Juni 2009 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt und die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Eine Nichtzulassungsbeschwerde oder eine außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 7.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 19/08 vom 17. Juni 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt und die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die - allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde müsste als unzulässig verworfen werden, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht für den vorliegenden Fall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde oder eine außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002, 1577). Seiffert Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 14.04.2008 - 306 O 475/07 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.06.2008 - 9 W 45/08 -