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BGH · IV ZA 19/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZA 19/08

Juni 2009 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt und die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Eine Nichtzulassungsbeschwerde oder eine außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 7.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
17SeiffertZAHarsdorf-GebhardtZPOHamburgWendt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZA 19/08
vom 17. Juni 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt und die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt
 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die - allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde müsste als unzulässig verworfen werden, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht für den vorliegenden Fall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde oder eine außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002, 1577).
Seiffert	Dr.	Schlichting	Wendt
 Dr. Kessal-Wulf
 Harsdorf-Gebhardt
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 14.04.2008 - 306 O 475/07 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.06.2008 - 9 W 45/08 -