufl. § 2040 Rn. 2; FA-Komm-Erbrecht/Tschi-choflos, 4. Aufl. § 2038 Rn. 9; Brox/Walker, Erbrecht 26. Aufl. Rn. 507; PWW-Zimmer, BGB 9. Aufl. § 2038 Rn.9, 9a; anders Staudinger/Werner, BGB (2010) § 2038 Rn. 6, 40 f.; MünchKomm-BGB/Gergen, 6. Aufl. § 2038 Rn. 29, 53; Schütte in jurisPK-BGB, Bd. 5, 7. Aufl. 2014 § 2040 Rn. 15-21). Auch nach Auffassung des Senats ist jedenfalls in Fällen der Ausübung von Gestaltungsrechten im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses eine Mehrheitsentscheidung der Erbengemeinschaft im Rahmen eines Verfügungsgeschäfts gemäß § 2040 Abs. 1 BGB zulässig, wenn es sich um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung
 nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB handelt. Das Berufungsge rieht hat revisionsfehlerfrei entschieden, dass sich die hier ausgespro chene Kündigung gegenüber dem Beklagten als Maßnahme ordnungs gemäßer Verwaltung darstellt.
Mayen	Wendt	Felsch
 Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 08.11.2013 - 13 O 228/12 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.09.2014 - 3 U 82/13 -