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BGH · IV ZA 20/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZA 20/07

Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, obwohl zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 keine - wie vom Berufungsgericht angenommen - Gemeinschaft gern.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZA 20/07
vom 25. Juni 2008 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 beschlossen:
Die Anträge der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, obwohl zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 keine - wie vom Berufungsgericht angenommen - Gemeinschaft gern. §§ 741 ff. BGB besteht, sondern eine Erbengemeinschaft. Über § 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB finden jedoch die für die Streitentscheidung hier maßgeblichen §§ 743 und 745 BGB Anwendung.
Terno
 Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
 Felsch
Vorinstanzen:
AG Bernau, Entscheidung vom 07.12.2006 - 11 C 139/06 -LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 15.11.2007 - 15 S 39/07 -
Wendt